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Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 10.01.2013
- 1 CS 12.2638 -
Denkmalschutzbehörden dürfen Baudenkmäler besichtigen und fotografieren
Bayerisches Denkmalschutzrecht erlaubt Betretungsrecht, soweit dies zur Erhaltung eines Baudenkmals drigend erforderlich erscheint
Die Denkmalschutzbehörden sind berechtigt, Baudenkmäler außen und innen zu besichtigen und die dabei getroffenen Feststellungen durch Fotografien zu dokumentieren, soweit dies zur Erhaltung des Baudenkmals dringend erforderlich erscheint. Dies entschied der Bayerische Verwaltungsgerichtshof im Fall der sog. Max-Villa am Starnberger See.
Der BayVGH hat damit im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes die Entscheidung des Verwaltungsgerichts München bestätigt, wonach die Eigentümer der nach den Feststellungen des Landesamts für Denkmalpflege kulturgeschichtlich bedeutsamen Max-Villa vom Landratsamt zu Recht verpflichtet wurden, die Besichtigung und die Anfertigung von Fotografien auch in den Innenräumen dieses Baudenkmals zu dulden.Nach Auffassung des BayVGH dürfen nach dem bayerischen Denkmalschutzrecht nicht nur Grundstücke, sondern auch darauf befindliche Baudenkmäler einschließlich vorhandener Wohnungen betreten werden, soweit dies zur Erhaltung eines Baudenkmals... Lesen Sie mehr
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