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Freitag, 29. März 2024

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die zehn aktuellsten Urteile, die zum Schlagwort „Briefkastenwerbung“ veröffentlicht wurden

Amtsgericht Berlin-Charlottenburg , Urteil vom 07.08.2015
- 216 C 13/15 -

Keine Haftung eines Verlags für gelegentliche Zustellung ungewollter kostenloser Wochenzeitung

Voraussetzung ist Ergreifung aller notwendigen und zumutbaren Maßnahmen zur Verhinderung der Zustellung

Die Herausgeberin einer kostenlosen Wochenzeitung haftet nicht für eine ungewollte Zustellung, wenn sie alle notwendigen und zumutbaren Maßnahmen ergriffen hat, um eine Zustellung zu verhindern. Dies gilt auch dann, wenn es über einen Zeitraum von fast zwei Jahren gelegentlich zu Zustellungen kommt. Dies geht aus einer Entscheidung des Amtsgerichts Berlin-Charlottenburg hervor.

In dem zugrunde liegenden Fall hatte die Mieterin einer Wohnung ihren Briefkasten mit zwei Aufklebern versehen, die mit "Bitte keine Werbung" und "Einwurf von Werbung untersagt" beschriftet waren. Nachdem trotz der Aufkleber in ihren Briefkasten eine kostenlose Wochenzeitung hineingeworfen wurde, forderte sie die Herausgeberin der Zeitung im März 2013 zur Unterlassung auf. Obwohl die Herausgeberin die Zustellfirma anwies die Wochenzeitung nicht mehr in den Briefkasten der Mieterin zu werfen, kam es im Mai 2014 und Januar 2015 zu einer erneuten Zustellung der Zeitung. Die Mieterin erhob daraufhin Klage auf Unterlassung.... Lesen Sie mehr

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Oberlandesgericht München, Urteil vom 05.12.2013
- 29 U 2881/13 -

Widerspruch gegen Zusendung von Werbung umfasst auch nicht persönlich adressierte Briefkastenwerbung

Werbewiderspruch genügt für erkennbar unerwünschtes Ansprechen / Anbringung eines "Werbung nein danke"-Aufklebers an Briefkasten nicht erforderlich

Erhält ein Verbraucher eine persönlich adressierte Briefwerbung und teilt er dem Werbenden daraufhin mit, dass er die Zusendung von Werbung nicht wünscht, so umfasst dieser Werbewiderspruch auch die nicht persönlich adressierte Briefkastenwerbung (teiladressierte Postwurfsendung). Das Anbringen eines "Werbung nein danke"-Aufklebers ist dabei nicht erforderlich. Dies hat das Oberlandesgericht München entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Ein Verbraucher erhielt im Mai 2012 ein an ihn persönlich adressiertes Schreiben, welches ein Angebot über einen Kabelnetzanschluss enthielt. Er teilte der Kabelnetzbetreiberin ("Kabel Deutschland") daraufhin mit einer E-Mail mit, dass er keine Verträge mit ihr abschließen wolle, selbst wenn Leistungen geschenkt würden und daher keine Werbung... Lesen Sie mehr




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