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Donnerstag, 25. April 2024

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die zehn aktuellsten Urteile, die zum Schlagwort „Briefkastenschlitz“ veröffentlicht wurden

Landgericht Berlin, Urteil vom 11.05.1990
- 29 S 20/90 -

Mietminderung bei zu kleinem Briefkastenschlitz

0,5 % Mietminderung

Ist der Briefkastenschlitz zu klein und kommt es deshalb zu Problemen bei der Zustellung von Zeitschriften und DIN-C4-Umschlägen, so kann der Mieter die Miete um 0,5 % mindern. Dies hat das Landgericht Berlin entschieden.

Das Landgericht führte aus, dass sich die monatliche Minderungsquote nach dem Grad der vorhandenen Beeinträchtigung des Mietgegenstandes berechne.Es sei hier zu berücksichtigen dass bei der installierten Briefkastenanlage nur bei bestimmten Sendungen Probleme bei der Zustellung aufträten. Probleme gäbe es bei der Zustellung von Zeitschriften oder DIN C 4-Umschlägen.Daher sei eine Minderungsquote von allenfalls 0,5 % für diesen Mangel angemessen. Ist der Briefkastenschlitz zu klein und kommt es deshalb zu Problemen bei der Zustellung von Zeitschriften und DIN-C4-Umschlägen, so kann der Mieter die Miete um 0,5 % mindern. Dies hat das Landgericht Berlin entschieden. Lesen Sie mehr