wichtiger technischer Hinweis:
Sie sehen diese Hinweismeldung, weil Sie entweder die Darstellung von Cascading Style Sheets (CSS) in Ihrem Browser unterbunden haben, Ihr Browser nicht vollst�ndig mit dem Standard HTML 5 kompatibel ist oder ihr Browsercache die Stylesheet-Angaben 'verschluckt' hat. Lesen Sie mehr zu diesem Thema und weitere Informationen zum Design dieser Homepage unter folgender Adresse:   ->  weitere Hinweise und Informationen


Werbung

kostenlose-Urteile.de
Freitag, 29. März 2024

kostenlose-urteile.de ist ein Service der ra-online GmbH


Bitte geben Sie Ihren Suchbegriff für die Urteilssuche ein:
unsere Urteilssuche



Logo des Deutschen Anwaltsregister (DAWR)

die zehn aktuellsten Urteile, die zum Schlagwort „Blumentöpfe“ veröffentlicht wurden

Oberlandesgericht Köln, Urteil vom 29.04.1994
- 19 U 201/93 -

Abstellen von Blumentöpfen auf Fensterbänken sowie Dübellöcher für Hängeschränke und Gardinenstangen entsprechen normalen Mietgebrauch

Kein Erstattungsanspruch gegen Mieter

Das Abstellen von Blumentöpfen auf Fensterbänken entspricht ebenso dem normalen Mietgebrauch, wie Dübellöcher für Hängeschränke und Gardinenstangen. Dem Vermieter steht daher kein Erstattungsanspruch gegen den Mieter zu. Dies geht aus einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Köln hervor.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Ein Vermieter hatte einen Rechtsanwalt mit der Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen gegenüber einem Wohnungsmieter beauftragt. Der Vermieter warf dem Mieter die Beschädigung der Mietsache vor. So hatte der Mieter auf den Holzfensterbänken Blumentöpfe abgestellt, was zu Wasserflecken auf den Bänken führte. Die Fensterbänke mussten saniert werden, was Kosten in Höhe von 157,80 DM verursachte. Zudem veranschlagte der Vermieter für die Beseitigung von mehr als 34 Dübellöchern 1.046 DM. Die Dübellöcher dienten den Hängeschränken in der Küche sowie der Gardinenstangen. Da der Rechtsanwalt die Schadensersatzforderung... Lesen Sie mehr

Werbung

Landgericht Berlin, Urteil vom 03.07.2012
- 65 S 40/12 -

Vermieter darf Aufhängen von Blumenkästen an Außenseite des Balkons verbieten

Vermieter hat Beseitigungs­anspruch bei Verstoß gegen das Verbot

Der Vermieter kann das Aufhängen von Blumenkästen an der Außenseite des Balkons verbieten, wenn dies aus Gründen der Verkehrssicherheit erforderlich ist. Hält sich der Mieter nicht an das Verbot, steht dem Vermieter ein Beseitigungs­anspruch gemäß § 541 BGB zu. Dies geht aus einer Entscheidung des Landgerichts Berlin hervor.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Die Mieter einer Wohnung wollten an ihrem Balkon an der Außenseite mit Hilfe einer Aufhängung Blumenkästen anbringen. Der Balkon verfügte nicht über eine gemauerte Brüstung, sondern bestand aus einem Stahlgerüst. Die Blumenkästen konnten daher nur an dem Stahlrohrgestänge angehängt werden. Unter dem Balkon hat sich ein Parkplatz befunden.... Lesen Sie mehr

Landgericht Berlin, Urteil vom 26.11.2009
- 67 S 278/09 -

Ungesicherte Blumentöpfe auf dem Balkon berechtigen den Vermieter zur fristlosen Kündigung des Mietvertrages

Vermieter kann ausreichendes Sichern von Blumentöpfen gegen Herabstürzen verlangen / Fristlose Kündigung bei Weigerung des Mieters möglich

Bewertet ein Mieter die Situation der Bepflanzung auf seinem Balkon als ungefährlich für Dritte und weigert sich infolgedessen, Blumentöpfe gegen Herabstürzen ausreichend zu sichern, so hält er damit eine latente Gefahrensituation aufrecht und kann die fristlose Kündigung erhalten. Dies geht aus einem Urteil des Landgerichts Berlin hervor.

Im vorliegenden Fall kündigte ein Vermieter seiner Mieterin den Mietvertrag, nachdem er mehrmals dazu aufgefordert hatte, die zahlreichen Pflanzen, die sich zum Teil auf gesonderten Blumenregalen befanden, gegen Herabstürzen zu sichern. Die Hinweise wehrte die Mieterin mit der Behauptung ab, dass keinerlei Gefahr bestehe. Als schließlich doch ein Blumentopf vom Balkon herabstürzte,... Lesen Sie mehr

Werbung

Amtsgericht Münster, Urteil vom 31.07.2008
- 38 C 1858/08 -

Blumentöpfe, Blumenschmuck und üppige Dekorationen im Treppenhaus und auf Gemein­schafts­flächen sind nicht erlaubt

Zur Nutzung von Gemein­schafts­flächen - Gestaltungsrechte der Mieter haben Grenzen

In einem Mehrfamilienhaus sind Mieter nicht berechtigt, im Treppenhaus, Eingangsbereich und Gemeinschaftsgarten zahlreiche üppige Gestaltungs- und Blumenschmuck-Arrangements anzubringen. Eine solche Nutzung geht über den vertragsgemäßen Gebrauch der Mietsache hinaus und ist damit unzulässig. Die Nutzung von Gemein­schafts­flächen darf andere Mieter vom Gebrauch nicht ausschließen. Dies entschied das Amtsgericht Münster.

Im zugrunde liegenden Fall hatte eine in einem Mehrparteienhaus wohnende Erdgeschoss-Mieterin die gemeinsam genutzten Flächen des Gebäudes mit einer Vielzahl verschiedenster Gestaltungselemente "verschönert". Im Flur und Treppenaufgang hängte bzw. stellte sie etliche Dekorationsgegenstände auf, unter anderem eine türkisfarbene alte Nähmaschine. Die Lampen an der Außentreppe montierte... Lesen Sie mehr




Werbung