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Freitag, 19. April 2024

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die zehn aktuellsten Urteile, die zum Schlagwort „Bewilligungsabschnitt“ veröffentlicht wurden

Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 05.08.2013
- L 2 AS 546/13 B ER -

Keine Grundsicherung für Arbeitssuchende bei Verschweigen von Einkünften

Anforderungen an die Darlegung der Hilfebedürftigkeit für den Empfang von "Hartz-IV"-Leistungen festgelegt

Stellt sich heraus, dass ein Hartz-IV-Empfänger bereits einmal Einnahmen verschwiegen hat, so bestehen erhöhte Anforderungen an die Glaubhaftmachung der Bedürftigkeit. Dies geht aus einer Entscheidung des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen hervor.

In dem zugrunde liegenden Fall hatte das LSG bereits in einem früheren Klageverfahren die Bewilligung von Prozesskostenhilfe wegen der wirtschaftlichen Verhältnisse des -"Hartz-IV-Empfängers" abgelehnt. Dieser hatte Kontoauszüge vorgelegt, aus denen u. a. Abbuchungen für Bezahlfernsehen, Handy- und Internet-kosten in Höhe von monatlich 100 bis 140 Euro, Versicherungen etc. hervorgingen. Barabhebungen oder Lastschriften bzgl. Ausgaben des täglichen Bedarfs fehlten über zwei Jahre vollständig. Das LSG hatte daraus die Schlussfolgerung gezogen, dass der Antragsteller über verschwiegene Einnahmen verfügen müsse.Daran anknüpfend... Lesen Sie mehr

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Landessozialgericht Rheinland-Pfalz, sonstiges vom 19.12.2012
- L 6 AS 611/11 -

Landessozialgericht Rheinland-Pfalz entscheidet über Anrechnung von unregelmäßigen Einkünften beim Arbeitslosengeld II

Jährliche Berechnung muss sich nicht nur auf Saisionbetriebe beschränken

Eine jährliche Berechnung des Einkommens bei selbständiger Tätigkeit mit einer anteiligen Verteilung auf die 12 Kalendermonate kann nicht nur bei Saisonbetrieben vorgenommen werden, sondern auch in anderen Betrieben, wenn eine jahresbezogene Betrachtung erforderlich ist. Eine solche Berechnung kann vorzunehmen sein, wenn nur in einzelnen Monaten des jeweiligen Jahres Einkünfte erzielt werden, es ist dann nicht nur auf den sechsmonatigen Bewilligungszeitraum abzustellen. Dies hat zur Folge, dass auch im Bewilligungszeitraum monatlich nur ein Zwölftel der Einkünfte berücksichtigt wird, was zu höheren Leistungen der Grundsicherung nach dem SGB II ("Hartz IV") führen kann. Das hat das Landessozialgericht Rheinland-Pfalz entschieden.

Die Firma der Klägerin bot hochhitzefeste Produkte für Industriebetriebe an. Die Auftragsvergabe an die Firma und die Erzielung von Einkünften erfolgte unregelmäßig und nur an drei bis vier Monaten im Jahr. Das beklagte Jobcenter hatte bei der Leistungsbewilligung nur auf die Einkünfte im sechsmonatigen Bewilligungszeitraum abgestellt, in den ein überdurchschnittlich hoher Anteil der Einkünfte fiel. ... Lesen Sie mehr




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