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Freitag, 29. März 2024

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die zehn aktuellsten Urteile, die zum Schlagwort „Berliner Räumung“ veröffentlicht wurden

Oberlandesgericht Rostock, Beschluss vom 15.10.2013
- 3 U 80/13 -

Kein einstweiliger Voll­streckungs­schutz nach erfolgter Berliner Räumung

Voll­streckungs­schutz setzt noch laufendes Voll­streckungs­verfahren voraus

Kommt es zu einer Berliner Räumung, ist damit das Voll­streckungs­verfahren beendet. Dies gilt auch dann, wenn noch bewegliche Gegenstände des Mieters in der Wohnung verbleiben. Ein einstweiliger Voll­streckungs­schutz kommt dann nicht mehr in Betracht. Dies hat das Oberlandesgericht Rostock entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Der Vermieter einer Wohnung erwirkte erstinstanzlich einen vorläufigen Herausgabe- und Räumungsanspruch gegen einen seiner Mieter. Er beauftragte nachfolgend einen Gerichtsvollzieher mit der Berliner Räumung. Nachdem diese durchgeführt und somit der Mieter die Mietsache entzogen wurde, legte der Mieter Berufung ein. Zugleich beantragte er einstweiligen Vollstreckungsschutz.Das Oberlandesgericht Rostock wies den Antrag auf einstweiligen Vollstreckungsschutz zurück. Denn ein solcher Schutz sei nach erfolgter... Lesen Sie mehr

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Bundesgerichtshof, Beschluss vom 10.08.2006
- I ZB 135/05 -

Bei Zwangsräumung kann das Vermieterpfandrecht die Kosten für den Abtransport des Mieterinventars ersparen

Wohnungsräumungen werden billiger - BGH bestätigt "Berliner Räumung"

Zukünftig können Vermieter in vielen Fällen die Wohnung eines säumigen Mieters günstiger räumen lassen. Sie können sich die Kosten für den Abtransport des Hausrats eines gekündigten Mieters sparen. Dafür müssen sie ihr Vermieterpfandrecht geltend machen und dann die Vollstreckung aus dem Räumungstitel darauf beschränken, dass der Mieter die Wohnung räumt und der Vermieter hieran neuen Besitz erhält. Das geht aus einem Beschluss des Bundesgerichtshofs hervor.

Im Fall wollte ein Vermieter die Wohnung des gekündigten Mieters räumen lassen. Er hatte dafür bereits einen Räumungstitel bei Gericht erwirkt. Er beauftragte für die Durchführung der Räumung einen Gerichtsvollzieher. Dieser wollte einen Kostenvorschuss in Höhe von 6.500,- EUR vom Vermieter. Der Vermieter war der Ansicht, die Räumung müsse nur 400,- EUR kosten. Er könne an den Gegenständen... Lesen Sie mehr

Bundesgerichtshof, Beschluss vom 17.11.2005
- I ZB 45/05 -

Vermieter kann bei Mietschulden Pfandrecht auf sämtliche Einrichtungsgegenstände geltend machen

Herausgabevollstreckung von Wohnraum - Vermieter kann Kosten sparen

Wenn der Mieter keinen Mietzins zahlt, reicht der Vermieter meist Räumungsklage und lässt später - wenn die Klage erfolgreich ist - die Wohnung durch einen Gerichtsvollzieher räumen. Das wird für den Vermieter in der Regel richtig teuer. Er muss für den Mieter eine neue Unterbringungsmöglichkeit organisieren, die Umzugskosten bzw. Einlagerungskosten für die Möbel tragen sowie die Gerichtsvollzieherkosten. Der Bundesgerichtshof hat jetzt eine kostengünstige Variante aufgezeigt.

Der Vermieter kann am gesamten Hausrat des Mieter sein Vermieterpfandrecht (§ 562 b Abs. 1 Satz 2 BGB) geltend machen und seinen Vollstreckungsauftrag auf die Herausgabe der Wohnung beschränken. Der Gerichtsvollzieher hat dann den Hausrat des Mieters in der Wohnung zu belassen. Dies gilt auch für Gegenstände, die unpfändbar sind.Der Bundesgerichtshof führt aus, dass der... Lesen Sie mehr




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