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Donnerstag, 28. März 2024

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die zehn aktuellsten Urteile, die zum Schlagwort „Balkonkasten“ veröffentlicht wurden

Landgericht München I, Urteil vom 15.09.2014
- 1 S 1836/13 -

Wohnungseigentümer darf bei Personen unter den Blumenkästen nicht Blumen gießen

Beeinträchtigter Wohnungseigentümer steht Unter­lassungs­anspruch zu

Befinden sich unter den Blumenkästen Personen, darf der Wohnungseigentümer seine Blumen nicht gießen. Andernfalls liegt eine unzumutbare Beeinträchtigung im Sinne des § 14 Nr. 1 des Wohn­eigentums­gesetzes (WEG) vor. Dem beeinträchtigten Wohnungseigentümer steht ein entsprechender Unter­lassungs­anspruch zu. Dies hat das Landgericht München I entschieden.

In dem zugrunde liegenden Fall waren zwei Wohnungseigentümerinnen heftig zerstritten. In Streit stand unter anderem der Umstand, dass die eine Wohnungseigentümerin im Jahr 2012 mehrmals die Blumen gegossen hatte, wenn die andere Wohnungseigentümerin mit ihrem Ehemann auf ihrer darunter liegenden Terrasse saß und frühstückte. Durch das Blumengießen fiel Wasser auf den Kaffeetisch. Die beeinträchtigte Wohnungseigentümerin erhob gegen ihre Nachbarin Klage auf Unterlassung. Nachdem das Amtsgericht München ein Urteil traf, musste das Landgericht München I als Berufungsinstanz eine Entscheidung treffen.Das Landgericht München... Lesen Sie mehr

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Amtsgericht Schöneberg, Urteil vom 22.01.1990
- 6 C 550/89 -

Kein Anspruch des Vermieters auf Beseitigung von Rankpflanzen und einer Katze

Vertragswidriger Gebrauch der Mietsache liegt nicht vor

Das Aufstellen einer Rankpflanze auf dem Balkon sowie das Halten einer Katze stellen keinen vertragswidrigen Gebrauch der Mietsache dar. Der Vermieter hat daher keinen Anspruch auf Beseitigung. Dies geht aus einer Entscheidung des Amtsgerichts Schöneberg hervor.

Im zugrunde liegenden Fall brachten die Mieter einer Wohnung auf ihren Balkon eine Rankpflanze an. Des Weiteren hielten sie ohne Zustimmung der Vermieterin eine Katze in der Wohnung. Die Vermieterin hielt dies für unzulässig und klagte auf Beseitigung. Sie verwies dabei auf die Hausordnung, wonach das außenseitige Aufstellen von Blumentöpfen und das Anbringen von Blumenbrettern vor... Lesen Sie mehr

Amtsgericht Charlottenburg, Urteil vom 22.12.2011
- 235 C 169/11 -

Balkonkästen dürfen außerhalb der Balkonbrüstung angebracht werden

Gefährdung von Passanten war nicht ersichtlich

Das Anbringen von Blumenkästen am Balkon ist üblich und daher grundsätzlich erlaubt. Ist eine Gefährdung für Fußgänger nicht ersichtlich, können die Balkonkästen auch außerhalb der Balkonbrüstung angebracht werden. Dies geht aus einer Entscheidung des Amtsgerichts Charlottenburg hervor.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Die Mieter einer Wohnung brachten an der Außenseite ihrer Balkonbrüstung Blumenkästen an. Da sie ein Einverständnis der Vermieterin nicht einholten, verlangte diese die Beseitigung der Blumenkästen. Zudem befürchtete die Vermieterin, dass andere Mieter wegen etwaiger herabfallender Balkonkästen gefährdet werden können. Die Kästen waren mit... Lesen Sie mehr

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Landgericht München I, Urteil vom 08.05.2001
- 13 S 2348/01 -

Kein Anspruch der Wohnungseigentümer­gemeinschaft auf Beseitigung von Balkonkästen und Rankgewächsen gegenüber Mieter

Blumenkästen dienen dem Wohnzweck

Eine Wohnungseigentümer­gemeinschaft kann einem Mieter nicht untersagen, Blumenkästen und Rankpflanzen an seinem Balkon anzubringen. Soweit die Rankgewächse die Fassade nicht beschädigen, besteht kein Unterlassungs­anspruch. Des Weiteren dienen Balkonkästen dem Wohnzweck. Dies hat das Landgericht München I entschieden.

Im zugrunde liegenden Fall verlangte eine Wohnungseigentümergemeinschaft von einem Mieter die Beseitigung der auf dem Balkon angebrachten Blumenkästen. Ihrer Meinung nach habe der Mieter das Gemeinschaftseigentum nicht durch das Aufhängen von Balkonkästen nutzen dürfen. Außerdem habe sie die Beseitigung aus Verkehrssicherungsgründen verlangen müssen. Zudem begehrte die Wohnungseigentümergemeinschaft,... Lesen Sie mehr

Landgericht Berlin, Urteil vom 03.07.2012
- 65 S 40/12 -

Vermieter darf Aufhängen von Blumenkästen an Außenseite des Balkons verbieten

Vermieter hat Beseitigungs­anspruch bei Verstoß gegen das Verbot

Der Vermieter kann das Aufhängen von Blumenkästen an der Außenseite des Balkons verbieten, wenn dies aus Gründen der Verkehrssicherheit erforderlich ist. Hält sich der Mieter nicht an das Verbot, steht dem Vermieter ein Beseitigungs­anspruch gemäß § 541 BGB zu. Dies geht aus einer Entscheidung des Landgerichts Berlin hervor.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Die Mieter einer Wohnung wollten an ihrem Balkon an der Außenseite mit Hilfe einer Aufhängung Blumenkästen anbringen. Der Balkon verfügte nicht über eine gemauerte Brüstung, sondern bestand aus einem Stahlgerüst. Die Blumenkästen konnten daher nur an dem Stahlrohrgestänge angehängt werden. Unter dem Balkon hat sich ein Parkplatz befunden.... Lesen Sie mehr

Landgericht Berlin, Urteil vom 28.10.2002
- 67 S 127/02 -

Herabfallende Blütenblätter, Stängel und sonstige Pflanzenteile: Mieter muss zu üppigen Balkonbewuchs zurechtstutzen

Balkonbepflanzung darf Nachbarn nicht beeinträchtigen

Wenn ein Mieter durch den Wildwuchs eines benachbarten Balkons beeinträchtigt wird, muss der Vermieter eingreifen und für Ordnung sorgen. Das geht aus einem Urteil des Landgerichts Berlin hervor.

Im Fall hatte ein Mieter die Blumenkästen auf seinem Balkon mit Knöterich bepflanzt. Bald wucherte die Pracht weit über die Brüstung hinaus. Ständig fielen Blüten, Blätter und Vogelkot auf die Terrasse des darunter wohnenden Mieters, der sich hierdurch beeinträchtigt sah. Dieser verlangte daher von dem Vermieter, dass er gegen den störenden Mieter vorgeht. Da sich der Vermieter weigerte... Lesen Sie mehr

Landgericht Berlin, Urteil vom 26.11.2009
- 67 S 278/09 -

Ungesicherte Blumentöpfe auf dem Balkon berechtigen den Vermieter zur fristlosen Kündigung des Mietvertrages

Vermieter kann ausreichendes Sichern von Blumentöpfen gegen Herabstürzen verlangen / Fristlose Kündigung bei Weigerung des Mieters möglich

Bewertet ein Mieter die Situation der Bepflanzung auf seinem Balkon als ungefährlich für Dritte und weigert sich infolgedessen, Blumentöpfe gegen Herabstürzen ausreichend zu sichern, so hält er damit eine latente Gefahrensituation aufrecht und kann die fristlose Kündigung erhalten. Dies geht aus einem Urteil des Landgerichts Berlin hervor.

Im vorliegenden Fall kündigte ein Vermieter seiner Mieterin den Mietvertrag, nachdem er mehrmals dazu aufgefordert hatte, die zahlreichen Pflanzen, die sich zum Teil auf gesonderten Blumenregalen befanden, gegen Herabstürzen zu sichern. Die Hinweise wehrte die Mieterin mit der Behauptung ab, dass keinerlei Gefahr bestehe. Als schließlich doch ein Blumentopf vom Balkon herabstürzte,... Lesen Sie mehr

Landgericht Berlin, Urteil vom 20.05.2011
- 67 S 370/09 -

Mieter muss Blumenkästen von der Balkonaußenseite entfernen

Genehmigung zum Anbringen von Blumenkästen wird laut Mietvertrag durch den Vermieter erteilt

Ist in einem Mietvertrag das Anbringen von Blumenkästen an der Balkonaußenseite unter einen Genehmigungsvorbehalt gestellt, so kann der Vermieter die Entfernung der Blumenkästen verlangen, da grundsätzlich nur der Balkon, nicht aber der um den Balkon herum befindliche Raum mit vermietet wird. Auch die mögliche Gefahr des Herabstürzens der Blumenkästen rechtfertigt einen Anspruch auf Entfernung. Dies geht aus einem Urteil des Landgerichts Berlin hervor.

Der Beklagte im vorliegenden Fall wurde von seinem Vermieter dazu angehalten, die an der Außenseite seines Balkons der Wohnung im ersten Obergeschoss angebrachten Blumenkästen zu entfernen. Nachdem der Mann dieser Aufforderung nicht nachkam, ging der Vermieter vor Gericht.Der Beklagte wurde vom Landgericht Berlin dazu verurteilt, die an der Außenfront der Balkonbrüstung... Lesen Sie mehr

Amtsgericht München, Urteil vom 08.12.2000
- 271 C 23794/00 -

Mieter darf bei ordnungsgemäßer Befestigung außen am Balkon Blumenkästen anbringen

Soweit die Fassade / der Putz nicht beschädigt werden, können Rankgitter und Rankpflanzen nicht untersagt werden

Das Anbringen von Blumenkästen und Rankgittern für Kletterpflanzen fällt in den Bereich der üblichen Nutzung eines zu einer Mietwohnung gehörenden Balkons. Werden keine Schäden an der Hausfassade verursacht und wird der Gefahr des Herabstürzens der Blumenkästen ausreichend begegnet, so dürfen Blumenkästen und Rankgitter angebracht werden. Dies geht aus einem Urteil des Amtsgerichts München hervor.

Im vorliegenden Fall klagte eine Wohnungseigentümergemeinschaft gegen einen Mieter auf Entfernung seiner Balkonpflanzen und eines Rankgitters für Rankpflanzen. In der Begründung hieß es, durch das Gießen der Pflanzen laufe fast immer Wasser nach außen und tropfe nach unten. Bei Sturm würden die vier an der Außenseite des Balkons angebrachten Blumenkästen außerdem ein Unfallrisiko für... Lesen Sie mehr

Landgericht Hamburg, Urteil vom 07.12.2004
- 316 S 79/04 -

Mieter kann Blumenkästen auch außerhalb des Balkons anbringen

Passanten dürfen nicht gefährdet werden

Blumenkästen auf Balkons müssen nicht zwingend nach innen gehängt werden. Das hat das Landgericht Hamburg entschieden.

Im Fall wollte ein Hauseigentümer seinen Mietern untersagen, bepflanzte Blumentöpfe außen am Balkongeländer anzubringen. Er meinte, dass Gießwasser könne die Nachbarn stören, wenn die Blumenkästen außen und nicht innen am Balkongeländer angebracht würden.Dieser Argumentation folgte das Landgericht Hamburg nicht. Blumenkästen müssten nicht zwingend nach innen gehängt... Lesen Sie mehr




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