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Samstag, 20. April 2024

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die zehn aktuellsten Urteile, die zum Schlagwort „Arbeitnehmer-Entsendegesetz“ veröffentlicht wurden

Finanzgericht Hamburg, Urteil vom 10.05.2017
- 4 K 73/15 -

Aufzeichnungs­pflichten nach dem Arbeitnehmer-Entsendegesetz gelten auch für Landwirtschaft und Gartenbau

Auch in Landwirtschaft- und Gartenbau-Branche müssen Arbeitszeiten aller Arbeitnehmer dokumentiert werden

Das Finanzgericht Hamburg hat entschieden, dass die für alle Beschäftigten umfassenden Aufzeichnungs­pflichten des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes (AEntG) auch für die Branchen gelten, für die ein Tarifvertrag für allgemein anwendbar erklärt worden ist.

Der Gesamtverband der deutschen land- und forstwirtschaftlichen Arbeitgeberverbände (GLFA) und die Industriegewerkschaft Bauen-Agrar-Umwelt (IG Bau) vereinbarten Mitte 2014 für die Landwirtschaft und den Gartenbau einen Tarifvertrag, der es erlaubt, bis Ende 2017 einen Mindestlohn unterhalb des gesetzlichen Mindestlohns festzulegen. Auf der Grundlage des AEntG, das die Schaffung und Durchsetzung angemessener Mindestarbeitsbedingungen für Arbeitnehmer zum Ziel hat, wurde der Tarifvertrag vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales für allgemeinverbindlich erklärt (§ 7 a AEntG). Die Generalzolldirektion fordert seitdem von den Betrieben der Landwirtschaft... Lesen Sie mehr

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Oberlandesgericht Hamm, Beschluss vom 18.10.2016
- 3 RBs 277/16 -

Arbeitnehmer­entsende­gesetz: Landwirt ist nicht zur Aufzeichnung der Arbeitszeiten seines Arbeitnehmers verpflichtet

OLG Hamm klärt Aufzeichnungs­pflichten für Landwirtschaft

Das Oberlandesgericht Hamm hat entschieden, dass ein Landwirt nach dem Arbeitnehmer­entsende­gesetz (AEntG) nicht verpflichtet ist, die Arbeitszeiten seines Arbeitnehmers aufzuzeichnen. Unterlässt er die Aufzeichnungen, verhält er sich nicht ordnungswidrig.

Dem Verfahren lag folgender Sachverhalt zugrunde: Der heute 31 Jahre alte Betroffene aus Extertal ist Inhaber eines landwirtschaftlichen Betriebes. In diesem beschäftigt er einen heute 43 Jahre alten Arbeitnehmer. Dessen Arbeitsvertrag legt die Arbeitszeit und das monatliche Bruttogehalt fest. Der Arbeitsvertrag unterfällt einem durch Rechtsverordnung für allgemein verbindlich erklärten... Lesen Sie mehr

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 18.04.2012
- 4 AZR 139/10 und 4 AZR 168/10 -

Arbeitgeberleistungen als Erfüllung eines Mindestlohnanspruchs nach dem Arbeitnehmerentsendegesetz

Welche Arbeitgeberleistungen können auf den Mindestlohn angerechnet werden und welche nicht?

Ein Arbeitnehmer, dessen Arbeitsverhältnis im Geltungsbereich eines nach § 5 TVG allgemeinverbindlichen oder in seiner Wirkung nach § 1 Abs. 3a AEntG 2007 (jetzt § 7 AEntG 2009) auf bisher nicht an ihn gebundene Arbeitsverhältnisse erstreckten Tarifvertrages liegt, hat gegen seinen Arbeitgeber einen Anspruch auf den dort geregelten Mindestlohn. Für die Frage, ob und inwieweit der Arbeitgeber diesen Anspruch durch anderweitige Leistungen erfüllt hat, kommt es darauf an, welchen Zweck die anderen Leistungen haben. Sie sind dann als funktional gleichwertig zum Mindestlohn anzusehen, wenn sie dazu dienen, die nach dem allgemeinverbindlichen Tarifvertrag vorausgesetzte „Normalleistung“ abzugelten, nicht jedoch, wenn sie über die vom Tarifvertrag vorausgesetzte Verpflichtung hinaus geleistete Arbeitsstunden oder unter demgegenüber besonderen Erschwernissen geleistete Arbeit vergüten sollen.

Das Bundesarbeitsgericht hat sich in zwei Rechtsstreitigkeiten mit hiermit im Zusammenhang stehenden Einzelfragen zu befassen. Die Arbeitsverhältnisse der beiden Kläger unterlagen im Streitzeitraum vom 1. Juli 2007 bis zum 30. Juni 2008 den allgemeinverbindlichen Tarifverträgen des Gebäudereinigerhandwerks und der am 1. April 2008 in Kraft getretenen Verordnung über zwingende Mindestarbeitsbedingungen... Lesen Sie mehr

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Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 20.03.2007
- 1 BvR 1047/05 -

Bürgenhaftung des Hauptunternehmers nach dem Arbeitnehmer-Entsendegesetz verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden

Gesetz soll Arbeitnehmern tariflichen Mindesttariflohn sichern

Wenn ein Bauarbeiter für ein ausländisches Subunternehmen auf einer Baustelle in Deutschland tätig wird, kann er von dem deutschen Auftraggeber den tariflichen Mindestlohn einfordern. Nach dem Arbeitnehmer-Entsendegesetz haftet ein deutscher Unternehmer, der einen Nachunternehmer mit Bauleistungen beauftragt, für die Mindestlohnansprüche der bei diesem beschäftigten Arbeitnehmer wie ein Bürge. Das Bundesverfassungsgericht hat diese Vorschrift als verfassungsgemäß angesehen.

Nach § 1 a Arbeitnehmer-Entsendegesetz haftet ein Unternehmer, der einen Nachunternehmer mit der Erbringung von Bauleistungen beauftragt, für die tariflichen Mindestlohnansprüche der bei dem Nachunternehmer beschäftigten Arbeitnehmer wie ein Bürge, der auf die Einrede der Vorausklage verzichtet hat. Diese Vorschrift ist verfassungsgemäß. Der hierdurch bewirkte Eingriff in die durch... Lesen Sie mehr



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