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Donnerstag, 28. März 2024

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die zehn aktuellsten Urteile, die zum Schlagwort „Anwaltsrobe“ veröffentlicht wurden

Bundesgerichtshof, Urteil vom 07.11.2016
- AnwZ (Brfg) 47/15 -

BGH: Namens- und Homepageaufdruck auf Anwaltsrobe stellt unsachliche und somit unzulässige Anwaltswerbung dar

Pflicht zum Tragen einer Robe mit Werbeaufdruck unvereinbar

Die in § 20 der Berufsordnung für Rechtsanwälte (BORA) geregelte Pflicht zum Tragen einer Robe ist mit einem Werbeaufdruck auf der Robe unvereinbar. Beabsichtigt daher ein Rechtsanwalt seine Robe mit seinem Namen und dem Namen seiner Kanzleihomepage zu versehen, ist dies unzulässig. Darin liegt zudem ein Verstoß gegen das Sachlichkeitsgebot der Anwaltswerbung gemäß § 43 b der Bundes­rechtsanwalts­ordnung (BRAO) und § 6 Abs. 2 BORA. Dies geht aus einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs hervor.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Ein Rechtsanwalt beabsichtigte seine Robe mit seinem Namen und dem Namen seiner Kanzleihomepage zu besticken. Dies hielt die zuständige Rechtsanwaltskammer jedoch für unzulässig und verbat daher das Vorhaben. Gegen diese Entscheidung klagte der Rechtsanwalt.Der Anwaltsgerichtshof Nordrhein-Westfalen wies die Klage ab. Ein Rechtsanwalt sei nicht berechtigt, vor Gericht eine Robe zu tragen, die mit seinem Namenszug und seiner Internetadresse versehen ist. Denn eine solche Kennzeichnung stehe im Widerspruch zu § 20 BORA und stelle somit eine unzulässige Werbung dar. Gegen... Lesen Sie mehr

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Anwaltsgerichtshof NRW, Urteil vom 29.05.2015
- 1 AGH 16/15 -

Anwaltsrobe darf nicht mit Namenszug und Internetadresse des Rechtsanwalts versehen sein

Namenskennzeichnung stellt unzulässige Werbung dar

Ein Rechtsanwalt ist nicht berechtigt vor Gericht eine Robe zu tragen, die mit seinem Namenszug und seiner Internetadresse versehen ist. Denn eine solche Kennzeichnung stellt eine unzulässige Werbung dar, selbst wenn es sich um eine sachliche Werbung handelt. Dies geht aus einer Entscheidung des Anwaltsgerichtshofs Nordrhein-Westfalen hervor.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Ein Rechtsanwalt beabsichtigte im Jahr 2014 seine Anwaltsrobe mit seinem Namenszug und der Internetadresse seiner Kanzlei zu besticken und die Robe vor Gericht zu tragen. Die Schrift sollte sich im rückwärtigen Schulterbereich befinden und so groß sein, dass sie aus einer Entfernung von 8 m noch gut lesbar ist. Der Anwalt sah darin eine ideale... Lesen Sie mehr




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