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Freitag, 29. März 2024

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die zehn aktuellsten Urteile, die zum „Amtsgericht Schwerin“ veröffentlicht wurden

Amtsgericht Schwerin, Urteil vom 08.05.2023
- 35 OWi 83/23 -

Unzulässige Ablage des Parkausweises auf Mittelkonsole des Fahrzeugs

Keine gute Lesbarkeit des Parkausweises

Ein Parkausweis muss gut lesbar im Fahrzeug gelegt werden. Dies ist nicht der Fall, wenn der Parkausweis auf die Mittelkonsole des Fahrzeugs gelegt wird. Dies hat das Amtsgericht Schwerin entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: An einem frühen Nachmittag im November 2022 parkte ein Fahrzeugführer sein Fahrzeug auf einen Schwerbehinderten-Parkplatz in Schwerin. Da ein Parkausweis nicht erkennbar war, erhielt der Fahrzeugführer ein Knöllchen. Dagegen erhob er Einspruch. Er führte an, an dem Tag einen Bekannten, der im Rollstuhl sitzt, befördert zu haben. Sein Parkausweis habe auf der Mittelkonsole des Fahrzeugs gelegen.Das Amtsgericht Schwerin entschied gegen den Betroffenen. Selbst wenn sein Vortrag zutreffend sein sollte, hätte er den Parkausweis nicht gut lesbar ausgelegt. Dem Überwachungspersonal... Lesen Sie mehr

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Amtsgericht Schwerin, Urteil vom 29.10.2014
- 16 C 283/12 -

Bei Möglichkeit zur Belegeinsicht der Betriebs­kosten­abrechnung besteht kein Anspruch auf Übersendung von Kopien

Wiederholte Schätzung des Heizverbrauchs bei Unmöglichkeit der Ablesung unzulässig

Besteht für die Mieter einer Wohnung die Möglichkeit, die Belege zur Betriebs­kosten­abrechnung einzusehen, so haben die Mieter keinen Anspruch auf Übersendung von Kopien. Zudem darf ein Vermieter den Heizverbrauch nicht wiederholt schätzen, auch wenn eine Ablesung nicht möglich ist. Ferner können die neu entstandenen Betriebskosten für Rauchwarnmelder umgelegt werden, wenn dies der Mietvertrag vorsieht. Dies geht aus einer Entscheidung des Amtsgerichts Schwerin hervor.

In dem zugrunde liegenden Fall bestand Streit über eine Betriebskostenabrechnung. Die Mieter beanstandeten unter anderem, dass ihnen keine Belegeinsicht ermöglicht wurde. Sie verlangten eine Zusendung von Kopien. Zudem weigerten sie sich, die neu entstandenen Kosten für die Rauchwarnmelder zu übernehmen. Darüber hinaus hielten sie die Schätzung des Heizverbrauchs für unzulässig. Die... Lesen Sie mehr




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