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Donnerstag, 28. März 2024

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die zehn aktuellsten Urteile, die zum Schlagwort „ältere Arbeitnehmer“ veröffentlicht wurden

Hessisches Landessozialgericht, Urteil vom 21.09.2007
- L 7/10 AL 185/04  -

Aufschub einer Arbeitslosmeldung auf einen späteren Zeitpunkt ist rechtens

Arbeitsagentur muss unaufgefordert über Vorteile einer späteren Arbeitslosmeldung informieren

Ist es für einen Arbeitslosen aufgrund seines Lebensalters günstiger, sich nicht zum Zeitpunkt der tatsächlich einsetzenden Arbeitslosigkeit, sondern erst später arbeitslos zu melden, so ist dies möglich und rechtens. Über die eventuellen Vorteile einer solchen späteren Arbeitslosmeldung muss die Arbeitsagentur den Antragsteller unaufgefordert aufklären. Dies gehört zu ihren gesetzlichen Beratungspflichten. Das entschied das Hessische Landessozialgericht.

Im aktuellen Fall hatte ein technischer Angestellter aus Frankfurt kurz vor seinem 57. Geburtstag seinen Arbeitsplatz verloren und sich unverzüglich arbeitslos gemeldet. Die Arbeitsagentur bewilligte nach damals geltendem Recht Arbeitslosengeld für die Dauer von 789 Tagen. Hätte der Mann sich nur eine Woche später arbeitslos gemeldet, nämlich an seinem 57. Geburtstag, hätten ihm aufgrund seines Alters Leistungen für die Dauer von 960 Tagen zugestanden. Über diesen Umstand wurde er bei Antragstellung nicht informiert.Die Darmstädter Richter verurteilten die Arbeitsagentur zur Zahlung von Arbeitslosengeld für 960 Tage. Der Kläger sei bei... Lesen Sie mehr

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Bundessozialgericht, Urteil vom 08.02.2007
- B 7a AL 22/06 R -

Leistungen der Entgeltsicherung für ältere Arbeitnehmer nach unterbliebener Beratung

Zur Vermeidung unbilliger Härte kann auch nachträglich ein Anspruch auf Leistung der Entgeltsicherung zustehen

Die Bundesagentur für Arbeit muss arbeitslose Arbeitnehmer, die das 50. Lebensjahr vollendet haben, bei ihrer Arbeitslosmeldung über die Möglichkeit, Leistungen der Entgeltsicherung in Anspruch nehmen zu können, informieren. Tut sie dies nicht, können gegebenenfalls dem Arbeitslosen nachträglich Leistungen der Entgeltsicherung zustehen. Zur Vermeidung unbilliger Härten gilt insoweit der Grundsatz, wonach Leistungen vor dem Eintritt des leistungsbegründenden Ereignisses beantragt werden müssen, nicht. Das hat das Bundessozialgericht entschieden.

Der 1949 geborene Kläger begehrt die Gewährung von Leistungen der Entgeltsicherung für ältere Arbeitnehmer für die Zeit vom 1. März 2003 bis zum 31. Januar 2005. Er meldete sich am 13. Februar 2003 bei der beklagten Bundesagentur für Arbeit (BA) arbeitslos und beantragte die Gewährung von Arbeitslosengeld. Über die Möglichkeit, Entgeltsicherungsleistungen in Anspruch nehmen zu können... Lesen Sie mehr

Bundessozialgericht, Urteil vom 23.11.2006
- B 11b AS 9/06 R -

Bundessozialgericht zur sogenannten 58er-Regelung

Kein Anspruch für ältere Arbeitnehmer auf Arbeitslosengeld II in Höhe der früheren Arbeitslosenhilfe

Ältere Arbeitnehmer, die zuvor Arbeitslosenhilfe erhalten haben und nunmehr Empfänger von Arbeitslosengeld II sind, haben keinen Anspruch darauf, dass die Leistungen des ALG II in Höhe der zuletzt bezogenen Sozialhilfe gezahlt werden. Das hat das Bundessozialgericht entschieden.

Der 1943 geborene Kläger zu 1) bezog bis zum 31. Dezember 2004 Arbeitslosenhilfe in Höhe von zuletzt 986 € monatlich. Er hatte bereits im Jahr 2001 eine Erklärung unterzeichnet, wonach er Leistungen "unter erleichterten Voraussetzungen" erhielt. In der Zeit vom 1. Januar 2005 bis zum 30. Juni 2005 erhielten der Kläger zu 1) und seine Ehefrau Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts... Lesen Sie mehr

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Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 26.04.2006
- 7 AZR 500/04 -

Sachgrundlos befristete Arbeitsverhältnisse mit älteren Arbeitnehmern sind unwirksam

§ 14 Abs. 3 Satz 4 TzBfG nicht anwendbar

Laut Gesetz ist die Befristung eines Arbeitsvertrags in der Regel nur zulässig, wenn sie durch einen sachlichen Grund gerechtfertigt ist. Eine Ausnahme hiervon ist die Regelung, die die rot-grüne Regierung im Dezember 2002 erließ (Hartz-I-Reform). Das Alter von dem an befristete Arbeitsverträge auch ohne sachlichen Grund befristet werden können, wurde von 58 auf 52 Jahre herabgesetzt. Diese Neuerung hat der Europäische Gerichtshof allerdings als unzulässige Diskriminierung eingestuft. Dem hat sich das Bundesarbeitsgericht angeschlossen und diese Regelung nun gekippt.

So ist unter anderem der Abschluss eines befristeten Arbeitsvertrags mit einem Arbeitnehmer, der bei Beginn des befristeten Arbeitsverhältnisses das 58. Lebensjahr vollendet hat, ohne sachlichen Grund zulässig, wenn zu einem vorhergehenden unbefristeten Arbeitsvertrag mit demselben Arbeitgeber kein enger sachlicher Zusammenhang besteht (§ 14 Abs. 3 Satz 1 und 2 TzBfG).... Lesen Sie mehr

Gerichtshof der Europäischen Union, Urteil vom 22.11.2005
- C-144/04 -

EuGH festigt Schutz älterer Arbeitnehmer - Hartz-Gesetz insoweit nichtig

Ältere Arbeitnehmer dürfen nicht unbegrenzt mit befristeten Verträgen beschäftigt werden

Das Ziel, die berufliche Eingliederung arbeitsloser älterer Arbeitnehmer zu fordern, rechtfertigt nicht nationale Rechtsvorschriften, die uneingeschränkt den Abschluss befristeter Arbeitsverträge mit allen Arbeitnehmern zulassen, die das 52. Lebensjahr vollendet haben.

Das Verbot der Diskriminierung wegen des Alters ist ein allgemeiner Grundsatz des Gemeinschaftsrechts. In diesem Zusammenhang soll mit der Richtlinie 2000/78* ein allgemeiner Rahmen zur Bekämpfung bestimmter Formen der Diskriminierung - u. a. wegen des Alters - in Beschäftigung und Beruf geschaffen werden. Eine unmittelbar auf das Alter gestützte Ungleichbehandlung stellt grundsätzlich... Lesen Sie mehr

Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 09.09.2005
- 1 BvR 620/01 -

Erfolglose Verfassungsbeschwerde eines Arbeitgebers gegen Erstattungspflicht für Arbeitslosengeld

Die Verfassungsbeschwerde eines Arbeitgebers, der sich gegen die ihm mit Bescheid der Bundesanstalt für Arbeit vom Oktober 1998 auferlegte Verpflichtung gewandt hatte, das an seinen ehemaligen Arbeitnehmer für zwei Jahre gezahlte Arbeitslosengeld sowie die Beiträge zur Sozialversicherung (insgesamt rund 30.000 Euro) zu erstatten, ist von der 3. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts nicht zur Entscheidung angenommen worden.

Der Bescheid hatte sich auf § 128 Arbeitsförderungsgesetz alte Fassung (AFG a. F.) gestützt. § 128 AFG a. F. verpflichtete Arbeitgeber, die Arbeitsverhältnisse mit älteren, langjährig beschäftigten Arbeitnehmern beendet haben, das an diese gezahlte Arbeitslosengeld einschließlich der Beiträge zur Sozialversicherung der Bundesanstalt für Arbeit zu erstatten. Ziel der Erstattungsregelung... Lesen Sie mehr

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 04.06.2003
- 7 AZR 489/02 -

Eingliederungszuschuß für ältere Arbeitnehmer als Befristungsgrund

Der am 20. September 1938 geborene Kläger war bei dem beklagten Land auf Grund mehrerer befristeter Arbeitsverträge, zuletzt auf der Grundlage der §§ 91 ff. AFG bzw. §§ 217 ff. SGB III beschäftigt.

Auf Antrag des beklagten Landes bewilligte das zuständige Arbeitsamt mit Bescheid vom 30. Mai 2000 einen Eingliederungszuschuß für ältere Arbeitnehmer gemäß §§ 217 ff. SGB III für die Zeit vom 1. Juni 2000 bis zum 31. Mai 2001. Daraufhin schlossen die Parteien am 31. Mai 2000 einen für diesen Zeitraum befristeten Arbeitsvertrag ab. Der Kläger hat mit der vorliegenden Klage geltend gemacht,... Lesen Sie mehr




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