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Donnerstag, 28. März 2024

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die zehn aktuellsten Urteile, die zum Schlagwort „Abstellraum“ veröffentlicht wurden

Landgericht Berlin, Urteil vom 15.01.2016
- 65 S 145/15 -

Flurnische mit Tür sowie beleuchtbare Statuen im Innenhof stellen wohnwerterhöhende Merkmale dar

Keine Wohnwerterhöhung durch bloßes Vorhandensein eines rückkanalfähigen Breitband­kabel­anschlusses

Verfügt eine Wohnung über eine 50 x 25 x 170 cm große Flurnische, die mit einer Tür verschlossen werden kann, so liegt das wohnwerterhöhende Merkmal des Vorhandenseins eines Abstellraums/Einbauschranks vor. Beleuchtbare Statuen im Innenhof begründen das wohnwerterhöhende Merkmal eines aufwendig gestalteten Wohnumfelds. Keine Wohnwerterhöhung stellt dagegen das bloße Vorliegen eines rückkanalfähigen Breitband­kabel­anschlusses dar. Dies geht aus einer Entscheidung des Landgerichts Berlin hervor.

In dem zugrunde liegenden Fall begehrten die Vermieter einer Wohnung eine Mieterhöhung. In diesem Zusammenhang werteten sie das Vorhandensein des rückkanalfähigen Breitbandkabelanschlusses, der 50 x 25 x 170 cm großen Flurnische mit Tür sowie der beleuchtbaren Statuen im Innenhof als wohnwerterhöhend. Da die Mieter das anders sahen, kam der Fall vor Gericht.Nach Ansicht des Landgerichts Berlin begründe allein das Vorhandensein eines rückkanalfähigen Breitbandkabelanschlusses keine Wohnwerterhöhung. Vielmehr sei dazu erforderlich, dass der Mieter diesen auch ohne zusätzliche vertragliche Bindung mit Dritten... Lesen Sie mehr

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Amtsgericht Berlin-Charlottenburg , Urteil vom 04.06.2015
- 210 C 42/15 -

Miet­erhöhungs­verlangen: Laut Mietvertrag vorhandener Abstellraum stellt wohnwerterhöhendes Merkmal dar

Zwischenzeitliche Beseitigung des Abstellraums durch Mieter unerheblich

Gehört zu einer Mietwohnung laut dem Mietvertrag ein Abstellraum, so stellt dies ein wohnwerterhöhendes Merkmals dar. In diesem Zusammenhang kommt es nicht darauf an, ob der Abstellraum zwischenzeitlich vom Mieter beseitigt wurde. Dies geht aus einer Entscheidung des Amtsgerichts Berlin-Charlottenburg hervor.

In dem zugrunde liegenden Fall sollten die Mieter einer Wohnung im November 2014 einer Mieterhöhung zustimmen. In diesem Zusammenhang kam es unter anderem darauf an, ob der laut Mietvertrag vorhandene Abstellraum als wohnwerterhöhendes Merkmal einzustufen war. Die Mieter verneinten dies mit dem Hinweis, dass der Raum inzwischen durch sie beseitigt worden sei. Der Fall kam schließlich vor Gericht.... Lesen Sie mehr

Amtsgericht Köln, Urteil vom 31.07.2014
- 203 C 192/14 -

Mietminderung von 2 % bei Entzug der Nutzungsmöglichkeit des mitvermieteten Dachbodens gerechtfertigt

Bei 75 qm großer Wohnung stellt Entzug der Dachbodennutzung erheblichen Mangel dar

Besteht nach dem Mietvertrag eine Nutzungsmöglichkeit für den Dachboden und wird diese Möglichkeit entzogen, kann der Mieter seine Miete um 2 % mindern. Bei einer 75 qm großen Wohnung stellt der Entzug der Dachbodennutzung auch keinen unerheblichen Mangel dar. Dies hat das Amtsgericht Köln entschieden.

In dem zugrunde liegenden Fall minderte der Mieter einer Wohnung seine Miete, da ihm die nach dem Mietvertrag gewährte Dachbodennutzung entzogen wurde. Der Vermieter erkannte das Minderungsrecht jedoch nicht an, sodass der Fall vor Gericht kam.Das Amtsgericht Köln entschied zu Gunsten des Mieters. Dieser habe seine Miete gemäß § 536 Abs. 1 BGB um 2 % mindern... Lesen Sie mehr

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Amtsgericht Hamburg, Urteil vom 22.08.2007
- 46 C 1/07 -

Mietminderung von 5 % bei Wegfall eines als Fahrradstellplatz genutzten Abstellraums unter der Treppe

Mietvertrag umfasst Abstellraum bei Aushändigung des einzigen Schlüssels sowie langjährige Duldung der Nutzung

Überreicht der Vermieter den einzigen Schlüssel zu einem Abstellraum unter der Treppe und duldet er über lange Jahre hinweg die Nutzung des Abstellraums als Fahrradstellplatz durch einen Mieter, so erstreckt sich der Mietvertrag auch auf den Abstellraum. Fällt die Nutzung des Abstellraums später weg, so kann dies eine Mietminderung von 5 % rechtfertigen. Dies geht aus einer Entscheidung des Amtsgerichts Hamburg hervor.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Jahr 1986 erhielten die Mieter einer Wohnung den einzigen Schlüssel zu dem Abstellraum unter der Treppe, die zum ersten Stock führte. Der Abstellraum wurde in der Folgezeit von den Mietern als Fahrradstellplatz verwendet. Aufgrund von Baumaßnahmen im Januar 2006 fiel der Abstellraum jedoch weg. Da als Fahrradstellplatz nunmehr einzig der... Lesen Sie mehr




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