Vorgetäuschte Polizeikontrollen zur Gefahrenabwehr grundsätzlich zulässig
Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass die Durchsuchung eines Fahrzeugs nach Betäubungsmitteln zur Gefahrenabwehr ohne vorherige richterliche Anordnung zulässig ist.
Abgasskandal: Porschefahrer hat keinen Anspruch auf außerordentliche Kündigung des Leasingvertrages
Das Oberlandesgericht Stuttgart hat die Klage eines Leasingnehmers auf außerordentliche Beendigung seines Leasingvertrages abgewiesen. Mit der Zurückweisung der Berufung des Klägers bestätigte das Oberlandesgericht im Ergebnis das erstinstanzliche Urteil des Landgerichts Heilbronn und verwies zur Begründung insbesondere darauf, dass der Vortrag des Klägers bereits in tatsächlicher Hinsicht keine Grundlage für eine arglistige Täuschung über den Zustand des geleasten Fahrzeugs ergebe und auch der behauptete Vertrauensverlust durch den "Abgasskandal" nicht zur Kündigung des Leasingvertrages berechtige.
Kein Entzug der Fahrerlaubnis nach einmaliger Fahrt unter Cannabiseinfluss
Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hat unter Abänderung einer erstinstanzlichen Entscheidung des Verwaltungsgerichts München einen Fahrerlaubnisentzug aufgehoben, den das Landratsamt Starnberg ausgesprochen hatte.
Hundebesitzer darf Mops weiterhin in Mietwohnung halten
Eine in einem Mietvertrag enthaltene Klausel, wonach Tierhaltung nicht gestattet ist, stellt Allgemeine Geschäftsbedingungen des Vermieters dar, sofern die Parteien diese nicht individuell ausgehandelt haben, und ist nach § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB unwirksam. Dies geht aus einer Entscheidung des Landgerichts Nürnberg-Fürth hervor, welches in seiner Hinweisverfügung das vorausgegangene Urteil des Amtsgerichts Nürnberg bestätigte.
Wohnungsmieter muss durch ihn eingebautes Türstangenschloss nicht entfernen
Baut ein Wohnungsmieter eigenmächtig ein Türstangenschloss ein, so steht dem Vermieter kein Anspruch auf Beseitigung zu. Denn ein solches Sicherheitsschloss stellt eine vom Vermieter zu duldende Modernisierungsmaßnahme dar. Dies geht aus einer Entscheidung des Amtsgerichts Berlin-Mitte hervor.
Antritt des verspätet durchgeführten Fluges ist keine Voraussetzung für Ausgleichsanspruch nach der Fluggastrechteverordnung
Erfährt ein Fluggast am Flughafen, dass sein Flug erst am nächsten Tag durchgeführt werden kann, muss er nicht den Flug am nächsten Tag antreten, damit der Ausgleichsanspruch nach Art. 7 der Fluggastrechteverordnung (FluggastVO) begründet wird. Denn die verspätungsbedingte Unannehmlichkeit ist bei einer sich schon vor Abflug ergebenen Ankunftsverspätung von mehr als drei Stunden bei den am Flughafen wartenden Fluggästen bereits am Abflugort eingetreten. Dies geht aus einer Entscheidung des Amtsgerichts Hamburg hervor.
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