Abgekürzte Kündigungsfrist während der Probezeit nur bei eindeutiger Formulierung in Vertrag zulässig
Sieht der Arbeitsvertrag eine Probezeit von längstens sechs Monaten vor, kann das Arbeitsverhältnis gemäß § 622 Abs. 3 BGB ohne weitere Vereinbarung von beiden Seiten mit einer Frist von zwei Wochen gekündigt werden. Ist jedoch in einem vom Arbeitgeber vorformulierten Arbeitsvertrag in einer weiteren Klausel eine längere Kündigungsfrist festgelegt, ohne unmissverständlich deutlich zu machen, dass diese längere Frist erst nach dem Ende der Probezeit gelten soll, ist dies vom Arbeitnehmer regelmäßig dahin zu verstehen, dass der Arbeitgeber schon während der Probezeit nur mit der vereinbarten längeren Frist kündigen kann. Dies geht aus einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts hervor.
Durch Bestechung und arglistige Täuschung veranlasster Beihilfezahlung dürfen rückabgewickelt werden
Hat ein beihilfeberechtigter Beamter seine Ehefrau ermächtigt, ihn in Beihilfeangelegenheiten zu vertreten und hat diese ohne Kenntnis des Beamten, aber unter seinem Namen Beschäftigte der Beihilfestelle durch Bestechung oder arglistige Täuschung veranlasst, unrichtige Beihilfebescheide zu seinen Gunsten zu erlassen, können diese zurückgenommen werden. Auch können die aufgrund dieser Bescheide antragsgemäß auf das Konto der Ehefrau überwiesenen Beihilfeleistungen von dem Beamten grundsätzlich zurückgefordert werden, obwohl er von diesen Zahlungen keine Kenntnis hatte. Dies entschied das Bundesverwaltungsgericht.
Kein Anspruch auf Sozialleistungen bei Aufenthaltsrecht nur zur Arbeitsuche
Das Sozialgericht Heilbronn hat entschieden, dass Personen, die sich in Deutschland mit einem Aufenthaltsrecht allein zur Arbeitssuche aufhalten, kein Anspruch auf Sozialleistungen zusteht.
Das Finanzgericht Baden-Württemberg hat entschieden, dass die Umsätze einer Fahrschule steuerfrei sein können und setzte mit seiner Entscheidung die Vollziehung eines Umsatzsteuer-Vorauszahlungsbescheids für 2016 bis zur Entscheidung im Einspruchsverfahren aus.
Entschädigungen für Zeitversäumnis von ehrenamtlichen Richterinnen und Richter nicht zu versteuern
Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass ehrenamtliche Richterinnen und Richter entgegen der bisherigen Auffassung der Finanzverwaltung die Entschädigung für Zeitversäumnis nicht zu versteuern haben. Steuerpflichtig bleibt demgegenüber die Entschädigung für Verdienstausfall.
Vom Reiseveranstalter eingeräumter Rabatt stellt keinen Arbeitslohn von Reisebüroangestellten dar
Das Finanzgericht Düsseldorf hat entschieden, dass der Rabatt, den ein Reiseveranstalter einer Reisebüroangestellten auf den Reisepreis gewährt, keinen steuerpflichtigen Arbeitslohn darstellt.
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