BGH zur Vorratskündigung: Unwirksame Eigenbedarfskündigung aufgrund nicht absehbaren Nutzungswunsches der Eigenbedarfsperson
Eine Eigenbedarfskündigung gemäß § 573 Abs. 2 Nr. 2 BGB ist als sogenannte Vorratskündigung, der ein gegenwärtig noch nicht absehbarer Nutzungswunsch der Eigenbedarfsperson zugrunde liegt, unwirksam. Vielmehr muss sich der Nutzungswunsch soweit verdichtet haben, dass ein konkretes Interesse an einer alsbaldigen Eigennutzung besteht. Dies geht aus einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs hervor.
Nachträgliche Aufnahme in Aufnahmebescheid eines Spätaussiedlers nur bei kontinuierlichem Aufenthalt des Familienangehörigen im Aussiedlungsgebiet möglich
Das Bundesverwaltungsgericht hat entschieden, dass ein Familienangehöriger nur dann nachträglich in den Aufnahmebescheid eines Spätaussiedlers einbezogen werden kann, wenn er seinen Wohnsitz seit dessen Aussiedlung ununterbrochen im Aussiedlungsgebiet hatte.
Die Routerfreiheit gilt auch für Bestandskunden. Dies entschied das Landgericht Essen in einem Urteil gegen die GELSEN-NET Kommunikationsgesellschaft mbH und untersagte dem Anbieter damit, die Herausgabe der erforderlichen Zugangsdaten an Bestandskunden zu verweigern.
Geschäftsinhaber haftet bei Sturz eines Kunden über 3 cm hohe Stolperkante vor Lebensmittelmarkt
Das Oberlandesgericht Hamm hat entschieden, dass ein Geschäftsinhaber auch in einem dem Ladenlokal vorgelagerten Bereich alle notwendigen und zumutbaren Vorkehrungen treffen muss, um eine Schädigung anderer zu verhindern. Diese Verkehrssicherungspflicht erstreckt sich auch auf den Gehweg im Zugang zum Geschäftslokal. Dennoch müssen auch Fußgänger in der Regel Unebenheiten eines Gehwegs bis zu einer Grenze von 2,0 cm bis 2,5 cm hinnehmen und sich bei einem Sturz trotz erkennbarer Unebenheiten gegebenenfalls ein Mitverschulden zurechnen lassen.
Streit unter Nachbarn: Verletzung bei Schlägerei geht auch bei nicht nachweisbarer Notwehrsituation zu Lasten des Schlägers
Kommt es zu einem Streit unter Nachbarn, bei dem Entstehen und Hergang einer körperlichen Auseinandersetzung streitig sind, es aber feststeht, dass der ein Nachbar den anderen im Verlauf der Auseinandersetzung geschlagen und dabei verletzt hat, geht eine nicht nachweisbare Notwehrsituation zulasten des Schädigers, der für durch den Schlag verursachte Verletzungen haftet. Dies geht aus einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Hamm hervor.
Kein Schutz durch Teilkaskoversicherung für Fahrzeugschäden durch herabfallenden Ast einen Tag nach einem Sturm
Eine Teilkaskoversicherung deckt nicht die Fahrzeugschäden ab, die durch einen herabfallenden Ast einen Tag nach einem Sturm entstehen. In diesem Fall ist der Sturm nicht die einzige oder letzte Ursache für den Kfz-Schaden und es fehlt somit an der unmittelbaren Einwirkung des Sturms auf das Fahrzeug. Eine von Naturgewalten begründete Mitursächlichkeit wird nur durch eine Vollkaskoversicherung gedeckt. Dies geht aus einer Entscheidung des Amtsgerichts Bremen hervor.
Warten in der Hoffnung auf freiwerdenden Parkplatz begründet kein Parklückenvorrecht
Wartet ein Autofahrer in der Hoffnung auf einen freiwerdenden Parkplatz, so begründet dies kein Vorrecht im Sinne von § 12 Abs. 5 StVO an einer später freiwerdenden Parklücke. Das Parklückenvorrecht besteht vielmehr nur, wenn der Autofahrer an einer freiwerdenden Parklücke wartet. Dies geht aus einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Düsseldorf hervor.
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