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Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht, Urteil vom 20.11.2017
7 LC 34/17, 7 LC 35/17 und 7 LC 37/17 -

Wildunfall: Unfallverursacher ist nicht zur Erstattung von Kosten für Beseitigung und Entsorgung von verendeten Rehen und Wildschweinen verpflichtet

Im Straßenraum liegen gebliebene Reh bzw. Wildschwein führt nicht zur Verunreinigung der Straße im Sinne des Bundes­fernstraßen­gesetzes

Das Niedersächsische Ober­verwaltungs­gericht hat entschieden, dass der Verursacher eines Wildunfalls nicht verpflichtet ist, der Straßenbaubehörde die Kosten für die Beseitigung und Entsorgung von verendeten Rehen und Wildschweinen zu erstatten.

Sachverhalt im Verfahren 7 LC 34/17

Der Kläger befuhr am 13. Juni 2013 mit einem Kraftfahrzeug die Bundesstraße B 446 und kollidierte zwischen Ebergötzen und Duderstadt mit einem die Fahrbahn kreuzenden Reh. Das Reh verendete und blieb im Straßenseitenraum liegen. Nach polizeilicher Unfallaufnahme und Unterrichtung des Jagdpächters ließ die zuständige Straßenmeisterei Herzberg das verendete Tier am Folgetag durch ein beauftragtes Fachunternehmen an der Unfallstelle aufnehmen und es wurde durch das Unternehmen entsorgt. Die NLStBV setzte gegen den Kläger mit Bescheid vom 23. November 2016 Kosten in Höhe von 396,08 Euro für die Beseitigung und Entsorgung des Tierkadavers fest. Der Wildunfall habe zu einer Verunreinigung der Bundesstraße geführt, die von dem Kläger als Unfallbeteiligter hätte unverzüglich beseitigt werden müssen. Nach der Beseitigung durch ein beauftragtes Fachunternehmen müsse der Kläger für die Kosten aufkommen.

Sachverhalt im Verfahren 7 LC 35/17

Der Kläger befuhr am 12. Oktober 2013 mit einem Kraftfahrzeug die Bundesstraße B 217 in Richtung Hameln und kollidierte in Höhe der Gemeinde Wennigsen (Deister) mit einem die Fahrbahn kreuzenden Wildschwein. Das Wildschwein verendete und blieb im Straßenraum liegen. Nach polizeilicher Unfallaufnahme und Unterrichtung des Jagdpächters holte dieser das verendete Tier am nächsten Tag von der Unfallstelle ab und führte es nach einer Zwischenlagerung auf seinem Grundstück der Tierkörperbeseitigung durch ein Fachunternehmen zu. Die NLStBV setzte gegen den Kläger mit Bescheid vom 19. August 2016 Kosten in Höhe von 148,79 Euro für die Beseitigung und Entsorgung des Tierkadavers fest.

Sachverhalt im Verfahren 7 LC 37/17

Der Kläger befuhr am 11. November 2013 mit einem Kraftfahrzeug die Landesstraße L 390 und kollidierte zwischen Redderse und Leveste mit einem die Fahrbahn kreuzenden Reh, das verendete und im Straßenraum liegen blieb. Nach polizeilicher Unfallaufnahme und Unterrichtung des Jagdpächters brachte dieser das verendete Tier zu einem Jagdmitpächter. Von dort aus wurde der Tierkadaver am nächsten Tag der Tierkörperbeseitigung durch ein Fachunternehmen zugeführt. Die NLStBV setzte gegen den Kläger mit Bescheid vom 19. August 2016 Kosten in Höhe von 129,16 Euro für die Beseitigung und Entsorgung des Tierkadavers fest.

Das Verwaltungsgericht Hannover hatte in erster Instanz in allen drei Fällen mit Urteilen vom 29. März 2017 die angegriffenen Kostenbescheide aufgehoben.

Ohne Verletzung einer primären Pflicht zur Straßenreinigung besteht keine sekundäre Pflicht zur Kostenerstattung

Das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht hat diese Urteile nunmehr in zweiter Instanz bestätigt. Zur Begründung führte das Gericht aus, dass die Kostenerstattung nicht auf die von der Behörde herangezogene Vorschrift (§ 7 Abs. 3 des Bundesfernstraßengesetzes bzw. § 17 des Niedersächsischen Straßengesetzes) gestützt werden könne, weil das jeweils im Straßenraum liegen gebliebene Reh bzw. Wildschwein nicht zu einer Verunreinigung der Straße im Sinne der genannten Vorschriften geführt habe. Ohne die Verletzung einer primären Pflicht zur Straßenreinigung bestehe auch keine sekundäre Pflicht zur Kostenerstattung.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 28.12.2017
Quelle: Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht/ra-online

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Kommentare (1)

 
 
MattyRecht schrieb am 30.12.2017

Die NLStBV begeht Gebührenüberhöhung strafrechtlich ist sie aber zu verfolgen, da sie auch wissentlich sein muss, das sie es gar nicht tuen erst dürfte, somit gilt ebenfalls im § 291 Abs. 2 Satz 2 StGB das Ermittlungsverfahren gegen die Herren mal zu eröffnen, in wie viele Fälle sie so gaunerhaft bei wem vor allem schon seit Jahren so abkassiert haben!

Ein Wink an die zuständigen Ermittlungsorgane des Wohnsitzes rege ich hiermit schwer an. Auch Farbschmierer werden grundsätzlich verfolgt § 303 StGB, hier also stünde das selbige bevor. MattyRecht....

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