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Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 21.09.2009
7 A 10431/09.OVG -

Für Mittagessen im Kindergarten kann Pauschale erhoben werden

Erhebung eines Mittagessensbeitrages widerspricht nicht der Beitragsfreiheit des Kindergartenbesuchs

Die Erhebung eines monatlichen Pauschalbeitrages für die Teilnahme eines Kindes am Mittagessen im Kindergarten ist zulässig. Dies entschied das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz.

Die beiden Kinder der Kläger besuchten im Kindergartenjahr 2007/2008 eine Kindertagesstätte in Freinsheim. Für die Teilnahme am Mittagessen erhob die Verbandsgemeinde Freinsheim bis Mitte 2007 für jede Mahlzeit, die ein Kind eingenommen hatte, einen Beitrag von 2,50 €. Ab August 2007 müssen die Eltern unabhängig von der Anzahl der in Anspruch genommenen Mittagessen eine Verpflegungspauschale von 45,00 € pro Monat zahlen. Das Verwaltungsgericht hat den gegenüber den Klägern ergangenen Kostenbescheid aufgehoben. Auf die Berufung der Verbandsgemeinde wies das Oberverwaltungsgericht die Klage ab.

Richter: Beitragsfreistellung umfasst nur das Regelangebot der Kindergärten

Die Erhebung eines Mittagessensbeitrages widerspreche nicht der Beitragsfreiheit des Kindergartenbesuchs. Nach dem Willen des Gesetzgebers erfasse die Beitragsfreistellung nur das Regelangebot der Kindergärten, nicht hingegen Wahlangebote wie das Mittagessen. Bei der Ausgestaltung der Kostenerhebung stehe dem Kindergartenträger ein weites Ermessen zu, das die Verbandsgemeinde Freinsheim rechtmäßig ausgeübt habe. Die individuelle Abrechnung habe eine listenmäßige Erfassung der konkret eingenommenen Mahlzeiten und eine Kontrolle durch die Erziehungsberechtigten erfordert. Zur Vermeidung dieses erheblichen Verwaltungsaufwands sei die Verbandsgemeinde berechtigt, eine Monatspauschale zu erheben.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 06.10.2009
Quelle: ra-online, Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz

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Dokument-Nr.: 8568 Dokument-Nr. 8568

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