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Landessozialgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 29.07.2009
L 6 R 105/09 -

LSG Rheinland-Pfalz zu illegalen Beschäftigungsverhältnissen

Illegales Beschäftigungsverhältnis liegt bereits vor, wenn unbewusst gegen geltende gesetzliche Vorschriften verstoßen wird

Ein illegales Beschäftigungsverhältnis liegt auch dann vor, wenn der Arbeitgeber gegen gesetzliche Vorschriften verstößt, ohne das ihm Vorsatz oder Fahrlässigkeit vorgeworfen werden können. Dies entschied das Landessozialgericht Rheinland Pfalz.

Nach § 14 Abs. 2 Satz 2 Viertes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IV) gelten bei einem illegal beschäftigten Arbeitnehmer die vom Arbeitgeber geleisteten Zahlungen im Rahmen der Berechnung der nachzufordernden Sozialversicherungsbeiträge als Nettoarbeitsentgelt. Diese Vorschrift war durch das Gesetz zur Erleichterung der Bekämpfung von illegaler Beschäftigung und Schwarzarbeit vom 23.07.2002 (BGBl. I S. 2787) eingeführt worden.

Sachverhalt

Der Inhaber eines Baggerbetriebs hatte einen Mitarbeiter auf der Grundlage eines so genannten "Subunternehmervertrags" beschäftigt. Der Rentenversicherungsträger stufte diesen Vertrag nach einer Betriebsprüfung hingegen als abhängiges und damit sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis ein und forderte von dem Arbeitgeber Gesamtsozialversicherungsbeiträge nebst Säumniszuschlägen und Umlagebeiträgen nach dem Lohnfortzahlungsgesetz in Höhe von über 10.000,00 € nach. Dabei legte er die Zahlungsbeträge, die in den anlässlich der Betriebsprüfung zur Verfügung gestellten Rechnungen ausgewiesen waren, als Nettoentgelt zu Grunde und errechnete hieraus die jeweiligen Bruttobeträge. Der Arbeitgeber räumte zwar ein, dass die Einstufung des Mitarbeiters als Arbeitnehmer wohl zu Recht erfolgt sei. Es habe sich jedoch nicht um ein illegales Beschäftigungsverhältnis gehandelt. Er sei von einem Subunternehmensvertrag ausgegangen und habe den Vertrag auch entsprechend durchgeführt. Seine Klage zum Sozialgericht Speyer blieb ohne Erfolg.

Mangelhaftes Nachkommen der Meldepflicht kann bereits zu illegalem Beschäftigungsverhältnis führen

Das Landessozialgericht bestätigte die Entscheidung des Sozialgerichts. Illegale Beschäftigung im Sinne des § 14 Abs. 2 Satz 2 SGB IV liegt bereits dann vor, wenn gegen für das Beschäftigungsverhältnis geltende gesetzliche Vorschriften verstoßen wird. Es genüge etwa, wenn der Arbeitgeber seiner Meldepflicht oder seiner Pflicht zur Abführung der Gesamtsozialversicherungsbeiträge nicht nachgekommen sei. Unerheblich ist hingegen, ob den Beteiligten überhaupt bewusst gewesen sei, dass ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis vorgelegen hat. Selbst wenn den Beteiligten weder Vorsatz noch Fahrlässigkeit vorzuwerfen ist, kann ein illegales Beschäftigungsverhältnis vorliegen.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 31.08.2009
Quelle: ra-online, LSG Rheinland-Pfalz

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