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Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 25.08.2009
BVerwG 1 C 25.08 -

Genießen assoziationsberechtigte Türken den gleichen Ausweisungsschutz wie Unionsbürger?

Bundesverwaltungsgericht legt Frage dem Europäischen Gerichtshof vor

In einem Rechtsstreit wegen der Ausweisung eines assoziationsberechtigten türkischen Staatsangehörigen wurde der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften (EuGH) in Luxemburg vom Bundesverwaltungsgericht angerufen.

Die dem Gerichtshof zur Vorabentscheidung vorgelegte Frage betrifft die Übertragbarkeit des in Art. 28 Abs. 3 der Richtlinie 2004/38/EG des Rates der Europäischen Union (Unionsbürgerrichtlinie) geregelten Ausweisungsschutzes von Unionsbürgern auf assoziationsberechtigte und damit privilegierte türkische Staatsangehörige.

Die Vorlagefrage lautete: "Richtet sich der Schutz vor Ausweisung gemäß Art. 14 Abs. 1 ARB 1/80 zugunsten eines türkischen Staatsangehörigen, der eine Rechtsposition nach Art. 7 ARB 1/80 gegenüber dem Mitgliedstaat besitzt, in dem er seinen Aufenthalt in den letzten zehn Jahren gehabt hat, nach Art. 28 Abs. 3 Buchst. a der Richtlinie 2004/38 EG, so dass eine Ausweisung nur aus zwingenden Gründen der öffentlichen Sicherheit zulässig ist, die von dem Mitgliedstaat festgelegt worden sind?"

Sachverhalt

Der Kläger des Ausgangsverfahrens, ein 1964 geborener Türke, zog mit 12 Jahren zu seinen Eltern in das Bundesgebiet und erhielt 1987 eine Aufenthaltsberechtigung. Er ist verheiratet und hat zwei Töchter. Im November 2000 wurde er wegen Vergewaltigung seiner Ehefrau zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und zwei Monaten auf Bewährung verurteilt. Seit Oktober 2005 verbüßt er eine Freiheitsstrafe von drei Jahren und acht Monaten u.a. wegen sexuellen Missbrauchs seiner älteren Tochter. Klage und Berufung gegen die von der Ausländerbehörde angeordnete Ausweisung hatten in den Vorinstanzen u.a. wegen der erhöhten Rückfallgefährdung des Klägers keinen Erfolg.

Möglichkeit der Berufung auf Unionsbürgerrichtlinie muss geklärt werden

Auf die Revision des Klägers ist das Bundesverwaltungsgericht zu dem Ergebnis gekommen, dass die Ausweisung nach bisher geltendem Recht nicht zu beanstanden ist. Zweifelhaft ist jedoch, ob nunmehr Art. 28 Abs. 3 Buchst. a der Unionsbürgerrichtlinie zu berücksichtigen ist. Danach dürfen Unionsbürger, die sich in den letzten zehn Jahren in einem Mitgliedstaat aufgehalten haben, nur aus zwingenden Gründen der öffentlichen Sicherheit ausgewiesen werden. Zwingende Gründe können gem. § 6 Abs. 4 des nationalen Freizügigkeitsgesetzes/EU nur dann vorliegen, wenn der Betroffene u.a. wegen vorsätzlicher Straftaten rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens fünf Jahren verurteilt worden ist. Nach der Rechtsprechung des EuGH sollen die Grundsätze, die für die Ausweisung freizügigkeitsberechtigter Arbeitnehmer aus den Mitgliedstaaten gelten, soweit wie möglich auf assoziationsberechtigte türkische Staatsangehörige übertragen werden. Deshalb bedarf es der Klärung, ob er Kläger sich auf den in der nunmehr geltenden Unionsbürgerrichtlinie geregelten gemeinschaftsrechtlichen Ausweisungsschutz berufen kann.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 26.08.2009
Quelle: ra-online, BVerwG

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