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Bundesgerichtshof, Urteil vom 09.06.2009
VI ZR 110/08 -

Unfall mit Neuwagen: Anspruch auf Neupreisentschädigung nur bei tatsächlicher Beschaffung eines fabrikneuen Ersatzfahrzeugs

BGH begrenzt Schadensersatzforderungen von Neuwagenbesitzern nach Autounfall

Laut Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) fehlt es an einer Anspruchsvoraussetzung für die geltend gemachte Neupreisentschädigung, wenn der Geschädigte sich kein fabrikneues Ersatzfahrzeug kauft.

Der BGH hatte in der Revisionsinstanz über die Schadenersatzforderungen der Klägerin zu befinden, deren neuer BMW im Wert von knapp 100.000 € einen Tag nach Zulassung bei einem Unfall an der linken Seite beschädigt worden war. Der Schaden betrug laut Sachverständigem knapp 10.000 €. Die Klägerin begehrte daraufhin vor dem Landgericht Hamburg statt Ersatz der Reparaturkosten den Ersatz der Kosten für die Anschaffung eines Neufahrzeugs. Nach Abweisung vor dem Landgericht obsiegte die Klägerin vor dem Oberlandesgericht Hamburg. Gegen dieses Urteil wandte sich die Revision. Unstreitig war, dass die Klägerin grundsätzlich Anspruch auf Ersatz des ihr bei dem durch den Gegner verschuldeten Unfalls entstandenen Schadens habe. Jedoch war darüber zu entscheiden, ob sie auch berechtigt sei, den ihr entstandenen Schaden auf Neuwagenbasis zu berechnen. Dies verneinten die Richter des BGH.

Grundsätzlich gilt: Dispositionsfreiheit des Geschädigten

Grundsätzlich kann der Eigentümer eines Neuwagens im Falle von dessen Beschädigung berechtigt sein, Ersatz der in aller Regel höheren Kosten für die Beschaffung eines gleichwertigen Neufahrzeugs zu verlangen. Der Geschädigte kann grundsätzlich frei wählen zwischen der Reparatur des Unfallfahrzeugs und der Anschaffung eines gleichwertigen Ersatzfahrzeugs. Er ist grundsätzlich auch in der Verwendung der Mittel frei, die er vom Schädiger zum Schadensausgleich verlangen kann.

Wirtschaftlichkeitsgebot und Bereicherungsverbot im Schadensersatzrecht

Allerdings gebietet das Wirtschaftlichkeitspostulat dem Geschädigten, den Schaden auf diejenige Weise zu beheben, die sich in seiner individuellen Lage als die wirtschaftlich vernünftigste darstellt, um sein Vermögen in Bezug auf den beschädigten Bestandteil in einen dem früheren gleichwertigen Zustand zu versetzen. Verursacht von mehreren zum Schadensausgleich führenden Möglichkeiten eine den geringeren Aufwand, so ist der Geschädigte grundsätzlich auf diese beschränkt. Darüber hinaus findet das Wahlrecht des Geschädigten seine Schranke an dem Verbot, sich durch Schadensersatz zu bereichern. Er soll zwar vollen Ersatz verlangen, aber an dem Schadensfall nicht verdienen.

130-%-Rechtsprechung und Ersatzbeschaffung eines fabrikneuen Fahrzeugs

Dem Geschädigten steht nach der gefestigten Rechtsprechung des BGH in Abweichung vom Wirtschaftlichkeitsgebot ein Anspruch auf Ersatz des den Wiederbeschaffungswert des beschädigten Fahrzeugs um bis zu 30 % übersteigenden Reparaturaufwands zu, sofern der Geschädigte den Zustand seines Fahrzeugs wie vor dem Unfall wiederherstellt, um es nach der Reparatur weiter zu nutzen. Auch im umgekehrten Fall, in dem der Ersatzbeschaffungsaufwand den Reparaturaufwand übersteigt, kommt eine Einschränkung des Wirtschaftlichkeitsgebots unter bestimmten Voraussetzungen in Betracht. Wird ein fabrikneues Fahrzeug erheblich beschädigt mit der Folge, dass es trotz Durchführung einer fachgerechten Reparatur den Charakter der Neuwertigkeit verliert, kann der Geschädigte ausnahmsweise die im Vergleich zum Reparaturaufwand höheren Kosten für die Beschaffung eines Neuwagens beanspruchen. Nach Rechtsprechung des BGH sind Fahrzeuge mit einer Fahrleistung bis zu 1.000 km als fabrikneu anzusehen.

Repariertes Fahrzeug genießt nicht dieselbe Wertschätzung wie völlig neuwertiges unfallfreies Fahrzeug

Angesichts der schadensrechtlichen Bedeutung der Neuwertigkeit ist es dem Geschädigten in einer derartigen Situation grundsätzlich nicht zuzumuten, sich mit der Reparatur des erheblich beschädigten Fahrzeugs und der Zahlung eines den merkantilen Minderwert ausgleichenden Geldbetrags zu begnügen. Denn nach der Verkehrsauffassung genießt ein in erheblichem Umfang repariertes Fahrzeug auch unter Berücksichtigung eines nach den üblichen Maßstäben bemessenen Ersatzes für den merkantilen Minderwert nicht dieselbe Wertschätzung wie ein völlig neuwertiges unfallfreies Fahrzeug.

Kein Anspruch auf Ersatz fiktiver Neuanschaffungskosten

Nach Anwendung dieser Grundsätze war für die Urteilsfindung im vorliegenden Fall die Beantwortung der umstrittenen Frage entscheidend, ob der Anspruch des Geschädigten auf Erstattung der für die Beschaffung eines Neufahrzeugs erforderlichen Kosten voraussetze, dass der Geschädigte auch tatsächlich ein Ersatzfahrzeug kaufe oder er auch Anspruch auf Ersatz fiktiver Neuanschaffungskosten habe. Die Richter verneinten einen solchen Ersatzanspruch rein fiktiver Neuanschaffungskosten.

Besonderes Eigentums- und Nutzungsinteresse des Geschädigten fehlt bei Verzicht auf Neuwagenkauf

Denn ausschlagender Gesichtspunkt für die Erstattung der im Vergleich zum Reparaturaufwand höheren und damit an sich unwirtschaftlichen Ersatzbeschaffungskoten sei das besondere Interesse des Geschädigten am Eigentum und an der Nutzung eines Neufahrzeugs. Dies gelte aber nur dann, wenn der Geschädigte im konkreten Einzelfall tatsächlich ein solches Interesse habe und dieses durch den Kauf eines Neufahrzeugs nachweise. Verzichte er auf den Kauf eines Neufahrzeugs, fehle es indes an dem inneren Grund für die Gewährung einer Neupreisentschädigung. Ein erhöhter Schadensausgleich wäre verfehlt. Er hätte eine ungerechtfertigte Aufblähung der Ersatzleistung zur Folge und führte zu einer vom Zweck des Schadensausgleichs nicht mehr gedeckten Belastung des Schädigers. Da sich die Klägerin im zu entscheidenden Fall kein fabrikneues Ersatzfahrzeug gekauft habe, fehle es an einer Anspruchsvoraussetzung für die geltend gemachte Neupreisentschädigung.

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der Leitsatz

Der Geschädigte, dessen neuer PKW erheblich beschädigt worden ist, kann den ihm entstandenen Schaden nur dann auf Neuwagenbasis abrechnen, wenn er ein fabrikneues Ersatzfahrzeug gekauft hat.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 06.08.2009
Quelle: ra-online (we)

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Dokument-Nr.: 8138 Dokument-Nr. 8138

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