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Sozialgericht Gießen, Beschluss vom 15.05.2009
S 26 AS 490/09 ER -

Hartz IV: Schwangere hat Anrecht auf Kostenübernahme für Umzug in eigene Wohnung

Schwangere, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, muss nicht bei den Eltern wohnen bleiben

Wer schwanger ist, darf sich eine eigene Wohnung nehmen und kann von der Arge nicht gezwungen werden, wieder bei den Eltern zu wohnen. Handelt es sich dabei um eine angemessene Wohnung, muss die Arge die Kosten hierfür übernehmen. Das gilt nach einem jetzt rechtskräftig gewordenen Beschluss des Sozialgerichts Gießen auch dann, wenn die Schwangere das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet hat.

Die 23jährige Frau aus dem Lahn Dill Kreis hatte zunächst bei ihrem Vater gewohnt und war dann nach einem Streit mit ihm vorübergehend in die Wohnung eines Bruders des Kindsvaters gezogen. Dann fand sie eine neue Wohnung, in die sie zusammen mit dem Kindsvater einziehen wollte.

Kindeswohl dient als Begründung für Ablehnung

Die Arge hatte den Antrag, ihr die Übernahme der Kosten für die neue Wohnung zuzusichern, mit der Begründung abgelehnt, der Fachdienst Zuwanderung und Integration des Kreises gehe von einer Gefährdung des Kindeswohls aus, wenn sie mit dem Kindsvater in eine eigene Wohnung ziehe, und sich hierbei auf § 22 Abs.2a Sozialgesetzbuch 2. Buch (SGB II ) bezogen. Diese Vorschrift soll nach dem Willen des Gesetzgebers verhindern, dass unter 25jährige durch den Auszug aus dem Elternhaus die Anzahl der Bedarfsgemeinschaften erhöhen. Es bedarf daher einer besonderen Zusicherung des kommunalen Trägers, wenn ein unter 25jähriger eine eigene Wohnung beziehen will.

Ablehnung verstößt gegen das Grundgesetz

Das Gericht vertrat die Auffassung, eine Schwangerschaft stelle einen ausreichenden Grund für einen Umzug dar und verpflichtete die Arge, die Zusicherung zu erteilen, auch wenn die Möglichkeit einer Gefährdung des Kindswohls bestehe. Das SGB II erlaube es nicht, Eltern die Gründung einer Familie zu untersagen. Dem stehe schon das Grundrecht auf Schutz der Familie aus Art. 6 GG entgegen. Der Schutz des Kindeswohls werde durch andere Vorschriften und Institutionen gewährleistet, so könne zum Beispiel das Jugendamt eingeschaltet werden.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 25.06.2009
Quelle: ra-online, Pressemitteilung des SG Gießen vom 22.06.2009

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Dokument-Nr.: 8051 Dokument-Nr. 8051

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