Hier beginnt die eigentliche Meldung:
Gerichtshof der Europäischen Union, Urteil vom 26.06.2008
- C-329/06, C-343/06, C-334/06, C-336/06 -
Europäischer Gerichtshof erschwert sogenannten Führerscheintourismus
Anerkennung eines ausländischen Führerscheins nur bei Wohnsitz im jeweiligen Mitgliedsstaat
Deutschland muss grundsätzlich die tschechischen Führerscheine anerkennen, die seinen Staatsangehörigen nach dem Entzug ihrer deutschen Fahrerlaubnis ausgestellt worden sind. Deutschland kann jedoch die Anerkennung dieser Führerscheine verweigern, wenn sich aus dem tschechischen Führerschein oder aus Informationen aus der Tschechischen Republik ergibt, dass diese Staatsangehörigen zum Zeitpunkt der Ausstellung dieser Führerscheine ihren ordentlichen Wohnsitz nicht in der Tschechischen Republik hatten.
Nach einer Gemeinschaftsrichtlinie erkennen die Mitgliedstaaten die von ihnen ausgestellten Führerscheine gegenseitig an. Nach dieser Richtlinie muss der Inhaber einer
Wurde eine
Deutsche Staatsangehörige mit Wohnsitz in Deutschland, denen die Fahrerlaubnis entzogen worden war, ließen sich tschechische Führerscheine ausstellen
Mehrere deutsche Staatsangehörige, denen die deutschen Behörden die
Medizinisch-psychologisches Gutachten fehlte
Da die betroffenen Fahrer ein solches Sachverständigengutachten nicht beibrachten, entzogen die deutschen Behörden ihnen das Recht, von ihren tschechischen Führerscheinen in Deutschland Gebrauch zu machen. Diese Bescheide wurden vor den deutschen Gerichten, denen die Überprüfung der Rechtmäßigkeit dieser Bescheide obliegt, angefochten. Diese Gerichte fragen den Gerichtshof danach, in welchem Umfang die Mitgliedstaaten befugt sind, es abzulehnen, in ihrem Hoheitsgebiet die von anderen Mitgliedstaaten ausgestellten Führerscheine anzuerkennen.
In seinem Urteil stellt der Gerichtshof fest, dass ein Mitgliedstaat generell die von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Führerscheine ohne jede vorherige Formalität anzuerkennen hat, auch wenn dieser andere Mitgliedstaat nicht dieselben Anforderungen aufstellt, wie sie im erstgenannten in Bezug auf die ärztliche Untersuchung gelten, die den Erwerb des Führerscheins ermöglicht.
EuGH: Grundsätzlich sind Führerscheine eines anderen Mitgliedstaates in Deutschland anzuerkennen
Der Gerichtshof weist darauf hin, dass es Aufgabe des Ausstellermitgliedstaats ist, zu prüfen, ob die im Gemeinschaftsrecht aufgestellten Mindestvoraussetzungen erfüllt sind. Folglich ist der Besitz als solcher eines von einem Mitgliedstaat ausgestellten Führerscheins als Nachweis dafür anzusehen, dass der Inhaber dieses Führerscheins am Tag der Erteilung des Führerscheins diese Voraussetzungen erfüllte.
Ein während der Sperrfrist in einem anderen Mitgliedsstaat erworbener Führerschein muss in Deutschland nicht anerkannt werden
Der Gerichtshof erinnert jedoch daran, dass ein Mitgliedstaat einer Person, auf die in seinem Hoheitsgebiet eine Maßnahme des Entzugs der
Der Gerichtshof weist außerdem darauf hin, dass die Mitgliedstaaten aus Gründen der Sicherheit des Straßenverkehrs ihre innerstaatlichen Vorschriften über den Entzug der
Deutschland kann die Anerkennung eines ausländischen Führerscheins ablehnen, wenn der Inhaber zum Zeitpunkt der Ausstellung seinen Wohnsitz in Deutschland hatte
Der Gerichtshof hebt schließlich hervor, dass die Voraussetzung eines einzigen ordentlichen Wohnsitzes die Sicherheit des Straßenverkehrs gewährleistet, da sie unerlässlich ist, um die Einhaltung der Voraussetzung der Fahreignung zu überprüfen. Soweit in den vorliegenden Rechtssachen nicht anhand der von den deutschen Behörden stammenden Informationen, sondern auf der Grundlage von Angaben in den tschechischen Führerscheinen selbst oder anderen von der Tschechischen Republik herrührenden unbestreitbaren Informationen feststeht, dass die Wohnsitzvoraussetzung nicht erfüllt war, kann Deutschland es ablehnen, in seinem Hoheitsgebiet die Fahrberechtigung anzuerkennen, die sich aus den fraglichen tschechischen Führerscheinen ergibt.
Werbung
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 26.06.2008
Quelle: ra-online, EuGH (pm)
Jahrgang: 2008, Seite: 472 EuZW 2008, 472 | Zeitschrift: Neue Juristische Wochenschrift (NJW)
Jahrgang: 2008, Seite: 2403 NJW 2008, 2403 | Neue Zeitschrift für Verkehrsrecht (NZV)
Jahrgang: 2008, Seite: 641 NZV 2008, 641
Urteile sind im Original meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst kostenlose-urteile.de alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.
Dokument-Nr. 6279
Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://www.kostenlose-urteile.de/Urteil6279
Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.
Senden Sie uns diese Entscheidungen doch einfach für kostenlose-urteile.de zu. Unsere Redaktion schaut gern, ob sich das Urteil für eine Veröffentlichung eignet.