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Bundesgerichtshof, Urteil vom 18.06.2008
VIII ZR 224/07 -

Schönheits­reparaturen: Farbwahlklausel "neutrale, deckende, helle Farben und Tapeten" ist unwirksam

Mieter darf während Mietzeit Farben in der Wohnung selbst bestimmen

Vermieter dürfen bei einer formularmäßigen Schönheits­reparatur­klausel ihren Mietern keine bestimmte Farbe für die Wohnung vorschreiben. Dies hat der Bundesgerichtshof entschieden.

Die Klägerin ist Mieterin einer Wohnung der Beklagten. Die Pflicht zur Vornahme der Schönheitsreparaturen ist im Mietvertrag formularmäßig auf den Mieter übertragen worden. Unter anderem ist bestimmt: "Die Schönheitsreparaturen sind in neutralen, deckenden, hellen Farben und Tapeten auszuführen."

Die Klägerin hält die Klausel für unwirksam. Sie hat beantragt festzustellen, dass den Beklagten kein vertraglicher Anspruch auf Vornahme von Schönheitsreparaturen zusteht. Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung der Klägerin hatte Erfolg. Der Bundesgerichtshof hat die vom Berufungsgericht zugelassene Revision der Beklagten zurückgewiesen.

BGH: Farbwahlklausel benachteiligt den Mieter unangemessen

Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass die hier verwendete "Farbwahlklausel" den Mieter unangemessen benachteiligt und seine Verpflichtung zur Vornahme der Schönheitsreparaturen insgesamt unwirksam ist (§ 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB). Die Klausel schreibt dem Mieter nicht erst für den Zeitpunkt der Rückgabe der Wohnung, sondern bereits während der Mietzeit vor, für die Schönheitsreparaturen helle, deckende und neutrale Farben zu verwenden.

BGH: Während laufender Mietzeit hat der Vermieter kein anerkennenswertes Interesse, den Mieter mit der vorliegenden Klausel einzuschränken

Dem Vermieter ist zwar vor dem Hintergrund einer beabsichtigten Weitervermietung ein berechtigtes Interesse daran nicht abzusprechen, die Wohnung am Ende des Mietverhältnisses in einer Farbgebung zurückzuerhalten, die von möglichst vielen Mietinteressenten akzeptiert wird. Es besteht jedoch kein anerkennenswertes Interesse des Vermieters daran, dass der Mieter bereits während laufender Mietzeit auf andere Gestaltungen, seien sie farbig oder nicht deckend, verzichten muss.

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der Leitsatz

BGB §§ 307 Abs. 1 Satz 1, 535 Abs. 1 Satz 2

a) Eine formularvertragliche Klausel, die den Mieter dazu verpflichtet, die auf ihn abgewälzten Schönheitsreparaturen in "neutralen, hellen, deckenden Farben und Tapeten auszuführen", ist wegen unangemessener Benachteiligung des Mieters unwirksam, wenn sie nicht auf den Zustand der Wohnung im Zeitpunkt der Rückgabe der Mietsache beschränkt ist, sondern auch für Schönheitsreparaturen gilt, die der Mieter im Laufe des Mietverhältnisses vorzunehmen hat.

b) Die formularmäßige unangemessene Einengung des Mieters in der Art der Ausführung von Schönheitsreparaturen führt zur Unwirksamkeit der Abwälzung der Pflicht zur Vornahme der Schönheitsreparaturen schlechthin.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 18.06.2008
Quelle: ra-online, BGH (pm)

Vorinstanzen:
  • Amtsgericht Pankow/Weißensee, Urteil vom 06.12.2006
    [Aktenzeichen: 7 C 302/06]
  • Landgericht Berlin, Urteil vom 25.06.2007
    [Aktenzeichen: 62 S 341/06]
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WuM 2008, 472

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Dokument-Nr.: 6233 Dokument-Nr. 6233

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