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Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 31.05.2007
2 AZR 200/06 -

Bundesarbeits­gericht zur Kündigung wegen Surfens im Internet während der Arbeitszeit

Umfang der privaten Nutzung ist entscheidend - Bei erheblicher Verletzung arbeits­vertraglicher Pflichten kann auch ohne Abmahnung gekündigt werden

Das private Surfen im Internet während der Arbeitszeit kann einen Kündigungsgrund darstellen. Das gilt auch, wenn der Arbeitgeber das Surfen nicht untersagt hat. Allerdings kommt es auf dem Umfang der privaten Nutzung an. Wer in erheblichem Maße wegen des Surfens seine Arbeitspflichten verletzt, kann auch ohne vorherige Abmahnung gekündigt werden. Diese Grundsätze hat das Bundesarbeits­gericht aufgestellt.

Eine Kündigung aus verhaltensbedingten Gründen ist nach § 1 Abs. 2 KSchG sozial gerechtfertigt, wenn der Arbeitnehmer seine arbeitsvertraglichen Pflichten erheblich, in der Regel schuldhaft verletzt. Auch wenn die private Nutzung des Internets im Betrieb nicht untersagt ist, kann sie eine solche erhebliche Pflichtverletzung darstellen und den Arbeitgeber zur Kündigung ohne vorherige Abmahnung berechtigen. Ob sie das für eine Kündigung erforderliche Gewicht hat, hängt ua. von ihrem Umfang, der etwa damit einhergehenden Versäumung bezahlter Arbeitszeit oder einer durch die Art der Nutzung herbeigeführten Gefahr der Rufschädigung des Arbeitgebers ab.

Der Kläger war seit 1999 bei der Beklagten als Bauleiter beschäftigt. Für seine Tätigkeit stand ihm ein dienstlicher PC zur Verfügung, den er nicht allein nutzte und für dessen Nutzung die Beklagte keine Vorgaben gemacht hatte. Bei einer Kontrolle des PC stellte die Beklagte fest, dass von dem PC häufig Internetseiten mit vorwiegend erotischem oder pornografischem Inhalt aufgerufen und dass Bilddateien mit solchem Inhalt abgespeichert worden waren. Mit Schreiben vom 6. Dezember 2004 kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis fristgerecht, ohne den Kläger vorher abgemahnt zu haben.

Mit seiner Kündigungsschutzklage hat sich der Kläger gegen diese Kündigung gewandt und die Vorwürfe bestritten. Die Beklagte hat insbesondere geltend gemacht, der Kläger habe die während der privaten Internetnutzung nicht erledigte Arbeit in Überstunden nachgeholt und sich dies auch noch vergüten lassen.

Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben. Auf die Berufung der Beklagten hat das Landesarbeitsgericht sie abgewiesen.

Die Revision des Klägers war erfolgreich und führte zur Zurückverweisung des Rechtsstreits an das Landesarbeitsgericht zur weiteren Sachaufklärung. Ob der Kläger das Internet während der Arbeitszeit zu privaten Zwecken in kündigungsrelevanter Weise genutzt oder auch andere mit der Nutzung im Zusammenhang stehende Pflichtverletzungen begangen hat, konnte mangels entsprechender tatrichterlicher Feststellungen des Landesarbeitsgerichts noch nicht abschließend beurteilt werden.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 31.05.2007
Quelle: ra-online, Bundesarbeitsgericht

Vorinstanz:
  • Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 08.09.2005
    [Aktenzeichen: 6 Sa 311/05]
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NZA 2007, 922

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Dokument-Nr.: 4316 Dokument-Nr. 4316

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