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Amtsgericht Wiesbaden, Urteil vom 03.04.2007
91 C 1274/07 -

Amtsgericht untersagt Umwandlung von Totenasche in einen Diamanten

Eine junge Frau, die die Asche ihres verstorbenen Vaters in einen Diamten pressen lassen wollte, ist mit ihrer Klage vor dem Amtsgericht Wiesbaden gescheitert. Die Mutter des Verstorbenen hatte sich gegen dieses Vorhaben gewandt.

Im Streit um die Asche eines verstorbenen Wiesbadeners hat das Amtsgericht Wiesbaden entschieden, dass die einstweilige Verfügung vom 8.3.2007 aufrechterhalten wird. Der Tochter des Verstorbenen bleibt es untersagt, die Urne mit der Asche in die Schweiz zu bringen und dort aus der Asche einen Diamanten pressen zu lassen. Gegen die von der Mutter des Verstorbenen erwirkte einstweilige Verfügung hatte die Tochter Widerspruch eingelegt. Diesen hat das Gericht durch Urteil zurückgewiesen.

In der schriftlichen Urteilsbegründung stellt das Gericht maßgeblich darauf ab, dass die Tochter des Verstorbenen im vorläufigen Rechtsschutzverfahren nicht hinreichend glaubhaft gemacht hat, dass es der letzte Wille ihres Vaters war, seine Asche von ihr zu einem Diamanten pressen zu lassen. Zwar gebühre der Tochter im Rahmen der sogenannten Totenfürsorge bei der Entscheidung über die Art der Beisetzung ein Vorrang vor ihrer Großmutter. Dies ändere aber nichts daran, dass die Entscheidung dem erklärten oder mutmaßlichen letzten Willen des Verstorbenen genügen muss.

Jedenfalls wenn eine so exotische und in Deutschland unzulässige Form der "Bestattung" wie die Umwandlung in einen Diamanten beabsichtigt sei, trage die vorrangig Totenfürsorgeberechtigte die Beweislast dafür, dass dies dem letzten Willen des Verstorbenen entspricht. Bestünden hieran Zweifel, könnten nachrangig Berechtigte - im vorliegenden Fall die Mutter des Verstorbenen - eine solche Vorgehensweise untersagen lassen.

Zweifel an einem entsprechenden Wunsch des Verstorbenen hat das Gericht hier unter anderem deshalb, weil die Tochter zunächst ein Wiesbadener Bestattungsunternehmen mit der Beisetzung ihres Vaters beauftragte und erst etwa zwei Wochen später bekundete, die Asche nun in die Schweiz bringen lassen zu wollen. In erster Linie begründet das Gericht seine Zweifel aber damit, dass der an Krebs erkrankte Verstorbene seinem Schwager nach einem Besuch des Familiengrabs in Wiesbaden-Dotzheim an Weihnachten 2006 erklärte, er werde dort auch bald liegen. Diese Äußerung fiel erst im Anschluss an ein Gespräch mit der Tochter im November 2006, in welchem der Verstorbene sich von der Idee, dass seine Tochter aus seiner Asche einen Diamanten pressen lässt, angetan gezeigt hatte.

Die Frage der grundsätzlichen Zulässigkeit der Überführung der Asche in die Schweiz zwecks dortiger Pressung zu einem Diamanten und anschließender Rückführung des Diamanten nach Hessen lässt das Gericht im Hinblick auf seine Zweifel an einem diesbezüglichen letzten Willen des Verstorbenen offen. Es weist darauf hin, dass dies ohnehin eine zwischen den Totenfürsorgeberechtigten und der Friedhofsverwaltung zu klärende Frage des öffentlichen Rechts ist. Da das in der Schweiz angewandte Verfahren im Zeitpunkt der Verabschiedung des in Hessen geltenden Friedhofsrechts nicht bekannt war, regt das Gericht im Übrigen ein Tätigwerden des Gesetzgebers an.

Gegen das Urteil kann die Tochter des Verstorbenen Berufung zum Landgericht einlegen. Bleibt das Urteil bestehen, werden die Mutter und die Tochter des Verstorbenen sich auf eine andere Form der Beisetzung als die Umwandlung der Asche in einen Diamanten einigen müssen.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 05.04.2007
Quelle: ra-online

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