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Oberlandesgericht Köln, Urteil vom 02.03.2007
- 19 U 181/06 -
Keine uneingeschränkte Erstattung so genannter "Unfallersatztarife" - OLG stärkt Rechte von Mietwagen-Kunden
Höchstens 20 % Aufschlag auf Normaltarif sind angemessen
Das Oberlandesgericht Köln hat die Rechte von Mietwagen-Kunden gestärkt und entschieden, dass Autovermieter keine beliebig hohen Preise für Unfallersatzfahrzeuge verlangen dürfen. Im so genannten "Unfallersatztarif" verlangen Autovermieter im Schnitt einen Aufschlag um 100 % gegenüber den Normaltarifen. Das Oberlandesgericht sieht einen Aufschlag von lediglich 20 % als angemessen an.
Das Oberlandesgericht Köln hat die Berufung eines Autovermieters zurückgewiesen, der seinen Kunden nach Verkehrsunfällen Mietfahrzeuge zur Verfügung stellte, dafür aber nach einem erhöhten Tarif sowie nach Tagespauschalen abrechnete. Der Mietpreis für die Ersatzfahrzeuge lag im Schnitt um 100 % über den sog. Normaltarifen. Der Autovermieter hatte sich die Ersatzansprüche abtreten lassen und diese sodann gegenüber der Haftpflichtversicherung des Unfallgegners geltend gemacht. Das Oberlandesgericht hat lediglich einen Aufschlag von 20 % auf den Normaltarif für gerechtfertigt erklärt und den Autovermieter verpflichtet, bei absehbar längerer Reparaturdauer nicht nur nach den - teureren - Tagespauschalen für Mietfahrzeuge abzurechnen, sondern die günstigeren Dreitages- oder Wochenpauschalen zugrunde zu legen.
In Deutschland haben sich im Mietwagengeschäft unterschiedliche Tarife entwickelt. Wer als Privat- oder Geschäftsmann ein Fahrzeug mietet und dafür selbst zahlt, hat dafür den sogenannten "Normaltarif" zu entrichten. Benötigt der Geschädigte dagegen nach einem
Im Ergebnis führte dies dazu, dass der Autovermieter statt der verlangten 9.545,- Euro lediglich 5.823,- Euro zugesprochen bekam.
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 09.03.2007
Quelle: ra-online, Pressemitteilung des OLG Köln vom 02.03.2007
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Dokument-Nr. 3917
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