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Oberlandesgericht Düsseldorf, Beschluss vom 02.06.2016
1 Ws 63/16 -

Geschlagen und Bespuckt: Ohrfeige eines Schulpädagogen nach Angriff von Erstklässlern begründet keine Strafbarkeit wegen Körperverletzung

Pädagoge kann sich auf Notwehrrecht berufen

Wird ein Schulpädagoge während der Pausenaufsicht von mehreren Erstklässlern geschlagen und bespuckt, darf er sich mit Hilfe einer Ohrfeige gemäß seines Notwehrrechts nach § 32 des Strafgesetzbuches (StGB) verteidigen. Eine Strafbarkeit wegen Körperverletzung nach § 223 StGB besteht daher nicht. Dies hat das Oberlandesgericht Düsseldorf entschieden.

In dem zugrunde liegenden Fall spielte ein als 1-Euro-Kraft beschäftigter Schulpädagoge im Juni 2014 an einer Gemeinschaftsgrundschule in Düsseldorf während der Pause mit mehreren Erstklässlern. Nachdem der Pädagoge jedoch geäußert hatte nicht weiter spielen zu wollen und sich entfernte, folgten ihm mehrere Kinder. Der Pädagoge äußerte daraufhin, dass er nicht mehr spielen wolle. Die Kinder fingen daraufhin an, den Pädagogen aus "Spaß" zu schlagen und zu bespucken. Der Pädagoge sah sich nicht anders zu helfen, als einen der Jungen eine Ohrfeige zu versetzen. Er rief anschließend: "Ich lasse mich nicht anspucken. Ich bin nicht Euer Fußabtreter". Die Kinder waren von der Ohrfeige geschockt und beendeten sofort ihre Attacken. Der Pädagoge wurde aber wegen Körperverletzung angeklagt.

Amtsgericht und Landgericht verurteilten Pädagogen zur Geldstrafe

Sowohl das Amtsgericht als auch das Landgericht Düsseldorf werteten die Ohrfeige als rechtswidrige Körperverletzung und verurteilten den Pädagogen zu einer Geldstrafe. Dagegen richtete sich die Revision des Pädagogen.

Oberlandesgericht verneint Strafbarkeit wegen Körperverletzung

Das Oberlandesgericht Düsseldorf entschied zu Gunsten des Pädagogen und hob daher die Entscheidung der Vorinstanz auf. Der Pädagoge habe sich nicht wegen einer Körperverletzung gemäß § 223 StGB strafbar gemacht, da die Ohrfeige als Notwehr im Sinne des § 32 StGB gerechtfertigt gewesen sei. Aufgrund der Schläge und des Bespuckens von mehreren Jungen habe sich der Pädagoge einen rechtswidrigen Angriff ausgesetzt gesehen.

Kein milderes Mittel als Ohrfeige

Nach Auffassung des Oberlandesgerichts habe dem Pädagogen kein milderes Mittel zur Verfügung gestanden als die Ohrfeige, um die Attacke der Kinder gleich wirksam und gleich schnell zu beenden. Verbale Einwirkungen auf die Kinder seien erfolglos geblieben. Es sei nicht ersichtlich, wie ein Beiseiteschieben oder -tragen die Kinder von weiteren Angriffen hätte abhalten sollen. Im Übrigen habe die Gefahr bestanden, dass es dadurch zu einer Rangelei kommt. Eine Flucht ins Schulgebäude habe ebenfalls kein milderes Mittel dargestellt. Denn zum einen sei einem Angegriffenen eine Flucht in der Regel nicht zuzumuten. Zum anderen sei angesichts des vorangegangenen Verhaltens der Kinder zu befürchten gewesen, dass die Kinder den Pädagogen in das Gebäude verfolgen. Auch die Zuhilfenahme eines in der Nähe befindlichen Kollegen sei nicht als milderes Mittel in Betracht gekommen. Denn es sei nicht zu erwarten gewesen, dass die Kinder durch die Aufforderung des Kollegen die Attacken beendet hätten. Andere nicht körperliche Mittel haben dem Kollegen ebenso nicht zur Verfügung gestanden.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 23.11.2017
Quelle: Oberlandesgericht Düsseldorf, ra-online (vt/rb)

Vorinstanz:
  • Landgericht Düsseldorf, Urteil vom 03.09.2015
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Fundstellen in der Fachliteratur: Zeitschrift: Juristische Schulung (JuS)
Jahrgang: 2017, Seite: 81
JuS 2017, 81

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Dokument-Nr.: 25168 Dokument-Nr. 25168

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Kommentare (8)

 
 
Jan Lanc schrieb am 28.11.2017

Echt schlimm wenn der Respekt vor Lehrern gar nicht mehr vorhanden ist.

Gertrud Treffer schrieb am 28.11.2017

Da wird der Pädagoge per 1-Euro-Job engagiert. Dies an sich ist schon erniedrigend. Dann soll er sich dafür auch noch kujunieren lassen und ..... ? Wovon soll er denn eine Geldstrafe zahlen, womöglich noch Schmerzensgeld, weil die wildgewordene Horde in der Ausübung ihrer Persönlichkeitsrechte beeinträchtigt wurde.

Ich möchte nicht unter eine Gruppe aggressiver Erstklässler fallen. Hier wird die Kraft der lieben Kleinen ziemlich unterschätzt.

Barbara Bär schrieb am 25.11.2017

Wie weit muss es hier noch kommen, wenn ein Erwachsener "Erzieher bzw. Sozialpädagoge" sich nicht gegen ERSTKLÄSSLER zur Wehr setzen kann.

Nicht nur eine Ohrfeige hätten diese BLAGEN verdient, ich bin nur noch schockiert, und Eltern wagen es dann auch noch das Gericht zu bemühen - einfach unglaublich. Aber was soll man von solchen Eltern noch halten. Wie der Herr so das G......

Peter Kroll schrieb am 24.11.2017

Oder hätte man den Lehrer besser ausbilden sollen, wie man mit solchen Situationen umgeht?

Peter Kroll schrieb am 24.11.2017

Warum werden die Lehrer nicht mit kostenlosen Baseball-Schlägern ausgestattet ?

Ingrid Okon schrieb am 24.11.2017

ein Trauerspiel, wenn Erstklässler sich schon so aggressiv verhalten.

H_Brand schrieb am 23.11.2017

Hier sieht man mal wieder, dass auch ein Amtsgericht und sogar ein Landgericht nicht fähig waren, Recht zu sprechen.

Erst ein Oberlandesgericht musste den unteren Instanzen zeigen, dass auch heutzutage nicht immer die Kinder im Recht sind, die sich mittlerweile fast alles erlauben können.

Anzuklagen war hier nicht der Lehrer, sondern eher die Eltern der Kinder, die nicht fähig waren, ihre Kinder angemessen zu erziehen.

Antefix antwortete am 24.11.2017

...und weiteres Staunen gilt den "Erwachsenen", die Klage erhoben haben und damit das Verhalten (ihrer) unerzogenen, ach so lieben Kleinen mit demselben Familiennamen für alle Zeiten rechtfertigen wollen. Und von lebensfremden AG- und LG-Richtern darin auch noch unterstützt wurden - das ist die eigentliche Schande...!

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