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Oberlandesgericht Zweibrücken, Urteil vom 19.05.2016
4 U 45/15 -

Keine erneute Urheber­rechts­verletzung aufgrund Auffindbarkeit eines geschützten Fotos im Cache von Google

Rechteinhaber kann weder auf Unterlassung noch Zahlung einer Vertragsstrafe klagen

Ist ein urheberrechtlich geschütztes Foto nach Abgabe einer strafbewehrten Unter­lassungs­erklärung noch im Cache von Google auffindbar, so liegt darin keine erneute Urheber­rechts­verletzung. Der Rechteinhaber kann daher weder auf Unterlassung noch Zahlung einer Vertragsstrafe klagen. Dies hat das Oberlandesgericht Zweibrücken entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Aufgrund der Nutzung eines urheberrechtlich geschützten Fotos auf Ebay gab ein Unternehmer im März 2014 eine strafbewehrte Unterlassungserklärung ab. Im April 2014 stellte der Rechteinhaber fest, dass das Foto weiterhin im Cache von Google auffindbar war. Er machte aufgrund dessen erneut ein Unterlassungsanspruch und ein Anspruch auf Zahlung einer Vertragsstrafe geltend. Da sich der Unternehmer weigerte die Ansprüche zu erfüllen, erhob der Rechteinhaber Klage. Das Landgericht Frankenthal wies die Klage ab. Dagegen richtete sich die Berufung des Rechteinhabers.

Kein Anspruch auf Unterlassung und Zahlung einer Vertragsstrafe

Das Oberlandesgericht Zweibrücken bestätigte die Entscheidung des Landgerichts und wies daher die Berufung des Rechteinhabers zurück. Ihm stehe weder der Anspruch auf Unterlassung noch auf Zahlung der Vertragsstrafe zu, obwohl das Foto im Cache von Google auffindbar war und sich der Unternehmer durch die strafbewehrte Unterlassungserklärung verpflichtet hatte, das Foto nicht mehr ohne Zustimmung des Rechteinhabers öffentlich zugänglich zu machen.

Keine Urheberrechtsverletzung durch Auffindbarkeit des Fotos im Cache von Google

Durch Auffindbarkeit des Fotos im Cache von Google habe der Unternehmer nach Ansicht des Oberlandesgerichts keine erneute Urheberrechtsverletzung begangen. Zwar sei der Unternehmer gehalten gewesen, zu überprüfen, ob bei Google das Foto weiterhin abrufbar war. Der durchschnittliche Internetnutzer habe jedoch nicht von vornherein Kenntnis davon, dass Informationen als Abbild des früheren Standes einer Webseite im Cache gespeichert sind und dort gezielt gesucht werden können. Ohnehin sei es dem Unternehmer in der kurzen Zeitspanne zwischen Abgabe der Unterlassungserklärung und der Feststellung der weiteren Auffindbarkeit des Fotos nicht zumutbar möglich gewesen, die Archive der gängigen Internetsuchmaschinen darauf zu überprüfen, ob das Foto dort möglicherweise noch auffindbar war. Darüber hinaus hätte er auch keine realistische Chance gehabt, während der kurzen Zeitspanne bei Google die Entfernung des Fotos auch dem Cache durchzusetzen.

Keine Überprüfungspflicht des Caches aufgrund Unterlassungserklärung

Nach Auffassung des Oberlandesgerichts habe sich eine Pflicht zur Überprüfung des Caches von Internetsuchmaschinen nicht aus der Unterlassungserklärung ergeben. Eine solche Pflicht wäre unverhältnismäßig.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 17.11.2017
Quelle: Oberlandesgericht Zweibrücken, ra-online (vt/rb)

Vorinstanz:
  • Landgericht Frankenthal (Pfalz), Urteil vom 10.02.2015
Aktuelle Urteile aus dem Internetrecht | Urheberrecht
Fundstellen in der Fachliteratur: Zeitschrift: Monatsschrift für Deutsches Recht (MDR)
Jahrgang: 2016, Seite: 1401
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 | Zeitschrift: Multimedia und Recht (MMR)
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 | Zeitschrift für Urheber- und Medienrecht (ZUM)
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ZUM 2017, 73

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Dokument-Nr.: 25140 Dokument-Nr. 25140

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