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Oberlandesgericht Düsseldorf, Urteil vom 10.01.2017
I-1 U 46/16 -

Einfahrt eines Einsatzfahrzeuges in Kreuzungsbereich bei Rot nur mit Blaulicht begründet hälftige Mithaftung an Verkehrsunfall

Rotlichtverstoß eines Einsatzfahrzeugs nur unter Einsatz von Blaulicht und Martinshorn

Ein Einsatzfahrzeug darf in Notfällen zwar einen Rotlichtverstoß begehen. Dies setzt aber grundsätzlich den Einsatz von Blaulicht und Martinshorn voraus. Kommt es zu einem Verkehrsunfall, weil ein Einsatzfahrzeug nachts nur unter Einsatz von Blaulicht in ein Kreuzungsbereich einfährt, begründet dies ein Mitverschulden von 50 %. Dies geht aus einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Düsseldorf hervor.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Ein Notarztwagen befand sich in einer Nacht auf einer Einsatzfahrt. Dabei fuhr das Fahrzeug bei Rotlicht nur unter Einsatz von Blaulicht in eine große innerstädtische Kreuzung hinein. Ein querender Opel-Fahrer, der das Einsatzfahrzeug erst spät wahrnehmen konnte, wurde davon derart überrascht, dass er eine Vollbremsung einleiten musste, um einen Zusammenstoß mit dem Einsatzfahrzeug zu vermeiden. Dies führte dazu, dass ein hinter ihm fahrender Pkw, dessen Fahrer vom Auftauchen des Einsatzfahrzeugs ebenfalls überrascht wurde, auffuhr. Der auffahrende Fahrzeughalter klagte anschließend gegen das Land unter Berücksichtigung einer Mithaftung von 50 % auf Zahlung von Schadensersatz.

Landgericht bejaht Haftung in Höhe von 10 %

Das Landgericht Wuppertal gab der Schadensersatzklage nur zum Teil statt. Es hielt eine Haftungsverteilung von 10 % zu 90 % zu Lasten des Klägers für angemessen. Gegen diese Entscheidung richtete sich die Berufung des Klägers.

Oberlandesgericht erhöht Mithaftung auf 50 %

Das Oberlandesgericht Düsseldorf entschied zu Gunsten des Klägers und hob daher die Entscheidung des Landgerichts auf. Zwar sei dem Kläger ein erhebliches Mitverschulden am Auffahrunfall anzulasten, da er entweder den nach § 4 Abs. 1 StVO erforderlichen Sicherheitsabstand zum Vordermann nicht eingehalten habe oder ihm unter Verstoß gegen § 1 Abs. 2 StVO ein Aufmerksamkeitsverschulden anzulasten sei. Dennoch sei eine Haftungsverteilung von 50 % zu 50 % angebracht, da dem Fahrer des Notarztwagens ebenfalls ein erhebliches Mitverschulden am Auffahrunfall treffe.

Vorrecht des Einsatzfahrzeugs nur bei Einsatz von Blaulicht und Martinshorn

Der Notarztwagen habe sich zwar grundsätzlich auf Sonderrechte berufen dürfen, so das Oberlandesgericht, da es sich auf einer Einsatzfahrt im Sinne von § 38 Abs. 1 Satz 1 StVO befunden habe. Jedoch bestehe in diesem Fall nur dann gemäß § 38 Abs. 1 Satz 2 StVO die Pflicht der anderen Verkehrsteilnehmer sofort frei Bahn zu schaffen, wenn sowohl die optischen als auch akustischen Warnsignale gleichzeitig eingesetzt werden. Daran fehlte es hier. Es sei unzutreffend, dass dem Führer eines Einsatzfahrzeugs auch dann die Sonderrechte zu stehen, wenn das Fahrzeug weder Martinshorn noch Blaulicht einsetze.

Einsatz von Martinshorn und Blaulicht aufgrund besonderer Gefährlichkeit

Es verstehe sich nach Ansicht des Oberlandesgerichts von selbst, dass der Fahrer eines Einsatzfahrzeugs die optischen und akustischen Warnvorrichtungen einsetzen müsse, wenn er zur Nachtzeit bei Rotlicht in eine große innerstädtische Kreuzung mit einem erheblichen Gefahrenpotential wegen der naheliegenden Möglichkeit des plötzlichen Auftauchens von bevorrechtigtem Querverkehr einfährt. Zudem sei § 35 Abs. 8 StVO zu beachten, wonach von den Sonderrechten nur unter gebührender Berücksichtigung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung gebrauch gemacht werden dürfe. So werde das Vorfahrtsrecht anderer Verkehrsteilnehmer nur zu Gunsten des Sonderrechtsfahrers beschränkt. Dieser dürfe nur unter Anwendung größtmöglicher Sorgfalt das Vorfahrtsrecht anderer im Zusammenhang mit einer Einsatzfahrt außer Acht lassen. Die größtmögliche Sorgfalt erfordere zwingend den Einsatz des optischen und akustischen Warnsignals zur gleichen Zeit.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 29.09.2017
Quelle: Oberlandesgericht Düsseldorf, ra-online (vt/rb)

Vorinstanz:
  • Landgericht Wuppertal, Urteil vom 10.03.2016
    [Aktenzeichen: 7 O 119/14]

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