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Bundesgerichtshof, Urteil vom 04.07.2017
- XI ZR 562/15 und XI ZR 233/16 -
Banken dürfen auch von Unternehmen keine Bearbeitungsgebühren für Darlehensverträge verlangen
BGH zur Zulässigkeit formularmäßig vereinbarter Bearbeitungsentgelte bei Unternehmerdarlehen
Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass die von Banken vorformulierten Bestimmungen über ein laufzeitunabhängiges Bearbeitungsentgelt in Darlehensverträgen, die zwischen Kreditinstituten und Unternehmern geschlossen wurden, unwirksam sind.
Nachdem sich das Verfahren XI ZR 436/16 vor dem Termin durch Anerkenntnis der beklagten Bank erledigt hatte, war nur noch in den Verfahren XI ZR 562/15 und XI ZR 233/16 zu entscheiden. In diesen beiden Verfahren sind die Darlehensnehmer Unternehmer im Sinne des § 14 BGB*. Die mit den jeweiligen Banken geschlossenen Darlehensverträge enthalten Formularklauseln, wonach der Darlehensnehmer ein laufzeitunabhängiges "Bearbeitungsentgelt" bzw. eine "Bearbeitungsgebühr" zu entrichten hat. Gegenstand der Klagen ist die Rückzahlung dieses Entgelts, weil die angegriffenen Klauseln nach Ansicht der Kläger
Vertragsklauseln halten Inhaltskontrolle nicht stand
Der Bundesgerichtshof entschied, dass es sich bei den angegriffenen Klauseln um sogenannte Preisnebenabreden handelt, die der
Bearbeitungsentgelte nicht mit "Handelsbrauch" zu rechtfertigen
Die streitigen Klauseln halten auch bei angemessener Berücksichtigung der im Handelsverkehr geltenden Gewohnheiten und Gebräuche nach § 310 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 2 BGB*** der
Klageerhebung zur Rückforderung von Bearbeitungsentgelten zumutbar
Im Hinblick auf die in beiden Verfahren erhobene Einrede der Verjährung gelten die Grundsätze, die der Bundesgerichtshof mit Urteil vom 28. Oktober 2014 zu Verbraucherdarlehen aufgestellt hat, ebenso für Unternehmerdarlehen. Auch Unternehmern war mit Ablauf des Jahres 2011 die Erhebung einer auf die Rückforderung von Bearbeitungsentgelten gerichteten Klage zumutbar.
Entscheidung des BGH
Hiervon ausgehend hat der Bundesgerichtshofs das Urteil des Oberlandesgerichts Celle in dem Verfahren XI ZR 562/15 weitgehend bestätigt und nur in Bezug auf einen Teil der geltend gemachten Zinsen zum Nachteil des Klägers abgeändert. In dem Verfahren XI ZR 233/16 ist das Urteil des Oberlandesgerichts Hamburg aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Oberlandesgericht zurückverwiesen worden, weil das Oberlandesgericht weitere Feststellungen treffen muss, damit über die von der Beklagten erhobene Einrede der Verjährung und über die vom Kläger eingeklagten Zinsen abschließend entschieden werden kann.
Erläuterungen
* - § 14 BGB Unternehmer
(1) Unternehmer ist eine natürliche oder juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt.
(2) [...]
** - § 307 BGB Inhaltskontrolle
(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind
(2) Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung
1. mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist oder
2. wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben, so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist.
(3) Die Absätze 1 und 2 sowie die §§ 308 und 309 gelten nur für Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Andere Bestimmungen können nach Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 unwirksam sein.
*** - § 310 BGB Anwendungsbereich
(1) § 305 Abs. 2 und 3, § 308 Nummer 1, 2 bis 8 und § 309 finden keine Anwendung auf Allgemeine Geschäftsbedingungen, die gegenüber einem Unternehmer, einer juristischen Person des öffentlichen Rechts oder einem öffentlich-rechtlichen Sondervermögen verwendet werden. § 307 Abs. 1 und 2 findet in den Fällen des Satzes 1 auch insoweit Anwendung, als dies zur
(2) [...]
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 06.07.2017
Quelle: Bundesgerichtshof/ra-online
- Landgericht Hannover, Urteil vom 04.06.2015
[Aktenzeichen: 3 O 354/14] - Oberlandesgericht Celle, Urteil vom 02.12.2015
[Aktenzeichen: 3 U 113/15]
- Landgericht Hamburg, Urteil vom 01.12.2015
[Aktenzeichen: 328 O 474/14] - Hanseatisches Oberlandesgericht in Hamburg, Urteil vom 27.04.2016
[Aktenzeichen: 13 U 2/16]
- Bearbeitungsgebühr in AGB eines Unternehmerdarlehenvertrages unwirksam
(Oberlandesgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 25.02.2016
[Aktenzeichen: 3 U 110/15]) - OLG Karlsruhe: Banken dürfen keine Bearbeitungsgebühr für Anschaffungsdarlehen erheben
(Oberlandesgericht Karlsruhe, Urteil vom 03.05.2011
[Aktenzeichen: 17 U 192/10])
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Dokument-Nr. 24501
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