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Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 14.11.2011
- 10 AZR 526/10 -
BAG: Kombination von Freiwilligkeitsvorbehalt und Widerrufsvorbehalt in arbeitsvertraglicher Klausel unzulässig
Arbeitsgeber muss zwischen beiden Vorbehalten wählen
Eine arbeitsvertragliche Klausel, die neben einem Freiwilligkeitsvorbehalt auch einen Widerrufsvorbehalt beinhaltet, ist wegen des Verstoßes gegen das Transparenzgebot nach § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB unwirksam. Der Arbeitgeber muss daher zwischen den beiden Vorbehalten wählen. Dies hat das Bundesarbeitsgericht entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Ein Sozialpädagoge erhielt seit mehr als 20 Jahren von seinem Arbeitgeber im November ein 13. Monatsgehalt. Aufgrund einer angespannten wirtschaftlichen Situation verweigerte der Arbeitgeber im Jahr 2008 eine Auszahlung der
Anspruch auf 13. Monatsgehalt
Das Bundesarbeitsgericht bestätigte die Entscheidung der Vorinstanz und wies daher die Revision des Arbeitgebers zurück. Dem Sozialpädagogen stehe ein Anspruch auf das 13. Monatsgehalt für das Jahr 2008 zu. Der Sozialpädagoge habe angesichts der Häufigkeit der Leistung, der Art der kommentarlosen Auszahlung sowie der Höhe der
Kombination von Freiwilligkeitsvorbehalt und Widerrufsvorbehalt unzulässig
Die
Keine Wirksamkeit nur des Freiwilligkeitsvorbehalts
Nach Auffassung des Bundesarbeitsgerichts könne die
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 19.05.2017
Quelle: Bundesarbeitsgericht, ra-online (vt/rb)
- Arbeitsgericht Hanau, Urteil vom 30.09.2009
[Aktenzeichen: 3 Ca 17/09] - Landesarbeitsgericht Hessen, Urteil vom 26.07.2010
[Aktenzeichen: 7 Sa 1881/09]
Rechtsfragen zum diesem Thema auf refrago:
Jahrgang: 2012, Seite: 179 DB 2012, 179 | Zeitschrift: Monatsschrift für Deutsches Recht (MDR)
Jahrgang: 2012, Seite: 531 MDR 2012, 531 | Zeitschrift: Neue Juristische Wochenschrift (NJW)
Jahrgang: 2012, Seite: 8 NJW 2012, 8 | Neue Zeitschrift für Arbeitsrecht (NZA)
Jahrgang: 2012, Seite: 81 NZA 2012, 81 | Zeitschrift für Wirtschaftsrecht (ZIP)
Jahrgang: 2012, Seite: 385 ZIP 2012, 385
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Dokument-Nr. 24274
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