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Amtsgericht Hamburg, Urteil vom 26.04.2016
12 C 328/15 -

Antritt des verspätet durchgeführten Fluges ist keine Voraussetzung für Ausgleichsanspruch nach der Flug­gast­rechte­verordnung

Bereits vor Abflug feststehende Ankunftsverspätung kann Ent­schädigungs­anspruch begründen

Erfährt ein Fluggast am Flughafen, dass sein Flug erst am nächsten Tag durchgeführt werden kann, muss er nicht den Flug am nächsten Tag antreten, damit der Ausgleichsanspruch nach Art. 7 der Flug­gast­rechte­verordnung (FluggastVO) begründet wird. Denn die verspätungsbedingte Unannehmlichkeit ist bei einer sich schon vor Abflug ergebenen Ankunftsverspätung von mehr als drei Stunden bei den am Flughafen wartenden Fluggästen bereits am Abflugort eingetreten. Dies geht aus einer Entscheidung des Amtsgerichts Hamburg hervor.

In dem zugrunde liegenden Fall beabsichtigte ein Fluggast im September 2015 von Amsterdam nach Hamburg zu fliegen, da er dort am nächsten Morgen einen geschäftlichen Termin wahrnehmen musste. Nachdem sich der Fluggast am Flughafen einfand, teilte man ihm nach zweistündiger Wartezeit mit, dass der Flug erst am nächsten Tag durchgeführt werden könne. Da der Fluggast dadurch seinen geplanten Termin nicht hätte wahrnehmen können, trat er den Flug am nächsten Tag nicht an. Er machte aufgrund der gut siebenstündigen Ankunftsverspätung des gebuchten, aber nicht angetretenen, Fluges dennoch einen Ausgleichsanspruch geltend. Die Fluggesellschaft hielt dies für unzulässig, da ihrer Meinung nach der Antritt des verspätet durchgeführten Fluges erforderlich gewesen sei.

Anspruch auf Ausgleichszahlung

Das Amtsgericht Hamburg entschied zu Gunsten des Fluggastes. Diesem habe nach Art. 7 FluggastVO ein Anspruch auf Ausgleichszahlung zugestanden. Dadurch, dass der Flug erst am Folgetag durchgeführt wurde, habe sich eine Ankunftsverspätung von gut sieben Stunden ergeben.

Antritt des verspätete durchgeführten Fluges nicht erforderlich

Nach Auffassung des Amtsgerichts setze der Ausgleichsanspruch nicht voraus, dass der Fluggast den verspätet durchgeführten Flug antrete. Sinn und Zweck des Anspruchs sei es, einen Ausgleich für verspätungsbedingte Unannehmlichkeiten zu schaffen. Diese sei bei einer sich schon vor Abflug ergebenen Ankunftsverspätung von mehr als drei Stunden bei den am Flughafen wartenden Fluggästen bereits am Abflugort eingetreten. Es sei mit dem Sinn und Zweck des Entschädigungsanspruchs unvereinbar die Fluggäste zu zwingen, einen derart verspäteten Flug anzutreten, um einen Ausgleich für die erlittenen Unannehmlichkeiten zu erhalten. Dies gelte insbesondere in Anbetracht dessen, dass eine erhebliche schon vor dem Abflug feststehende Verspätung eine Reise widersinnig machen (Bsp.: Wochenendreise) oder den mit ihr verfolgten Zweck vereiteln könne (Bsp.: Geschäftsreise).

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 26.04.2017
Quelle: Amtsgericht Hamburg, ra-online (zt/RRa 2017, 34/rb)

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Dokument-Nr.: 24168 Dokument-Nr. 24168

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