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Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 30.03.2017
L 16/3 U 58/14 -

Tod des Vaters über dreißig Jahre verschwiegen - Tochter muss Unfallrente zurückzahlen

Verschärfte Haftung dient dem Schutz der Beitragszahler

Das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen hat entschieden, dass eine general­bevollmächtigte Tochter für die Auflösung des elterlichen Rentenkontos als Verfügende haftbar ist.

In dem zugrunde liegenden Fall bezog der 1922 geborene und 1975 verstorbene Vater einer Tochter eine Verletztenrente vom für einen Baustellenunfall aus dem Jahre 1962. Die Rente von zuletzt rund 510 Euro/Monat wurde stets auf ein Postsparbuch der 1921 geborenen Mutter überwiesen. Erst als diese im betreuten Wohnen untergebracht wurde und die Tochter dem Gemeindeunfallversicherungsverband Hannover ihre Generalvollmacht vorlegte, wurde der Tod des Vaters bekannt.

Gemeindeunfallversicherungsverband verlangt Überzahlung erstattet

Der Gemeindeunfallversicherungsverband Hannover ermittelte eine Überzahlung von rund 166.000 Euro und realisierte in einem ersten Schritt durch Rücküberweisung vom Postsparbuch einen Rückfluss von rund 25.000 Euro für die letzten vier Jahre. Zur Rückforderung des übrigen Betrags hörte der Gemeindeunfallversicherungsverband Hannover die Tochter zunächst an. Diese löste das Postsparbuch der Mutter sodann kraft ihrer Generalvollmacht auf und überwies das Restguthaben von rund 129.000 Euro auf ein anderes Konto.

Tochter hält Forderung des Gemeindeunfallversicherungsverbands für verjährt

Gegen ihre eigene Inanspruchnahme hat die in der Nordheide wohnhafte Tochter eingewandt, dass der Gemeindeunfallversicherungsverband Hannover die Rückforderung vorrangig gegenüber der Postbank als kontoführendem Kreditinstitut geltend machen möge. Sie selbst habe die Leistungen weder in Empfang genommen noch über sie verfügt. Außerdem halte sie die Forderung für verjährt.

LSG: Tochter ist "Verfügende" und damit zahlungspflichtig

Dem ist das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen nicht gefolgt. Das Gericht sah die Tochter als "Verfügende" und damit Zahlungspflichtige im Sinne des § 96 Abs. 4 SGB VII an. Der Rechtsbegriff sei weit gefasst und löse eine verschärfte Haftung aus, die dem Schutz der Beitragszahler diene. Ein vorrangiger Rücküberweisungsanspruch gegen die Bank aus § 93 Abs. 3 SGB VII komme nach Auflösung des Rentenkontos gerade nicht mehr zum Tragen. Bei einem Scheitern der Rücküberweisung hafteten sowohl der Verfügende als auch der Begünstigte und der Erbe. Die Rückforderung sei auch nicht verjährt, da die Frist erst ab Kenntnis des Gemeindeunfallversicherungsverbands Hannover laufe.

Das Gericht hat die Akten an die Staatsanwaltschaft abgegeben um eine Strafbarkeit der Tochter prüfen zu lassen.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 24.04.2017
Quelle: Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen/ra-online

Vorinstanz:
  • Sozialgericht Lüneburg, Urteil
    [Aktenzeichen: S 3 U 53/10]
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Kommentare (1)

 
 
dorezierer schrieb am 03.05.2017

Verjährungsfrist im SGB

Nach SGB VII §133 richtet sich die Verjährungsfrist nach ua BGB §199, der Rückforderungsanspruch entstanden ist, nämlich dem (i) Tod des Vaters, und (ii) Kenntnis des Gläubigers (Unfallversicherung) von dem Todes-Ereignis Kenntnis erlangt. Das gilt aber nur, wenn der Bürger der Schuldner ist. Die Gesetzliche Krankenversicherung als Einzugsstelle hat über mehr al 10 Jahre vorsätzlich ganze Beiträge zur Pflegeversicherung (SGB XI §55Abs 1) von gesetzlich Versicherten mit Anspruch auf Beihilfe (SGB XI §28 Abs 2) eingezogen - gegen deren ausdrücklichen Willen. Als der Schwindel endlich nach mehr als 10 Jahren aufflog, hat sich das Bundesfinanzministerium auf die 3-Jährige Verjährungsfrist berufen, nicht einmal begründet sondern Kraft Staatsmacht das BGB ausser Kraft gesetzt – nix da von Kenntnisnahme des Gläubigers (Versicherte) über die zuviel abgezogenen Beiträge (BGB §199 Abs 1 Nr 2 oder Abs 3) Alles verjährt- wenn sich die Gesetzlichen auf Kosten der Versicherten ungerechtfertigt bereichert haben.

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