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Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 30.03.2017
- L 16/3 U 58/14 -
Tod des Vaters über dreißig Jahre verschwiegen - Tochter muss Unfallrente zurückzahlen
Verschärfte Haftung dient dem Schutz der Beitragszahler
Das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen hat entschieden, dass eine generalbevollmächtigte Tochter für die Auflösung des elterlichen Rentenkontos als Verfügende haftbar ist.
In dem zugrunde liegenden Fall bezog der 1922 geborene und 1975 verstorbene Vater einer Tochter eine Verletztenrente vom für einen Baustellenunfall aus dem Jahre 1962. Die Rente von zuletzt rund 510 Euro/Monat wurde stets auf ein Postsparbuch der 1921 geborenen Mutter überwiesen. Erst als diese im betreuten Wohnen untergebracht wurde und die Tochter dem Gemeindeunfallversicherungsverband Hannover ihre
Gemeindeunfallversicherungsverband verlangt Überzahlung erstattet
Der Gemeindeunfallversicherungsverband Hannover ermittelte eine Überzahlung von rund 166.000 Euro und realisierte in einem ersten Schritt durch Rücküberweisung vom Postsparbuch einen Rückfluss von rund 25.000 Euro für die letzten vier Jahre. Zur
Tochter hält Forderung des Gemeindeunfallversicherungsverbands für verjährt
Gegen ihre eigene Inanspruchnahme hat die in der Nordheide wohnhafte Tochter eingewandt, dass der Gemeindeunfallversicherungsverband Hannover die
LSG: Tochter ist "Verfügende" und damit zahlungspflichtig
Dem ist das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen nicht gefolgt. Das Gericht sah die Tochter als "Verfügende" und damit Zahlungspflichtige im Sinne des § 96 Abs. 4 SGB VII an. Der Rechtsbegriff sei weit gefasst und löse eine verschärfte
Das Gericht hat die Akten an die Staatsanwaltschaft abgegeben um eine Strafbarkeit der Tochter prüfen zu lassen.
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 24.04.2017
Quelle: Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen/ra-online
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Dokument-Nr. 24161
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