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Gerichtshof der Europäischen Union, Urteil vom 18.07.2016
C-423/15 -

EuGH: Scheinbewerbung unionsrechtlich als Rechtsmissbrauch zu werten

Für Scheinbewerber gelten nicht die EU-Anti­diskriminierungs­richtlinien

Bewirbt sich ein Bewerber auf eine Stelle, um lediglich die formale Stelle als Bewerber zu erhalten und dies mit dem alleinigen Ziel, eine Entschädigung geltend zu machen, so gelten für ihn nicht die EU-Anti­diskriminierungs­richtlinien. Vielmehr ist eine Scheinbewerbung unionsrechtlich als rechtsmissbrauch zu werten. Dies geht aus einer Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union hervor.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Anfang des Jahres 2009 bewarb sich ein Rechtsanwalt auf eine Stelle eines Versicherungsunternehmens. Da die Versicherung Berufsanfänger suchte, deren Hochschulabschluss nicht länger als ein Jahr zurücklag, und der Bewerber seinen Jura-Abschluss bereits im Jahr 2001 erworben hatte, lehnte das Unternehmen die Bewerbung ab. Der Bewerber machte deshalb wegen einer behaupteten Altersdiskriminierung einen Entschädigungsanspruch in Höhe von 14.000 EUR geltend. Das Unternehmen lud den Bewerber daraufhin zu einem Vorstellungsgespräch ein. Dieser Einladung wollte er aber nur nachkommen, wenn zunächst die Entschädigung ausgezahlt werde. Da dies das Unternehmen ablehnte, erhob der Bewerber Klage. Nachdem er erfuhr, dass sämtliche Stellen mit Frauen besetzt wurden, erhöhte er seinen Entschädigungsanspruch um 3.500 EUR wegen einer Diskriminierung wegen seines Geschlechts.

Arbeitsgericht und Landesarbeitsgericht wiesen Klage auf Entschädigungszahlung ab

Sowohl das Arbeitsgericht Wiesbaden als auch das Landesarbeitsgericht Hessen wiesen die Klage auf Entschädigungszahlung ab. Dagegen richtete sich die Revision des Klägers.

Bundesarbeitsgericht ruft Gerichtshof der Europäischen Union an

Das Bundesarbeitsgericht beabsichtigte die Revision zurückzuweisen. Es wertete die Bewerbung des Klägers als Scheinbewerbung, dessen einziges Ziel es sei, Entschädigungsansprüche geltend zu machen. Der Kläger sei nicht als "Bewerber" und "Beschäftigter" im Sinne von § 6 Abs. 1 Satz 2 AGG anzusehen. Das Bundesarbeitsgericht setzte das Verfahren aber aus und wollte vom Gerichtshof der Europäischen Union wissen, ob seine beabsichtigte Entscheidung mit EU-Recht vereinbar sei.

EuGH verneinte EU-Diskriminierungsschutz für Scheinbewerbungen

Der Gerichtshof der Europäischen Union entschied, dass sich ein Bewerber, der sich allein deshalb auf eine Stelle bewirbt, um lediglich die formale Stelle als Bewerber zu erhalten und dies mit dem alleinigen Ziel, eine Entschädigung geltend zu machen, nicht auf die EU-Antidiskriminierungsrichtlinien stützen könne. Ein Diskriminierungsschutz bestehe nicht für Schweinbewerbungen. Eine solche sei vielmehr als Rechtsmissbrauch zu werten. Es dürfe sich niemand in betrügerischer oder missbräuchlicher Weise auf die Vorschriften der EU berufen.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 07.10.2016
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Union, ra-online (vt/rb)

Vorinstanzen:
  • Arbeitsgericht Wiesbaden, Urteil vom 20.01.2011
    [Aktenzeichen: 5 Ca 2491/09]
  • Landesarbeitsgericht Hessen, Urteil vom 18.03.2013
    [Aktenzeichen: 7 Sa 1257/12]
  • Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 18.06.2015
    [Aktenzeichen: 8 AZR 848/13]
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Jahrgang: 2016, Seite: 1498
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Kommentare (1)

 
 
Theo schrieb am 10.10.2016

Erbärmlich.

Es wird wieder eifrig dran gearbeitet, die UN-Konvention zu umgehen um aus dem AGG dann eine Emanzipation mit dem ADG zu basteln!

Einbildung?

Welche Unternehmen bitte erüllen nun die Schwerbehinderten Quote?

Hier wird im Zeitalter von Kanzlerin und Ministerinnen lieber an Frauenquoten gebastelt!

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