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Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 27.07.2016
L 3 U 56/15 -

Student genießt bei Aufwärmtraining für Fußballspiel der Campusliga Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung

Wettkampfcharakter steht Versicherungsschutz nicht entgegen

Das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen hat entschieden, dass ein Student, der bei dem Aufwärmen für ein Fußballspiel im Rahmen der sogenannten Campusliga Rupturen des vorderen Kreuzbandes und des Außenmeniskus erlitt, unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung stand.

In dem zugrunde liegenden Fall hatte der klagende Unfallversicherungsträger von der beklagten Krankenversicherung des Studenten die Erstattung von ca. 14.000 Euro für die Behandlung des Studenten verlangt. Der Kläger vertrat die Auffassung, dass der verletzte Student im Unfallzeitpunkt nicht unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung gestanden habe. Nach der Struktur des Fußballturniers habe der Wettkampfcharakter und nicht die Ausgleichsfunktion des Hochschulsports im Vordergrund gestanden.

Auch Sportarten wie Fußball können dem Zweck des Ausgleichsports dienen

Das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen führte in seinem Urteil aus, dass ein Versicherungsschutz des Studenten nach § 2 Abs. 1 Nr. 8 c SGB VII (Versicherung kraft Gesetzes für Studierende während der Aus- und Fortbildung an Hochschulen) bestand. Denn das Fußballspielen sei studienbezogen gewesen. Hinsichtlich der heranzuziehenden Kriterien hat sich das Landessozialgericht auf die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts bezogen. Das Fußballturnier der Campusliga habe dem körperlichen Ausgleich, der sozialen Integration und damit auch der Persönlichkeitsentwicklung gedient. Das Turnier habe in der organisatorischen Verantwortung der Hochschule gestanden, die Studierenden seien in der Ausgestaltung der Verrichtung nicht völlig frei gewesen. Der Wettkampfcharakter stehe einem Versicherungsschutz nicht entgegen. Hier führte das Landessozialgericht gleichfalls unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts aus, dass Sportarten, die - wie Fußball - von vornherein auf Wettkampf angelegt sind, nicht allein deshalb vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind. Auch diese Sportarten können dem Zweck des Ausgleichsports dienen. Es steht indessen nicht jegliche Beteiligung von Studenten am Hochschulsport unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Entscheidend ist der Einzelfall.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 08.09.2016
Quelle: Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen/ra-online

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