wichtiger technischer Hinweis:
Sie sehen diese Hinweismeldung, weil Sie entweder die Darstellung von Cascading Style Sheets (CSS) in Ihrem Browser unterbunden haben, Ihr Browser nicht vollst�ndig mit dem Standard HTML 5 kompatibel ist oder ihr Browsercache die Stylesheet-Angaben 'verschluckt' hat. Lesen Sie mehr zu diesem Thema und weitere Informationen zum Design dieser Homepage unter folgender Adresse:   ->  weitere Hinweise und Informationen


Werbung

kostenlose-Urteile.de
Donnerstag, 28. März 2024

kostenlose-urteile.de ist ein Service der ra-online GmbH


Bitte geben Sie Ihren Suchbegriff für die Urteilssuche ein:
unsere Urteilssuche



Logo des Deutschen Anwaltsregister (DAWR)

BewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungsstern0/0/5(0)
Hier beginnt die eigentliche Meldung:

Oberlandesgericht Frankfurt am Main, Beschluss vom 16.03.2006
1 Ss 219/05 und 1Ss 189/05 -

Kein Hausfriedensbruch in Einkaufsebenen bei bestehendem Hausverbot

Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main hat sich mit der Zulässigkeit von Hausverboten in der so genannten "B-Ebene" der Frankfurter U-Bahn befasst. Die Angeklagten waren durch das Amtsgericht wegen Hausfriedensbruchs verurteilt worden, weil sie ein ihnen von den Stadtwerken erteiltes Hausverbot nicht beachtet und sich tagsüber in der B-Ebene aufgehalten hatten.

Der Tatbestand des Hausfriedensbruchs (§ 123 StGB) setzt voraus, dass der Täter in die Wohnung, in die Geschäftsräume oder in das befriedete Besitztum eines anderen oder in abgeschlossene Räume, welche zum öffentlichen Dienst oder Verkehr bestimmt sind, widerrechtlich eindringt. Ob die B-Ebene in diesem Sinne als geschützte Örtlichkeit zu qualifizieren ist, war auf der Grundlage der bisherigen Feststellungen der Vorinstanzen nicht festzustellen. Dafür reicht nach Auffassung des 1. Strafsenats die durchgehende Absenkung vom oberirdischen Straßenverkehrsbereich nicht aus. Eine unterirdische Fußgängerpassage sei nach in Rechtsprechung und Schrifttum einhellig vertretener Ansicht kein befriedetes Besitztum und diene nicht dazu, den freien Zutritt Unbefugter zu verhindern. Ein Besitztum sei nur „befriedet“, wenn es in äußerlich erkennbarer Weise mittels zusammenhängenden Schutzwehren gegen das Betreten durch andere gesichert sei. Ob die Zugänge zu der B-Ebene sämtlich verschlossen werden können und ob das Vorhandensein von Rollgittern tagsüber erkennbar ist und sich für einen Passanten als mittels zusammenhängender Schutzwehren nach außen gesichert darstellen kann, war in der Tatsacheninstanz nicht lückenlos festgestellt worden.

Klärungsbedürftig ist aber auch, ob es sich bei den Wegflächen der B-Ebene um dem Gemeingebrauch gewidmete Flächen handelt. Denn in den Grenzen des Gemeingebrauchs unterliegen Räumlichkeiten, die zu öffentlichen Sachen gewidmet sind, von vornherein nicht dem Schutzbereich des § 123 StGB.

Auch wenn sich im Rahmen der erneuten Verhandlung ergeben sollte, dass die genannten Voraussetzungen tatsächlich vorliegen, sei weiter zu berücksichtigen, dass das Hausrecht nicht uneingeschränkt ausgeübt werden könne. Es unterliege wie auch bei allen privaten Hausrechtsinhabern, die ihre Räumlichkeiten der Allgemeinheit zugänglich machen, allgemeinen Beschränkungen. Wegen der bestehenden Beförderungspflicht dürfe Personen, die die Beförderungsleistungen in Anspruch nehmen wollten, der Zutritt nicht verwehrt werden. Für die Dauer der angemessenen Wartezeit sei der dem Hausverbot Unterliegende zu behandeln wie jeder andere Reisende. Nach dem Inhalt der Benutzungsordnung der Stadtwerke dienten die unterirdischen Verkehrsflächen nicht nur dem Zugang zu den Bahnstationen, sondern auch für den Fußgängerverkehr als Straßenunterführung und als Zugang zu den in den Gebäuden befindlichen Geschäftslokalen und sonstigen Einrichtungen. Ein Hausverbot müsse daher auch den Durchgang durch die B-Ebene und den Zugang zu den dort befindlichen Geschäftslokalen und Einrichtungen ausnehmen. Strafrechtlich könne das Zutrittsverbot erst Bedeutung erlangen, wenn dem Angeklagten eine sonstige unberechtigte Nutzung, insbesondere etwa der Aufenthalt zum Zwecke der Durchführung von Drogengeschäften, konkret vorzuwerfen wäre. Das Oberlandesgericht hat die Entscheidungen der Vorinstanzen auf die Revision der Angeklagten deshalb aufgehoben und die Sache an die Vorinstanz zur erneuten Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen, weil die tatsächlichen Feststellungen den Schuldspruch wegen Hausfriedensbruchs nicht rechtfertigten.

Werbung

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 12.05.2006
Quelle: ra-online, Pressemitteilung des OLG Frankfurt/Main vom 20.04.2006

Aktuelle Urteile aus dem Strafrecht
Urteile zu den Schlagwörtern: Hausverbot

Urteile sind im Original meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst kostenlose-urteile.de alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Dokument-Nr.: 2270 Dokument-Nr. 2270

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://www.kostenlose-urteile.de/Beschluss2270

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Schicken Sie uns Ihr Urteil!Ihre Kanzlei hat interessante, wichtige oder kuriose Fälle vor Gericht verhandelt?
Senden Sie uns diese Entscheidungen doch einfach für kostenlose-urteile.de zu. Unsere Redaktion schaut gern, ob sich das Urteil für eine Veröffentlichung eignet.
BewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertung: keine Bitte bewerten Sie diesen Artikel.0/0/5/0

Kommentare (0)

 
 
Drucken
 
Sie brauchen Hilfe vom Profi?



Werbung