wichtiger technischer Hinweis:
Sie sehen diese Hinweismeldung, weil Sie entweder die Darstellung von Cascading Style Sheets (CSS) in Ihrem Browser unterbunden haben, Ihr Browser nicht vollst�ndig mit dem Standard HTML 5 kompatibel ist oder ihr Browsercache die Stylesheet-Angaben 'verschluckt' hat. Lesen Sie mehr zu diesem Thema und weitere Informationen zum Design dieser Homepage unter folgender Adresse:   ->  weitere Hinweise und Informationen


Werbung

kostenlose-Urteile.de
Freitag, 29. März 2024

kostenlose-urteile.de ist ein Service der ra-online GmbH


Bitte geben Sie Ihren Suchbegriff für die Urteilssuche ein:
unsere Urteilssuche



Logo des Deutschen Anwaltsregister (DAWR)

BewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungsstern5/0/5(2)
Hier beginnt die eigentliche Meldung:

Landgericht Hamburg, Beschluss vom 17.05.2016
324 O 255/16 -

Gedicht "Schmähkritik": Unzulässige Satire bei schmähender und ehrverletzender Einkleidung

Erdogan muss schmähende und ehrverletzende Aussagen nicht hinnehmen - LG Hamburg erlässt einstweilige Verfügung gegen Jan Böhmermann

Das Landgericht Hamburg hat auf Antrag des türkischen Präsidenten Recep Tayyip Erdogan eine einstweilige Verfügung gegen den Fernsehmoderator Jan Böhmermann erlassen.

Gegenstand des Antrags sind die als Gedicht unter dem Titel "Schmähkritik" dargebotenen Äußerungen Böhmermanns aus der Sendung "Neo Magazin Royale" vom 31. März 2016. Mit seiner Entscheidung hat das Gericht dem Antrag teilweise stattgegeben und Böhmermann die Äußerung bestimmter Passagen des Gedichts untersagt, die Erdogan angesichts ihres schmähenden und ehrverletzenden Inhalts nicht hinnehmen muss. Hinsichtlich der übrigen Teile des Gedichts hat das Gericht den Antrag Erdogans zurückgewiesen.

Satire Kritik findet bei reiner Schmähung oder Angriff der Menschenwürde ihre Grenze

Der Entscheidung liegt eine Abwägung zwischen der Kunst- und Meinungsfreiheit einerseits und dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht des Antragstellers zugrunde. Als Satire vermittle das angegriffene Gedicht ein Zerrbild von der Wirklichkeit, mit der sich der Antragsgegner mithilfe des Gedichts auseinandersetze. Bei dieser Kunstform, der Übertreibungen und Verzerrungen wesenseigen seien, müsse für die rechtliche Beurteilung zwischen dem Aussagegehalt und dem vom Verfasser gewählten satirischen Gewand, der Einkleidung, unterschieden werden. Zudem seien die konkrete Präsentation und der Zusammenhang zu berücksichtigen, in den das Gedicht gestellt worden sei. In Form von Satire geäußerte Kritik am Verhalten Dritter finde ihre Grenze, wo es sich um eine reine Schmähung oder eine Formalbeleidigung handele bzw. die Menschenwürde angetastet werde.

Satire berechtigt nicht zur völligen Missachtung der Rechte Erdogans

Diese Grenze sei nach Auffassung des Landgerichts durch bestimmte Passagen des Gedichts überschritten worden, die schmähend und ehrverletzend seien. Zwar gelte für die Einkleidung eines satirischen Beitrages ein großzügiger Maßstab, dieser berechtige aber nicht zur völligen Missachtung der Rechte des Antragstellers. Durch das Aufgreifen rassistisch einzuordnender Vorurteile und einer religiösen Verunglimpfung sowie angesichts der sexuellen Bezüge des Gedichts überschritten die fraglichen Zeilen das vom Antragsteller hinzunehmende Maß.

Staatsoberhaupt muss sich auch harsche Kritik an seiner Politik gefallen lassen

Die übrigen Teile setzten sich dagegen in zulässiger Weise satirisch mit aktuellen Vorgängen in der Türkei auseinander. Der Antragsgegner trage als Staatsoberhaupt politische Verantwortung und müsse sich aufgrund seines öffentlichen Wirkens selbst harsche Kritik an seiner Politik gefallen lassen. Hinzunehmen sei auch, dass der Antragsgegner sich in satirischer Form über den Umgang des Antragstellers mit der Meinungsfreiheit lustig mache.

Werbung

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 18.05.2016
Quelle: Landgericht Hamburg/ra-online

Aktuelle Urteile aus dem Allgemeines Persönlichkeitsrecht | Medienrecht
Urteile zu den Schlagwörtern: einstweilige Verfügung | Satire | Schmähkritik
Fundstellen in der Fachliteratur: Zeitschrift: NJW-Rechtsprechungs-Report Zivilrecht (NJW-RR)
Jahrgang: 2017, Seite: 36
NJW-RR 2017, 36

Urteile sind im Original meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst kostenlose-urteile.de alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Dokument-Nr.: 22620 Dokument-Nr. 22620

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://www.kostenlose-urteile.de/Beschluss22620

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Schicken Sie uns Ihr Urteil!Ihre Kanzlei hat interessante, wichtige oder kuriose Fälle vor Gericht verhandelt?
Senden Sie uns diese Entscheidungen doch einfach für kostenlose-urteile.de zu. Unsere Redaktion schaut gern, ob sich das Urteil für eine Veröffentlichung eignet.
BewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertung: 5 (max. 5)  -  2 Abstimmungsergebnisse Bitte bewerten Sie diesen Artikel.0

Kommentare (1)

 
 
MattyRecht schrieb am 20.05.2016

zu dem Landgericht Hamburg, Beschluss vom 17.05.2016 - 324 O 255/16, ist teilweise Recht schon ergangen, dass wenn es die auf Inbezugsnahme die Person alleinig betrifft persönlich angesprochen angeschrieben wird sie nur wird, oder halt öffentlich - in der halt "Schmähkritik" nieder gemacht wird. Gut Erdogan ist kein einfacher Mensch, er tendiert zu dem Agitator der Vorgeschichten hin letztere 1989 DDR!

Er darf nicht ein Volk unterdrücken, das was er momentan ja so tut, Pressefreiheit wie Mordaufträge verteilen. Der gehört schon längst vor dem Tribunalgericht gestellt der Diktator. Doch es ist auch war, er braucht mal so richtig eins aufs Maul, damit er auch schön kapiert, was er macht, den eine Hirnwäsche bei ihm tut bestimmt Wunder.

Aber das mit der Ziege und so der Satire berechtigt nicht zur völligen Missachtung der Rechte Erdogans; - anderes hätte ich an Stelle Böhmermanns auch nicht so indirekt geäußert schon gar nicht im Fernsehn kund gemacht.. Das stellt schon gleich etwas, echt!!

Das ist dieser Typ auch nicht Wert, der bekommt schon seiner Gerechten Strafe nicht davon.. Abwarten..

Drucken
 
Sie brauchen Hilfe vom Profi?



Werbung