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Verwaltungsgericht Berlin, Beschluss vom 06.05.2016
VG 1 L 291.16 -

Piratenpartei darf vor türkischer Botschaft demonstrieren

Gedicht "Schmähkritik" von Jan Böhmermann darf weder gezeigt noch rezitiert werden

Die von der Piratenpartei angemeldete Demonstration darf vor der türkischen Botschaft stattfinden. Allerdings darf dabei das Gedicht "Schmähkritik" von Jan Böhmermann weder gezeigt noch rezitiert werden. Das hat das Verwaltungsgericht Berlin entschieden.

Dem Verfahren lag folgender Sachverhalt zugrunde: Die Antragstellerin beabsichtigt unter dem Titel "Keine Macht dem Erdowahn - Freiheit statt Erdogan" eine Versammlung vor dem Grundstück der türkischen Botschaft in Berlin-Tiergarten durchzuführen. Für die Durchführung der Versammlung untersagte der Polizeipräsident als Versammlungsbehörde das öffentliche Zeigen und Rezitieren des Gedichts "Schmähkritik" oder einzelner Textpassagen daraus. Ausgenommen davon war die bloße Namensnennung des Titels. Außerdem wurde der Ort der Kundgebung verlegt. Im April hatte die Polizei eine Versammlung der Piraten wegen des Zitierens einzelner Textpassagen aus dem Gedicht "Schmähkritik" aufgelöst, nachdem eine entsprechende Auflage der Polizei, dies zu unterlassen, nicht beachtet worden war.

Tatbestand der Beleidigung könnte durch vollständige oder teilweise Wiedergabe des Gedichts erfüllt werden

Das Verwaltungsgericht Berlin bestätigte das Verbot, das Gedicht "Schmähkritik" mit Ausnahme seines Titels anlässlich der geplanten Versammlung ganz oder passagenweise öffentlich zu zeigen oder zu rezitieren. Es spreche viel dafür, dass auch bei dieser Versammlung eine erneute Provokation versucht werden könnte. In welcher Weise das Gedicht zitiert werden soll, sei von der Antragstellerin nicht angegeben worden. Es sei daher zu befürchten, dass durch eine vollständige oder teilweise Wiedergabe des Gedichts der Tatbestand der Beleidigung erfüllt werde. Das Verwaltungsgericht hatte dabei erneut keine Aussage über die Strafbarkeit des Handelns von Herrn Böhmermann zu treffen.

Kundgebung vor türkischer Botschaft zulässig

Die Kundgebung darf allerdings an dem ursprünglich vorgesehenen Ort vor der türkischen Botschaft stattfinden. Die Versammlungsfreiheit schütze neben der freien Wahl von Art und Inhalt der Versammlung grundsätzlich auch die Bestimmung von Ort und Zeit der Kundgebung. Es sei nicht ersichtlich, dass zum Schutz des Friedens und der Würde der türkischen Botschaft eine Verlegung geboten sei.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 06.05.2016
Quelle: Verwaltungsgericht Berlin/ra-online

Aktuelle Urteile aus dem Versammlungsrecht | Verwaltungsrecht

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Dokument-Nr.: 22573 Dokument-Nr. 22573

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Kommentare (2)

 
 
Peter Kroll schrieb am 26.05.2016

Hier zeigt sich die "angebliche" Unabhängigkeit der deutschen Justitz und ihrer Richter. Als Richter würde ich mehr Geld verlangen, wenn ich schon weisungsgebunden bin...

Martha schrieb am 09.05.2016

Ich wundere mich heute generell über das deutsche Demonstrationsrecht. Als wollten mir die Interpreten der Demokratie mitteilen: "Wenn ihr schön artig seid und eure Winkelemente vorsichtig hochhebt, dann dürft ihr auch das Lied v. Erdowahn summen. Aber bitte leiiiiiise!"

Die Entwicklung unserer Demokratie ist ebenfalls erschreckend + furchtbar peinlich geworden.

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