wichtiger technischer Hinweis:
Sie sehen diese Hinweismeldung, weil Sie entweder die Darstellung von Cascading Style Sheets (CSS) in Ihrem Browser unterbunden haben, Ihr Browser nicht vollst�ndig mit dem Standard HTML 5 kompatibel ist oder ihr Browsercache die Stylesheet-Angaben 'verschluckt' hat. Lesen Sie mehr zu diesem Thema und weitere Informationen zum Design dieser Homepage unter folgender Adresse:   ->  weitere Hinweise und Informationen


Werbung

kostenlose-Urteile.de
Dienstag, 16. April 2024

kostenlose-urteile.de ist ein Service der ra-online GmbH


Bitte geben Sie Ihren Suchbegriff für die Urteilssuche ein:
unsere Urteilssuche



Logo des Deutschen Anwaltsregister (DAWR)

BewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungsstern0/0/5(0)
Hier beginnt die eigentliche Meldung:

Oberlandesgericht Hamburg, Beschluss vom 28.12.2015
2 - 86/15 (RB), 2 - 86/15 (RB) - 3 Ss 155/15 OWi -

Auch Nutzung der Kamerafunktion des Mobiltelefons stellt verbotene Handybenutzung während der Autofahrt dar

Geldbuße von 60 Euro wegen Verstoßes gegen § 23 Abs. 1a StVO

Nutzt ein Autofahrer während der Fahrt die Kamerafunktion seines Handys, so stellt dies eine verbotswidrige Benutzung eines Mobiltelefons im Sinne von § 23 Abs. 1a StVO und somit eine Ordnungswidrigkeit dar. Dies kann eine Geldbuße von 60 Euro nach sich ziehen. Dies geht aus einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Hamburg hervor.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Ein Autofahrer erhielt im Mai 2015 einen Bußgeldbescheid in Höhe von 60 Euro, weil er während des Fahrens dabei beobachtet wurde, wie er Fotos mit seinem Handy aufnahm. Da der Autofahrer mit der Geldbuße nicht einverstanden war, legte er Einspruch gegen den Bescheid ein. Das Amtsgericht Hamburg-Altona wies diesen aber zurück. Dagegen richtete sich die Rechtsbeschwerde des Autofahrers.

Verbotswidrige Benutzung eines Mobiltelefons durch Nutzung der Kamerafunktion während Autofahrt

Das Oberlandesgericht Hamburg bestätigte die Entscheidung des Amtsgerichts und wies daher die Rechtsbeschwerde des Autofahrers zurück. Durch die Nutzung der Kamerafunktion während der Fahrt habe der Autofahrer ein Mobiltelefon im Sinne von § 23 Abs. 1a StVO verbotswidrig benutzt.

Benutzung aufgrund bestimmungsgemäßer Verwendung

Ein Mobiltelefon werde nicht nur dann im Sinne der Vorschrift benutzt, so das Oberlandesgericht, wenn damit telefoniert werde. Vielmehr genüge jede andere Form der bestimmungsgemäßen Verwendung. Ausreichend sei, dass die Handhabung einen Bezug zu einer der Funktionstasten habe. Dies sei bei der Anfertigung von Fotos der Fall.

Werbung

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 27.01.2016
Quelle: Oberlandesgericht Hamburg, ra-online (vt/rb)

Vorinstanz:
  • Amtsgericht Hamburg-Altona, Urteil vom 22.09.2015
    [Aktenzeichen: 327a - 94/15 - 2410 JsOWi 456/15]

Fundierte Fachartikel zum diesem Thema beim Deutschen Anwaltsregister:

Fundstellen in der Fachliteratur: Neue Zeitschrift für Verkehrsrecht (NZV)
Jahrgang: 2016, Seite: 485
NZV 2016, 485

Urteile sind im Original meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst kostenlose-urteile.de alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Dokument-Nr.: 22147 Dokument-Nr. 22147

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://www.kostenlose-urteile.de/Beschluss22147

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Schicken Sie uns Ihr Urteil!Ihre Kanzlei hat interessante, wichtige oder kuriose Fälle vor Gericht verhandelt?
Senden Sie uns diese Entscheidungen doch einfach für kostenlose-urteile.de zu. Unsere Redaktion schaut gern, ob sich das Urteil für eine Veröffentlichung eignet.
BewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertung: keine Bitte bewerten Sie diesen Artikel.0/0/5/0

Kommentare (0)

 
 
Drucken
 
Sie brauchen Hilfe vom Profi?



Werbung