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Verwaltungsgericht Trier, Beschluss vom 17.09.2015
5 L 2377/15.TR -

Erteilung von Yogaunterricht in Räumen eines Wohnhauses im reinen Wohngebiet zulässig

Beruflich genutzte Fläche des Wohnhauses muss gegenüber wohnbaulich genutzter Fläche eindeutig untergeordnet sein

Die Nutzung von einzelnen Räumen oder von Wohneinheiten zur Ausübung einer freiberuflichen Tätigkeit ist auch in einem reinen Wohngebiet zulässig, wenn die beruflich genutzte Fläche gegenüber der wohnbaulich genutzten Fläche im Gebäude eindeutig untergeordnet ist und es sich um eine häuslichen Abläufen entsprechende, "wohnartige" Betätigung handelt. Dies entschied das Verwaltungsgericht Trier hat erklärte in einem Eilverfahren die Erteilung von Yogaunterricht in angemieteten Räumen im Untergeschoss eines Wohnhauses für zulässig.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Nach Beschwerden aus der Nachbarschaft wegen des von den Kursteilnehmern verursachten Kraftfahrzeugverkehrs und Parkverhaltens hatte der Landkreis Bernkastel-Wittlich gegenüber der Antragstellerin eine Nutzungsuntersagung der Räumlichkeiten für Yogaunterricht ausgesprochen. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass es sich bei der Tätigkeit als Yogalehrerin nicht um eine freiberufliche Tätigkeit im Sinne der einschlägigen rechtlichen Bestimmung (§ 13 BauNVO) handele, sondern um eine gewerbliche Tätigkeit, die der Vorschrift nicht unterfalle und die deshalb in einem reinen Wohngebiet nicht zulässig sei.

Unterrichtssituation überschreitet vom Umfang her nicht Grenzen wohnartiger Betätigung

Dieser Einschätzung schlossen sich die Richter des Verwaltungsgerichts Trier jedoch nicht an. Der Begriff der freiberuflichen Tätigkeit bedürfe der Auslegung, wobei auf die Vorschrift des § 18 EStG zurückgegriffen werden könne, in der u.a. die selbständig ausgeübte unterrichtende Tätigkeit als Beispielsfall angeführt sei. Zudem müsse über das für freie Berufe typischermaßen erforderliche Mindestmaß an individueller Qualifikation verfügt werden. Diese Voraussetzungen sahen die Richter im Falle der Antragstellerin als erfüllt an. Diese übe eine unterrichtende Tätigkeit aus; sie habe die Yoga Vidya Lehrerausbildung absolviert und sei berechtigt, den Titel Yogalehrerin (BYV) zu führen. Im Übrigen überschreite die Unterrichtssituation von ihrem Umfang her nicht die Grenzen einer wohnartigen Betätigung. Beschwerden Dritter seien insoweit ersichtlich auch nicht erfolgt. Diese bezögen sich vielmehr auf den von den Kursteilnehmern verursachten Verkehrslärm, deren Parkverhalten und deren Gesprächslautstärke auf der Straße.

Gericht bejaht aufgrund gravierender beruflicher und finanzieller Auswirkungen Aussetzung der Vollziehung der Nutzungsuntersagung

Der durch eine im Sinne der baurechtlichen Vorschrift zulässige freiberufliche Tätigkeit verursachte Kraftfahrzeugverkehr sei jedoch regelmäßig hinzunehmen. Etwas anderes gelte nur, wenn die Störungen ein Maß erreichen würden, das die Zumutbarkeitsschwelle übersteige. Anhaltspunkte hierfür seien den Verwaltungsvorgängen jedoch nicht hinreichend zu entnehmen und bedürften jedenfalls weiterer Sachverhaltsaufklärung, sodass die Richter in Anbetracht der gravierenden beruflichen und finanziellen Auswirkungen der Nutzungsuntersagung ein überwiegendes Interesse der Antragstellerin an einer Aussetzung der Vollziehung bejaht haben.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 25.09.2015
Quelle: Verwaltungsgericht Trier/ra-online

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