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Oberlandesgericht Köln, Urteil vom 30.04.2015
7 U 4/14 -

Kunduz-Angriff: Opfer haben keinen Anspruch auf Entschädigung

Damaligem Kommandeur kann keine schuldhafte Amts­pflichts­verletzung vorgeworfen werden

Das Oberlandesgericht Köln hat entschieden, das Opfer des Kunduz-Angriffs keinen Anspruch auf Schadensersatz gegen die Bundesrepublik Deutschland haben.

Im zugrunde liegenden Fall klagten zwei afghanische Zivilisten gegen die Bundesrepublik Deutschland auf Schadensersatz wegen der Tötung von Angehörigen bei der Bombardierung von zwei Tanklastern in der Nähe von Kunduz in Afghanistan

LG verneint schuldhafte Amtspflichtsverletzung des damaligen Kommandeurs

Das Landgericht Bonn hatte mit Urteil vom 11. Dezember 2013 nach Durchführung einer umfangreichen Beweisaufnahme entschieden, dass dem damaligen Kommandeur des PRT Kunduz ("Provincial Reconstruction Team") keine schuldhafte Verletzung seiner Amtspflichten (§ 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG) vorzuwerfen sei. Mit seiner Anordnung habe er nicht schuldhaft gegen Normen des Völkerrechts zum Schutz der Zivilbevölkerung verstoßen. Dies betreffe namentlich die aus Völkerrecht resultierenden Amtspflichten, Zivilpersonen nicht zum Ziel eines Angriffs zu machen bzw. die Zivilbevölkerung im Rahmen eines Kampfeinsatzes zu schonen.

OLG: Tatsachenfeststellungen des Landgerichts erfolgten rechtsfehlerfrei

Das Oberlandesgesgericht Köln gelangte zu dem Ergebnis, dass die Tatsachenfeststellung des Landgerichts nach dem im Berufungsrechtszug anzulegenden Maßstab frei von Rechtsfehlern erfolgt ist. Das Landgericht habe erschöpfend die Protokolle des Funkverkehrs mit den Piloten der zur Beobachtung eingesetzten Kampfflugzeuge, die von diesen gefertigten Infrarotaufnahmen vom Standort der Tanklaster, die dem Kommandeur in Echtzeit vorgelegen haben, die Angaben des Informanten vor Ort sowie die Ausführungen eines landeskundlichen Sachverständigen berücksichtigt. Die Beweiswürdigung des Landgerichts lässt nach Einschätzung des Oberlandesgerichts Rechtsfehler nicht erkennen. Den in der konkreten Planungs- und Entscheidungssituation vorliegenden Erkenntnisquellen habe Oberst Klein im Zeitpunkt der Befehlserteilung nicht entnehmen können, dass die Annahme eines militärischen Angriffsziels unzutreffend sei, weil sich tatsächlich Zivilisten an der Abwurfstelle aufgehalten hätten.

Informanten verneinen auch nach mehreren Nachfragen Anwesenheit von Zivilisten im Zielgebiet

Der Kommandeure habe die ihm zur Verfügung stehenden Informationsquellen genutzt. Die Aussage des Informanten vor Ort habe auch nach siebenfacher Nachfrage ergeben, dass sich zum Zeitpunkt des Bombardements keine Zivilisten bei den Tanklastern befunden haben sollen. Zweifel an der Glaubwürdigkeit des Informanten seien in der konkreten Entscheidungssituation nicht veranlasst gewesen.

Auswertung der Infrarotaufnahmen ließ keine Rückschlüsse auf Anwesenheit von Zivilpersonen zu

Auf der Grundlage der übrigen Erkenntnisquellen habe der Kommandeur auch nicht erkennen müssen, dass diese Information falsch sei. So habe der Aussagewert der Infrarotaufnahmen auch unter Berücksichtigung von Spezialkenntnissen über die Strukturen und Handlungsweisen der aufständischen Taliban keinen Schluss auf die Anwesenheit von Zivilpersonen vor Ort zugelassen. Auch aus der Anzahl der vor Ort befindlichen Personen habe nicht notwendig auf die Anwesenheit von Zivilisten geschlossen werden müssen, da der Ort des Bombardements als Hochburg der Taliban gelte und die Anwesenheit von 50 bis 70 Personen insoweit kein Anlass zu Zweifeln gegeben habe. Gleiches gelte für das ungeordnete heterogene Bewegungsmuster, welches die Infrarotaufnahmen von den vor Ort befindlichen Personen hätten erkennen lassen. Denn von den Taliban als guerillaähnlichen Kämpfern sei ein militärischer Operationsmodus nicht zwingend zu erwarten gewesen.

Notwendigkeit weiterer Aufklärungsmaßnahmen nicht gegeben

Hinsichtlich weiterer von den Klägern für notwendig erachteter militärischer Aufklärungsmaßnahmen wie einem Tiefflug über die Sandbank ("show of force") sei nicht ersichtlich, dass hieraus für die Einordnung des Angriffsziels bessere Erkenntnisse hätten gewonnen werden können. Gleiches gelte für die Einschaltung einer höheren Kommando-Ebene. Hinsichtlich der geforderten Vernehmung von Oberst Klein als Zeugen habe es an einem ordnungsgemäßen Beweisantritt durch die Kläger gefehlt.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 04.05.2015
Quelle: Oberlandesgericht Köln/ra-online

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