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Finanzgericht Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 07.02.2015
- 5 V 2068/14 -
Hersteller manipulierbarer Kassensysteme haften persönlich für hinterzogene Steuern ihrer Kunden
Kassensystem ausdrücklich als völlig risikoloses Instrument zur Verkürzung von Steuern angeboten und verkauf
Das Finanzgericht Rheinland-Pfalz hat im Eilverfahren entschieden, dass der Geschäftsführer einer Firma, die Kassensysteme nebst Manipulationssoftware herstellt und vertreibt, für die Steuern haftet, die ein Kunde hinterzogen hat (hier rund 1,6 Millionen Euro).
Der Antragsteller des zugrunde liegenden Verfahrens ist
Kassensystem wurde zusammen mit Manipulationssoftware vom Hersteller verkauft
Bei einer Außen- und Steuerfahndungsprüfung bei dem Café-Inhaber wurden Manipulationen an den im Kassensystem erfassten Daten seit mindestens Dezember 2003 festgestellt, die zu einer erheblichen Minderung der tatsächlich erzielten Umsätze führten. In dem Steuerstrafverfahren vor dem Landgericht Koblenz räumte der Mann die Manipulationen in vollem Umfang ein. Er gab an, dass ihm der Antragsteller das Kassensystem verkauft und ihn auch in die Benutzung der Manipulationssoftware eingewiesen habe. Dabei sei ihm versichert worden, die Software könne völlig risikolos eingesetzt werden. Das Landgericht Koblenz verurteilte den Café-Inhaber wegen
Finanzamt nimmt Geschäftsführer für Steuerrückstände des Café-Inhabers in Haftung
Anschließend wurde gegen den Antragsteller ein Verfahren wegen
Geschäftsführer hatte nach eigener Aussage keine Kenntnis von der Manipulationssoftware
Gegen diesen Bescheid legte der Antragsteller beim Finanzamt Einspruch ein. Er behauptete, das Manipulationsprogramm habe ein Mitarbeiter entwickelt, er selbst habe keine Kenntnis von der Manipulationssoftware gehabt. Sie sei so versteckt gewesen, dass selbst die Steuerfahnder sie bei der ersten Durchsuchung nicht entdeckt hätten. Er - der Antragsteller - habe nur im Vertrieb ausgeholfen und habe dem Café-Inhaber auch nicht in die Benutzung der Manipulationssoftware eingewiesen. Bei den Aussagen des Café-Inhabers handele es sich um Schutzbehauptungen, um eine Strafmilderung zu erreichen. Es sei auch nicht zutreffend, dass die Rückstände vom Vollstreckungsschuldner nicht hätten beigetrieben werden können. Der Café-Inhaber verfüge über Grundvermögen und Bankguthaben im Ausland.
Mit Einspruchsentscheidung vom 26. Juni 2014 änderte das Finanzamt den angefochtenen Haftungsbescheid und minderte die Haftungssumme auf rund 1,6 Mio. Euro, da in der Zwischen-zeit bei dem Café-Inhaber Gelder eingetrieben werden konnten.
Geschäftsführer hält Haftungsbescheid für rechtswidrig
Im Juli 2014 hat der Antragsteller Klage erhoben und anschließend einen Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gestellt. Zur Begründung machte er geltend, der Haftungsbescheid sei rechtswidrig, außerdem würde die sofortige Vollziehung des angefochtenen Haftungsbescheids eine unbillige Härte für ihn bedeuten. Weder er selbst noch die GmbH würden über ausreichend Liquidität verfügen, um in Vorleistung treten und den geforderten Betrag (rd. 1,6 Mio. Euro) zahlen zu können.
Geschäftsführer leistete objektiv und subjektiv Beihilfe zur Steuerhinterziehung des Café-Inhabers
Das Finanzgericht Rheinland-Pfalz lehnte den Eilantrag ab und führte zur Begründung im Wesentlichen Folgendes aus, dass nach den dem Gericht vorliegenden Unterlagen sowie präsenten Beweismitteln an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Haftungsbescheids keine ernstlichen Zweifel bestünden. Wer eine
Kein Fehlverhalten als Geschäftsführer der GmbH sondern vorsätzliche Beteiligung an fremder Steuerhinterziehung
Wenn das Finanzamt einen vorsätzlich
Keine Aussetzung der Vollziehung des Haftungsbescheides wegen unbilliger Härte
Auch eine Aussetzung der Vollziehung des Haftungsbescheides wegen unbilliger Härte komme nicht in Betracht, denn auch bei Vorliegen einer unbilligen Härte sei eine Aussetzung der Vollziehung nur möglich, wenn Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Steuerbescheides nicht ausgeschlossen werden könnten. Dies sei hier – wie dargelegt – nicht der Fall.
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 10.02.2015
Quelle: Finanzgericht Rheinland-Pfalz/ra-online
- BFH zur Haftung wegen Beihilfe zur Steuerhinterziehung, wenn die Haupttäter nicht ermittelt werden können
(Bundesfinanzhof, Beschluss vom 16.07.2009
[Aktenzeichen: VIII B 64/09]) - Keine Haftung von Bankmitarbeitern wegen Beihilfe zur Steuerhinterziehung bei Anonymität der mutmaßlichen Haupttäter
(Bundesfinanzhof, Urteil vom 15.01.2013
[Aktenzeichen: VIII R 22/10])
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Dokument-Nr. 20595
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