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Gerichtshof der Europäischen Union, Urteil vom 11.11.2014
C-333/13 -

Deutschland darf nicht erwerbstätige Unionsbürger von bestimmten Sozialleistungen ausschließen

Nicht auf Arbeitssuche befindliche Rumänin hat keinen Anspruch auf Hartz IV

Nicht erwerbstätige Unionsbürger, die sich allein mit dem Ziel, in den Genuss von Sozialhilfe zu kommen, in einen anderen Mitgliedstaat begeben, können von bestimmten Sozialleistungen ausgeschlossen werden. Dies entschied der Gerichtshof der Europäischen Union.

In Deutschland sind Ausländer, die einreisen, um Sozialhilfe zu erhalten, oder deren Aufenthaltsrecht sich allein aus dem Zweck der Arbeitsuche ergibt, von den Leistungen der Grundsicherung ausgeschlossen, die insbesondere zur Sicherung des Lebensunterhalts ihrer Empfänger dienen*.

Jobcenter verweigert Leistungen, da sich rumänische Staatsangehörige nicht auf Arbeitssuche befindet

Das Sozialgericht Leipzig ist mit einem Rechtsstreit zwischen zwei rumänischen Staatsangehörigen, Frau Dano und ihrem Sohn Florin, auf der einen Seite und dem Jobcenter Leipzig, das ihnen Leistungen der Grundsicherung** verweigert hat, auf der anderen Seite befasst. Frau Dano ist nicht nach Deutschland eingereist, um dort Arbeit zu suchen. Sie beantragt Leistungen der Grundsicherung, die Arbeitsuchenden vorbehalten sind, obwohl sie sich, wie aus den Akten hervorgeht, nicht auf Arbeitsuche begeben hat. Sie hat keinen erlernten oder angelernten Beruf und war bislang weder in Deutschland noch in Rumänien erwerbstätig. Sie und ihr Sohn leben mindestens seit November 2010 in Deutschland, wo sie bei einer Schwester von Frau Dano wohnen, die sie mit Naturalien versorgt. Frau Dano bezieht für ihren Sohn Florin Kindergeld in Höhe von monatlich 184 Euro und einen Unterhaltsvorschuss in Höhe von monatlich 133 Euro. Um diese Leistungen geht es im vorliegenden Fall nicht.

Für Anspruch auf staatliche Leistungen muss Aufenthalt Voraussetzungen der "Unionsbürgerrichtlinie" erfüllen

In Beantwortung der Fragen des Sozialgerichts Leipzig entscheidet der Gerichtshof der Europäischen Union, dass Staatsangehörige anderer Mitgliedstaaten eine Gleichbehandlung mit den Staatsangehörigen des Aufnahmemitgliedstaats hinsichtlich des Zugangs zu bestimmten Sozialleistungen (wie den deutschen Leistungen der Grundsicherung) nur verlangen können, wenn ihr Aufenthalt die Voraussetzungen der „Unionsbürgerrichtlinie“*** erfüllt.

Unionsbürgerrichtlinie und Verordnung zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit steht nationaler Regelung nicht entgegen

Hierzu weist der Gerichtshof darauf hin, dass der Aufnahmemitgliedstaat nach der Richtlinie nicht verpflichtet ist, während der ersten drei Monate des Aufenthalts Sozialhilfe zu gewähren. Bei einer Aufenthaltsdauer von mehr als drei Monaten, aber weniger als fünf Jahren (wie im vorliegenden Fall), macht die Richtlinie das Aufenthaltsrecht u. a. davon abhängig, dass nicht erwerbstätige Personen über ausreichende eigene Existenzmittel verfügen. Damit soll verhindert werden, dass nicht erwerbstätige Unionsbürger das System der sozialen Sicherheit des Aufnahmemitgliedstaats zur Bestreitung ihres Lebensunterhalts in Anspruch nehmen. Ein Mitgliedstaat muss daher die Möglichkeit haben, nicht erwerbstätigen Unionsbürgern, die von ihrer Freizügigkeit allein mit dem Ziel Gebrauch machen, in den Genuss der Sozialhilfe eines Mitgliedstaats zu kommen, obwohl sie nicht über ausreichende Existenzmittel für die Beanspruchung eines Aufenthaltsrechts verfügen, Sozialleistungen zu versagen; insoweit ist jeder Einzelfall zu prüfen, ohne die beantragten Sozialleistungen zu berücksichtigen. Unter diesen Umständen entscheidet der Gerichtshof, dass die Unionsbürgerrichtlinie und die Verordnung zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit**** einer nationalen Regelung nicht entgegenstehen, die Staatsangehörige anderer Mitgliedstaaten vom Bezug bestimmter „besonderer beitragsunabhängiger Geldleistungen“***** ausschließt, während Staatsangehörige des Aufnahmemitgliedstaats, die sich in der gleichen Situation befinden, diese Leistungen erhalten, sofern den betreffenden Staatsangehörigen anderer Mitgliedstaaten im Aufnahmemitgliedstaat kein Aufenthaltsrecht nach der Richtlinie zusteht.

Verordnung zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit regelt nicht Voraussetzungen für Gewährung beitragsunabhängiger Geldleistungen

Schließlich weist der Gerichtshof darauf hin, dass die Verordnung zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit nicht die Voraussetzungen für die Gewährung besonderer beitragsunabhängiger Geldleistungen regelt. Da hierfür der nationale Gesetzgeber zuständig ist, hat er auch den Umfang der mit derartigen Leistungen sichergestellten sozialen Absicherung zu definieren. Die Mitgliedstaaten führen somit nicht das Recht der Union durch, wenn sie die Voraussetzungen und den Umfang der Gewährung besonderer beitragsunabhängiger Geldleistungen festlegen, so dass die Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht anwendbar ist.

Rumänische Staatsbürgerin hat mangels ausreichender Existenzmittel kein Recht auf Aufenthalt in Deutschland nach der Unionsbürgerrichtlinie

In Bezug auf Frau Dano und ihren Sohn führt der Gerichtshof aus, dass sie nicht über ausreichende Existenzmittel verfügen und daher kein Recht auf Aufenthalt in Deutschland nach der Unionsbürgerrichtlinie geltend machen können. Folglich können sie sich nicht auf das in der Richtlinie und der Verordnung zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit verankerte Diskriminierungsverbot berufen.

Erläuterungen

* -  § 7 Abs. 1 Unterabs. 2 Nr. 2 SGB II und § 23 Abs. 3 SGB XII.

** -  Dabei handelt es sich um die existenzsichernde Regelleistung für Frau Dano und um Sozialgeld für ihren Sohn sowie um anteilige Kosten für Unterkunft und Heizung.

*** -  Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 und zur Aufhebung der Richtlinien 64/221/EWG, 68/360/EWG, 72/194/EWG, 73/148/EWG, 75/34/EWG, 75/35/EWG, 90/364/EWG, 90/365/EWG und 93/96/EWG (ABl. L 158, S. 77).

**** -  Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (ABl. L 166, S. 1, berichtigt im ABl. 2004, L 200, S. 1) in der durch die Verordnung (EU) Nr. 1244/2010 der Kommission vom 9. Dezember 2010 (ABl. L 338, S. 35) geänderten Fassung. Diese Verordnung gilt nicht für die soziale Fürsorge (wobei dieser Begriff enger ist als in der Unionsbürgerrichtlinie). Sie gilt jedoch teilweise für „besondere beitragsunabhängige Geldleistungen“, die sowohl Merkmale der sozialen Sicherheit als auch Merkmale der Sozialhilfe aufweisen und deren Finanzierung ausschließlich durch allgemeine Steuern erfolgt. Im vorliegenden Urteil stellt der Gerichtshof fest, dass der in der Verordnung verankerte Grundsatz der Gleichbehandlung auf diese Leistungen anwendbar ist.

***** -  Für Deutschland werden in der Verordnung u. a. die Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts in Form der Grundsicherung für Arbeitsuchende angeführt. Das Sozialgericht Leipzig hat die in Rede stehenden Leistungen als „besondere beitragsunabhängige Geldleistungen“ eingestuft.

 

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 11.11.2014
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Union/ra-online

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Fundstellen in der Fachliteratur: juris - Die Monatszeitschrift (jM)
Jahrgang: 2015, Seite: 116, Entscheidungsbesprechung von Christiane Padé
jM 2015, 116 (Christiane Padé)

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Kommentare (4)

 
 
MatthyRecht schrieb am 12.11.2014

Das Urteil vom: 11.11.2014 - C-333/13 Gerichtshof der Europäischen Union ist zu Recht hergestellt worden, da nicht nur alleine der Ausländer hier her käme um in den Bezug sich zu setzen, sondern ihn gröblich ausbeutet und lenkt den Irrtum falscher Tatsachen vor was so gar nicht stimmt, auch meine Vermutung ist, das viele Ausländer hier extra sich dadurch auch heimisch machten und kassierten gleich in über mehr als 100 Stellen die ARGE´n Sozialämter Grundsicherungsstellen ab! Woher denn der Reichtum der Einwanderer schon innerhalb der 3-wöchigen Einreise her käme 120.000 EUR Wagen BMW MB Audi der 8 S Klassen sich zu leisten zu können und sitzen an solchen Ämter, dass wird zudem bei vielen auch jetzt durch die Datenbank weg geprüft werden müssen, derartigen Einladungen sind schon auch an solcher Betroffener in jedem Dorf Stadt Land unterwegs, bei Weigerung des Erscheinen, werden Leistungen schon allerdings innerhalb bei der ersten Meldung sofort gesperrt. Der Fall des Afrikaner der sich unter 8 maliegen Namen z.B. an Sozialleistungen erschlichen hatte ist heute kein Einzelfall! Das machen viele und das machen derzeit auch viele Immigranten aus der Türkei und Kurden Romenien etc. Vergessen wir mal alle nicht das die Justizvollzugsanstalten in Deutschland nur noch über 99,99% der Ausländern übersät ist, was soll das eigentlich? Wir haben durchgreifende Gesetze, nur sie werden meist nicht richtig auch angewendet. Wenn ein Immigrant hier in Deutschland nur eine Straftat tätigt muss er das Land für immer auch verlassen, eine 2 Chance bekommt auch kein Deutscher irgendwo im Ausland, man verweist ihn zu Recht damit! So, und dann sollen wir das genauso auch so tätigen, wenn Türkische Jugendliche meinen sie müssten hier den Hermann spielen und andere unterdrücken mobben, dann werden jetzt auch einmal andere Seiten auf zuziehen sein Toleranz kann man in solchen Fällen nicht der Duldung zu wiegen lassen, wie bei den bereits unsinnigen Fällen der Türgenjungen man hier zu dem mit seiner Straftaten unbehelligt hier behielte. das kann so nicht mehr weiter laufen auf dann deren Staatskosten. Raus mit Kriminellen Ausländer die haben hier nichts zu suchen, sie kämen unteranderem auch nicht mal nach Finnland oder Schweden Irland zu Recht rein!! Immer wieder teile ich das auch so unserem Bundesinnenministerium Deutschland mit, wie es sein kann das Türken in Überzähliger Massen hier Häuser und Reichtum besitzen und bei der Arge Sozialamt und Grundsicherungen beziehen sitzen können? Keine Meldung von denen, was ist da aber los? Hie muss vom Bundesjustizministerium ein schwerer Anker gesetzt werden, es kann nicht sein das ein Albaner Mitte 40 Fett Dick aus der ARGE Wuppertal heraus spazierte und steigt in einem silberner dicken BMW, der 7 Reihe ein, - 3 Kinder und eine Frau mit Kopftuch? Ein Angestellter war es in jedem Fall dort nicht? Ja was mag er wohl da so gemacht haben, wie in anderen Städten, genau abkassiert hat er unter falschen Namen - KR- Kennzeichen! Was sonst. Und diese Dunkelziffer ist verdammt hoch, und hier das Urteil räumt einigen nun Misst damit Gott sei Dank weg zu Recht!! Das das Bundeswirtschafts- und Bundesarbeitsministerium Berlin müssen hierzu stärker jetzt auch noch eingreifen von solcher Überprüfen an solchen! Ich sagte ja schon die Dunkelziffer ist hoch und da hängt vieles mit dran, um sonst sind nicht hier so viele Emigranten Immigranten im Land!! Was jetzt auch wieder stark damit rückläufig wird, wie es schon auch gestern der WDR zeigte, Man krank sie muss auf Kinder aufpassen Sozialhilfe und Kindergeld sind gut, aber nicht hier, da muss sie in der Türkei zurück, da wir hier kein Auffanglager für solche Fälle sind nur weil einer Krank ist, dass machen nämlich auch viele, weil auch viele sich abgesprochen dazu haben, das es hier mehr gibt, und wer weiß, vielleicht in mehreren Städte man dieses Szenario so durchspielt!

Abschrift an Alle Politiker des Landes damit schon morgen noch schnellere den je Bewegung zu dem Urteil klarer dastehe durchzugreifen zu können, um auch viele schwarze Schafe heraus zu picken die es unzähligerweise leider gibt, dass diese Abzocke der Ausländer am Sozialsystem nun ein Ende schon morgen hat! Alle Ämter müssen und sollen sofort handeln müssen, abgleiche mit Bilderaustausch mal tätigen, die fallen in den Amtsstuben nur so um vor lauter Staunen, wie sie hereingelegt nur so wurden!!

Horst antwortete am 12.11.2014

Glauben Sie ernsthaft, dass sich jemand Ihren dahingerotzten Text durchliest? Das ist doch unglaublich!!!

Hihetetlen antwortete am 18.11.2014

Weniger ist manchmal mehr!

Wenn Sie sich noch mit der Semantik und Orthographie anfreunden, werden Ihre Texte auch lesbar.

DTrance schrieb am 11.11.2014

...jawoll! Eine sehr gute Entscheidung!

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