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Oberlandesgericht Koblenz, Beschluss vom 26.02.2014
- 5 U 1441/13 -
Sturz einer Patientin beim Patiententransport: Bei festgestellter Reisefähigkeit schuldet Reha-Klinik einfachen Transport ohne besonders geschultes Begleitpersonal
Keine besondere Sicherungspflicht bei medizinisch festgestellter Reisefähigkeit eines Reha-Patienten erforderlich
Ist die Reisefähigkeit einer Reha-Patientin medizinisch festgestellt worden, so schuldet die Reha-Klinik einen einfachen Transport ohne besonders geschultes Begleitpersonal. Eine besondere Sicherungspflicht besteht mithin nicht. Stürzt daher die Patientin, so kann der Reha-Klinik regelmäßig keine Pflichtverletzung angelastet werden. Ein Schadenersatzanspruch besteht somit in der Regel nicht. Dies geht aus einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Koblenz hervor.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Nach einer Hüftgelenksoperation sollte die Patientin, nachdem sie bereits eine Woche zu Hause verbrachte, im Dezember 2008 mit einem Kleinbus in die
Landgericht wies Klage ab
Das Landgericht Koblenz wies die Schadenersatzklage ab. Da die Patientin in eine Anschlussrehabilitation (AHB) entlassen worden sei, habe die
Oberlandesgericht verneinte Pflichtverletzung durch Reha-Klinik
Das Oberlandesgericht Koblenz bestätigte die Entscheidung der Vorinstanz und wies daher die Berufung der Patientin zurück. Ihr habe kein Anspruch auf Schandersatz nach § 280 Abs. 1 BGB zugestanden, da der
Reha-Klinik schuldete einfachen Transport
Aufgrund der angeordneten Anschlussrehabilitation habe die
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 30.09.2014
Quelle: Oberlandesgericht Koblenz, ra-online (vt/rb)
- Landgericht Koblenz, Urteil vom 30.10.2013
[Aktenzeichen: 10 O 140/11]
- Ausrutscher im Speisesaal: Höhere Verkehrssicherungspflicht in einer Reha-Klinik
(Oberlandesgericht Saarbrücken, Urteil vom 11.09.2012
[Aktenzeichen: 4 U 193/11 - 60]) - Patient hat aufgrund von Verletzung der Fürsorgepflichten durch Reha-Klinik Anspruch auf Schmerzensgeld
(Landgericht Osnabrück, Urteil vom 26.01.2011
[Aktenzeichen: 2 O 2278/08])
Jahrgang: 2014, Seite: 344 GesR 2014, 344 | Zeitschrift: Monatsschrift für Deutsches Recht (MDR)
Jahrgang: 2014, Seite: 469 MDR 2014, 469 | Zeitschrift: NJW-Rechtsprechungs-Report Zivilrecht (NJW-RR)
Jahrgang: 2014, Seite: 849 NJW-RR 2014, 849 | Neue Zeitschrift für Verkehrsrecht (NZV)
Jahrgang: 2014, Seite: 522 NZV 2014, 522 | Zeitschrift: Rechtsdepesche für das Gesundheitswesen (RDG)
Jahrgang: 2014, Seite: 137 RDG 2014, 137
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Dokument-Nr. 18915
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