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Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 20.06.2014
- 1 BvR 980/13 -
Protestveranstaltung auf einem Friedhof kann von der Versammlungsfreiheit geschützt sein
Entscheidung des Amtsgerichts verneint Versammlungscharakter der Zusammenkunft mit verfassungsrechtlich nicht tragfähigen Gründen
Das Bundesverfassungsgerichts einer Verfassungsbeschwerde stattgegeben, die sich gegen die Verurteilung des Beschwerdeführers zu einem Bußgeld wegen Verstoßes gegen eine Friedhofssatzung und Belästigung der Allgemeinheit richtete. Der Beschwerdeführer hatte während einer Gedenkveranstaltung auf einem Friedhof ein Transparent enthüllt, um gegen deren Zielrichtung zu protestieren. Die Entscheidung des Amtsgerichts verkennt den Schutzbereich der Versammlungsfreiheit; insbesondere berücksichtigt sie nicht, dass dieser nicht von einer Anmeldung oder Genehmigung der Versammlung abhängig ist und dass auf dem Friedhof wegen der Gedenkveranstaltung zu dieser Zeit ein über privates Gedenken hinausgehender kommunikativer Verkehr eröffnet war. Zudem fehlt es an der verfassungsrechtlich notwendigen Abwägung, ob eine Verurteilung des Beschwerdeführers mit Blick auf die Versammlungsfreiheit gerechtfertigt ist.
Am 13. Februar 2012 veranstaltete die Stadt Dresden eine Gedenkveranstaltung auf dem Gelände des Heidefriedhofs zur Erinnerung an die Opfer des Zweiten Weltkrieges sowie die Opfer des Alliierten Bombenangriffs auf Dresden am 13. Februar 1945. Die Beteiligung an dem Gedenkzug stand der gesamten Bevölkerung offen. Der Beschwerdeführer erhob - mit drei weiteren Personen etwa fünfzig Meter vor der Gedenkmauer postiert - entlang des Hauptweges des Gedenkzuges ein Transparent mit dem Schriftzug: "Es gibt nichts zu trauern - nur zu verhindern. Nie wieder Volksgemeinschaft - destroy the spirit of Dresden. Den Deutschen Gedenkzirkus beenden. Antifaschistische Aktion". Mit dem Transparent wollte der Beschwerdeführer bekunden, dass er mit der Zielrichtung des Gedenkganges nicht einverstanden sei und gegen diesen ein Zeichen setzen. Das Transparent war für den vorbeiziehenden Trauerzug wenige Minuten sichtbar, bevor anwesende Polizeibeamte den Beschwerdeführer dazu bewegten, das Transparent wieder einzurollen. Die Gedenkveranstaltung auf dem Heidefriedhof konnte anschließend wie geplant durchgeführt werden.
Beschwerdeführer wendet sich gegen Verurteilung zur Geldbuße
Der Beschwerdeführer wendet sich gegen seine Verurteilung zu einer
Zusammenkunft und Entrollen des Transparents stehen unter dem Schutz der Versammlungsfreiheit
Das Bundesverfassungsgericht entschied, dass die Zusammenkunft auf dem Heidefriedhof und das Entrollen des Transparents unter den Schutz der
Äußerungen auf Transparent sind Beitrag zur öffentlichen Meinungsbildung
Nach diesen Kriterien hat der Beschwerdeführer an einer
Entscheidung des Amtsgerichts verkennt Schutzbereich der Versammlungsfreiheit
Die angegriffene Entscheidung des Amtsgerichts verkennt den Schutzbereich der Versammlungsfreiheit; weiter fehlt es an einer verfassungsrechtlich notwendigen Abwägung in der Sache. Das Amtsgericht hat den Versammlungscharakter der Zusammenkunft mit verfassungsrechtlich nicht tragfähigen Gründen verneint. Das Amtsgericht geht davon aus, dass es deswegen an einer
Amtsgericht hätte bei Entscheidungsfindung die Versammlungsfreiheit des Beschwerdeführers miteinbeziehen müssen
Es fehlt auch an einer hinreichenden Abwägung, ob die Verurteilung des Beschwerdeführers mit Blick auf die
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 06.08.2014
Quelle: Bundesverfassungsgericht/ra-online
- Polizei darf ohne konkreten Anlass bei Versammlungen keine Beobachtungskameras einsetzen
(Verwaltungsgericht Hannover, Urteil vom 14.07.2014
[Aktenzeichen: 10 A 226/13]) - Verfassungsbeschwerde gegen versammlungsrechtliche Auflagen erfolgreich
(Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 20.12.2012
[Aktenzeichen: 1 BvR 2794/10]) - Versammlungsverbot zum Thema "Für das Recht auf Versammlungsfreiheit" war rechtswidrig
(Verwaltungsgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 10.10.2012
[Aktenzeichen: 5 K 2229/12.F])
Jahrgang: 2014, Seite: 2706 NJW 2014, 2706
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Dokument-Nr. 18614
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