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Verwaltungsgericht Bremen, Beschluss vom 31.07.2014
4 V 824/14 -

Alte Einwohnerzahl Bremerhavens bleibt vorerst maßgeblich

Stadt befürchtet Mindereinnahmen aufgrund niedrigerer Einwohnerzahl nach dem Zensus 2011

Das Verwaltungsgericht Bremen hat im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes entschieden, dass die Freie Hansestadt Bremen (Land) vorläufig für die Stadt Bremerhaven eine Einwohnerzahl von 112.982 - gemäß den Ergebnissen einer Volkszählung aus dem Jahr 1987 - zugrunde legen muss.

Auf der Grundlage der Berechnungen des Statistischen Bundesamtes zum Zensus 2011 setzte das Statistische Landesamt Bremen mit Bescheid vom 3. Juni 2013 für die Stadt Bremerhaven zum Stichtag 9. Mai 2011 eine amtliche Einwohnerzahl von 108.156 Personen fest. Die Stadt Bremerhaven hält die festgesetzte Einwohnerzahl für zu gering und hat deshalb vor dem Verwaltungsgericht Bremen Klage erhoben.

Stadt Bremerhaven befürchtet erhebliche Mindereinnahmen aus kommunalem Finanzausgleich

Die Senatorin für Finanzen beabsichtigt, bei der Abrechnung des kommunalen Finanzausgleichs für die Stadt Bremerhaven trotz der anhängigen Klage schon jetzt die auf Grundlage des Bescheids vom 3. Juni 2013 fortgeschriebene Einwohnerzahl zugrunde zu legen. Die Stadt Bremerhaven befürchtet dadurch erhebliche Mindereinnahmen aus dem kommunalen Finanzausgleich. Sie ist der Auffassung, dass die Senatorin für Finanzen ihren Berechnungen bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung über die Klage die um etwa 4.800 Einwohner höhere Einwohnerzahl aus einer Fortschreibung des Ergebnisses der Volkszählung 1987 zugrunde legen muss. Weil die Senatorin für Finanzen das ablehnt, hat die Stadt Bremerhaven beim Verwaltungsgericht um vorläufigen Rechtsschutz nachgesucht.

VG: Klage der Stadt Bremerhaven hat aufschiebende Wirkung

Das Verwaltungsgericht Bremen bestätigte die Ansicht der Stadt. Die Klage der Stadt Bremerhaven gegen den Bescheid des Statistischen Landesamtes Bremen vom 3. Juni 2013 habe aufschiebende Wirkung. Folge der aufschiebenden Wirkung der Klage sei, dass vorläufig die Einwohnerzahl der Stadt aus der Fortschreibung der Ergebnisse der Volkszählung 1987 zugrunde gelegt werden müsse. Zum Stichtag 31. Dezember 2011 betrage die Einwohnerzahl danach 112.982.

Prüfung der Rechtmäßigkeit der festgesetzten Einwohnerzahl bleibt Klageverfahren vorbehalten

Das Verwaltungsgericht hat sich in seinem Beschluss nur mit den Rechtsfolgen der aufschiebenden Wirkung der Klage der Stadt Bremerhaven auseinander gesetzt. Die Rechtmäßigkeit der mit Bescheid des Statistischen Landesamtes Bremen vom 3. Juni 2013 festgesetzten Einwohnerzahl war nicht Gegenstand der gerichtlichen Prüfung. Dies bleibt dem Klageverfahren vorbehalten. Die Kammer weist in ihrem Beschluss zudem darauf hin, dass es sich bei der jetzt getroffenen Entscheidung nur um eine vorläufige Regelung handele. Im Fall der Abweisung der Klage sei es der Freien Hansestadt Bremen unbenommen, rückwirkend von einer geringeren Einwohnerzahl der Stadt Bremerhaven auszugehen.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 04.08.2014
Quelle: Verwaltungsgericht Bremen/ra-online

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