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Amtsgericht Wuppertal, Urteil vom 28.01.2014
12 Owi-723 Js 1323/13-224/13 -

Geschwindig­keits­begrenzung gilt nicht am Feiertag bei Zusatzschildern "Mo. - Sa., 7 - 18 h" und "Schule"

Keine Notwendigkeit einer Geschwindig­keits­begrenzung bei nicht geöffneten Schulen

Ist eine Geschwindig­keits­begrenzung mit den Zusatzschildern "Mo. - Sa., 7 - 18 h" und "Schule" verbunden, so gilt die Beschränkung nicht für Feiertage. Denn an einer Geschwindig­keits­beschränkung zum Schutz der Schulkinder besteht an Feiertagen keine Notwendigkeit. Dies geht aus einer Entscheidung des Amtsgerichts Wuppertal hervor.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Ein Autofahrer erhielt einen Bußgeldbescheid in Höhe von 25 EUR, da er an Christi Himmelfahrt des Jahres 2013 die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 30 km/h um 14 km/h überschritten hatte. Der Autofahrer sah aber gar nicht ein, das Bußgeld zu zahlen. Er verwies darauf, dass die Geschwindigkeitsbeschränkung mit den Zusatzschildern "Mo. - Sa., 7 - 18 h" und "Schule" versehen war. Daraus habe sich ergeben, dass die Beschränkung nicht an Feiertagen gelten sollte, da an solchen Tagen Schulen geschlossen sind. Er legte daher gegen den Bescheid Einspruch ein.

Keine Geltung der Geschwindigkeitsbeschränkung

Das Amtsgericht Wuppertal entschied zu Gunsten des Autofahrers. Die Geschwindigkeitsbeschränkung habe an dem Feiertag Christi Himmelfahrt nicht gegolten. Durch die Verbindung der Schilder sei ersichtlich gewesen, dass diese von montags bis samstags einen ungehinderten Schulbesuch der Kinder ermöglichen sollten. Dieser Schutzzweck entfalle aber, wenn die Schule geschlossen ist. Dies sei neben sonntags auch an gesetzlichen Feiertagen der Fall. An diesen Tagen finde kein Schulbesuch statt.

Uneingeschränkte Geltung der Geschwindigkeitsbegrenzung bei Zusatzschild "Kinder"

Anders sei der Fall aber zu beurteilen, so das Amtsgericht weiter, wenn statt des Zusatzschild "Schule", das Schild "Kinder" im unmittelbaren Zusammenhang mit der Geschwindigkeitsbeschränkung steht (vgl. OLG Brandenburg, Beschl. v. 28.05.2013 - (2 Z) 53 Ss-OWi 103/13 (50/13) -). Ein solches Schild solle nämlich nicht Schulkinder schützen, sondern spielende Kinder, mit denen auch an Sonn- und Feiertagen zu rechnen ist.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 27.06.2014
Quelle: Amtsgericht Wuppertal, ra-online (vt/rb)

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Kommentare (3)

 
 
entejens schrieb am 05.08.2014

wieso stellt das urteil eine aushebelung der stvo dar? wenn es kein schützenswertes gut gibt (kinder gehen nun mal sonntags nicht in die schule), dann ist eine beschränkung diesbezüglich nicht notwendig und damit logisch.

ja, in den schulferien können kinder in den schulen sein, da würde die beschränkung meiner meinung nach gelten.

wenn es um den aufenthalt von kindern an einem ort geht, dann dürfte fast überall nur 30 gelten. so ist die stvo aber nicht gemeint.

ich stelle mir nur die frage, warum "mo-sa" und nicht "mo-fr" bei schulen? gibt es am sa noch unterricht in deutschland?

k. Letsch schrieb am 30.06.2014

Dieses Urteil stellt eine Aushebelung der StVO dar, denn selbst durch die Zusatzschilder ist die Beschränkung nicht aufgehoben, denn diese gilt von Mo bis Sa.

Selbst an einem Feiertag können dort Schulkinder sich aufhalten, und wie verhält sich dies dann in den Schulferien?

Gelten dann die Schilder auch nicht?

Im Übrigen bin ich der Meinung, dass immer an Schulen die Geschwindigkeit eingeschränkt sein sollte, und jeder Kraftfahrer soll dies und den Mehrbedarf an Zeit akzeptieren.

Tasko antwortete am 01.07.2014

An einem Feiertag befinden sich die Kinder aber nicht Schul-bedingt dort.

Warum eigentlich nur von Mo-Sa? Auch sonntags können dort Schulkinder unterwegs sein. Und warum nur in dem Bereicht? Schulkinder können bundesweit angetroffen werden...

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