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Gerichtshof der Europäischen Union, Urteil vom 12.06.2014
C-118/13 -

Anspruch auf Abgeltung bezahlten Jahresurlaubs bleibt auch im Falle des Todes eines Arbeitnehmers erhalten

Ausschluss der Abgeltung für nicht genommenen bezahlten Jahresurlaub im Falle des Todes nicht mit Unionsrecht vereinbar

Der Anspruch eines Arbeitnehmers auf bezahlten Jahresurlaub geht mit seinem Tod nicht unter. Das Unionsrecht steht einzelstaatlichen Rechtsvorschriften oder Gepflogenheiten entgegen, die für den Fall des Todes des Arbeitnehmers die Abgeltung für nicht genommenen bezahlten Jahresurlaub ausschließen. Dies entschied der Gerichtshof der Europäischen Union.

Die Richtlinie über die Arbeitszeitgestaltung* sieht vor, dass jeder Arbeitnehmer Anspruch auf einen bezahlten Mindestjahresurlaub von vier Wochen hat und dass dieser Urlaub außer bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht durch eine finanzielle Vergütung ersetzt werden darf.

Arbeitnehmer sammelt aufgrund krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit 140,5 Tage offenen Jahresurlaub an

Herr Bollacke war vom 1. August 1998 bis zu seinem Tod am 19. November 2010 bei dem Unternehmen K+K beschäftigt. Von 2009 bis zu seinem Tod war er aufgrund einer schweren Erkrankung mit Unterbrechungen arbeitsunfähig. Bis er starb hatte er 140,5 Tage offenen Jahresurlaub angesammelt.

Witwe fordert Abgeltung des nicht genommenen Jahresurlaubs

Die Witwe von Herrn Bollacke forderte von K+K eine Abgeltung für den von ihrem Ehegatten nicht genommenen Jahresurlaub. Das Unternehmen wies die Forderung zurück und äußerte Zweifel an der Vererbbarkeit der Abgeltung.

Landesarbeitsgericht erbittet Vorabentscheidung des EuGH über Möglichkeit und Zulässigkeit eines Abgeltungsanspruchs

Das mit der Sache befasste Landesarbeitsgericht möchte vom Gerichtshof wissen, ob das Unionsrecht einzelstaatliche Rechtsvorschriften oder Gepflogenheiten gestattet, wonach im Fall der Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch den Tod des Arbeitnehmers der Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub ohne Begründung eines Abgeltungsanspruchs für nicht genommenen Urlaub untergeht. Ferner möchte es wissen, ob eine solche Abgeltung von einem Antrag des Betroffenen im Vorfeld abhängt.

Arbeitnehmer steht bei krankheitsbedingt nicht genommenem Jahresurlaubs finanzielle Vergütung zu

In seinem Urteil erinnert der Gerichtshof daran, dass der Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub ein besonders bedeutsamer Grundsatz des Sozialrechts ist und dass die Ansprüche auf Jahresurlaub und auf Bezahlung während des Urlaubs zwei Aspekte eines einzigen Anspruchs darstellen (vgl. Gerichtshof der Europäischen Union, Urteil v. 20.01.2009 - C-350/06, C-520/06 -). Der Gerichtshof hat bereits entschieden, dass der Arbeitnehmer, wenn das Arbeitsverhältnis geendet hat, Anspruch auf eine Vergütung hat, um zu verhindern, dass ihm jeder Genuss des Anspruchs auf Urlaub vorenthalten wird (vgl. Gerichtshof der Europäischen Union, Urteil v. 03.05.2012 - C-337/10 -). Das Unionsrecht steht einzelstaatlichen Rechtsvorschriften oder Gepflogenheiten entgegen, nach denen dem Arbeitnehmer am Ende des Arbeitsverhältnisses keine finanzielle Vergütung geschuldet wird, obwohl er krankheitsbedingt nicht in den Genuss seines bezahlten Jahresurlaubs kommen konnte.

Tod des Arbeitnehmers darf nicht rückwirkend zum vollständigen Verlust des Anspruchs auf bezahlten Jahresurlaub führen

Der Gerichtshof betont, dass der Begriff des bezahlten Jahresurlaubs bedeutet, dass für die Dauer des Jahresurlaubs das Entgelt des Arbeitnehmers fortzuzahlen ist. Ein finanzieller Ausgleich im Fall der Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch den Tod des Arbeitnehmers stellt die praktische Wirksamkeit des Urlaubsanspruchs sicher. Der unwägbare Eintritt des Todes des Arbeitnehmers darf nicht rückwirkend zum vollständigen Verlust des Anspruchs auf bezahlten Jahresurlaub führen.

Verfall des Anspruchs auf bezahlten Jahresurlaub für nicht genommenen Urlaub unzulässig

Der Gerichtshof stellt deshalb klar, dass das Unionsrecht einzelstaatlichen Rechtsvorschriften oder Gepflogenheiten entgegensteht, wonach der Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub ohne Begründung eines Abgeltungsanspruchs für nicht genommenen Urlaub untergeht, wenn das Arbeitsverhältnis durch den Tod des Arbeitnehmers endet. Er stellt weiter fest, dass diese Abgeltung nicht davon abhängt, dass der Betroffene im Vorfeld einen Antrag gestellt hat.

Erläuterungen

* - Richtlinie 2003/88/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. November 2003 über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung (ABl. L 299, S. 9).

 

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 12.06.2014
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Union/ra-online

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ZIP 2014, 1348

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Kommentare (2)

 
 
K.-J. Riese schrieb am 08.12.2015

Von Interesse dürfte hier zumindest auch sein, ob man zwischen gesetzlichem und tariflichem Urlaub unterscheiden darf. Letzterer kann meist durch kurze Ausschlussfristen verfallen. Aber auch für den gesetzlichen Anspruch dürften bei Forderungen aus langjähriger Arbeitsunfähigkeit die Verjährungsregeln gelten.

Rüdiger IHLE schrieb am 16.06.2014

Zitat:* Ein finanzieller Ausgleich im Fall der Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch den Tod des Arbeitnehmers stellt die praktische Wirksamkeit des Urlaubsanspruchs sicher.*xxx Das ist logisch und zwingend . Denn jetzt hat der AN ja auch Zeit ... und die Krankheit steht dem Urlaub auch nicht mehr im Wege . Trotzdem ;-)) halte ich das Urteil für falsch: Der Urlaubsanspruch ist dem Grunde nach ein höchstpersönlicher Anspruch für den AN, der ihn weder abtreten noch verkaufen kann . Niemand kann * durcharbeiten * ... und an seiner Stelle den Kollegen Paule oder die eigene Ehefrau in den betrieblichen Urlaub schicken . Und dieser höchstpersönliche Charakter des Urlaubsanspruches geht nicht unter, wenn der ausnahmsweise wg Beendigung des Arb.verhältnisses in Geld surrogiert wird .

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