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Landgericht Saarbrücken, Urteil vom 14.02.2014
- 13 S 4/14 -
Virtuelles Kondolenzbuch: Witwe kann grundsätzlich nicht Löschung einer virtuellen Todesanzeige beanspruchen
Ehrverletzende Äußerung über Witwe innerhalb der Kondolenzfunktion der Anzeige begründet Löschungsanspruch
Eine virtuelle Todesanzeige ist jedenfalls dann zulässig, wenn sie wertneutral ist. Daran ändert auch eine vorhandene Kondolenzfunktion zur Anzeige nichts. Ein Anspruch auf Löschung der Anzeige besteht daher nicht. Kommt es hingegen zu ehrverletzenden Äußerungen über Hinterbliebene kann ein Löschungsanspruch bezüglich des Kommentars bestehen. Dies geht aus einer Entscheidung des Landgerichts Saarbrücken hervor.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Auf einer Internetseite wurde eine virtuelle
Kein Anspruch auf Löschung der virtuellen Todesanzeige
Das Landgericht Saarbrücken verneinte einen Anspruch der Witwe auf
Zulässigkeit der virtuellen Todesanzeige nach Bundesdatenschutzgesetz
Die virtuelle
Postmortales Persönlichkeitsrecht des Verstorbenen wurde nicht verletzt
Die virtuelle
Keine Verletzung des Persönlichkeitsrechts der Witwe durch virtuelle Todesanzeige
Der Löschungsanspruch habe nach Ansicht des Landgerichts auch nicht nach § 1004 BGB bestanden. Denn die Witwe sei durch die virtuelle
Recht zur Totenfürsorge begründete ebenfalls kein Löschungsanspruch
Darüber hinaus führte das Landgericht aus, dass sich der Löschungsanspruch auch nicht aus dem Recht der
Anspruch auf Löschung der Kondolenzeinträge bestand
Das Landgericht bejahte hingegen einen Anspruch auf
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 15.05.2014
Quelle: Landgericht Saarbrücken, ra-online (vt/rb)
Jahrgang: 2014, Seite: 1395 NJW 2014, 1395 | Zeitschrift für Datenschutz (ZD)
Jahrgang: 2014, Seite: 423 ZD 2014, 423
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Dokument-Nr. 18221
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