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Bundesgerichtshof, Urteil vom 20.06.2013
I ZR 55/12 -

Veröffentlichung von Gutachterfotos durch Haft­pflicht­versicherer in Internet-Restwertbörse: Gutachter steht Anspruch auf Unterlassung der Veröffentlichung zu

Veröffentlichung von wenigen Bildern aus einer Bilderserie begründet Unter­lassungs­anspruch hinsichtlich aller Bilder

Veröffentlicht der Haft­pflicht­versicherer von einem Kfz-Sachverständigen angefertigte Fotos aus einer Bilderserie, so begeht die Versicherung eine Urheber­rechts­verletzung. Der Gutachter kann in diesem Fall auf Unterlassung der Veröffentlichung nicht nur der veröffentlichten Fotos, sondern aller Fotos aus der Bilderserie klagen. Dies geht aus einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs hervor.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Ein Kfz-Sachverständiger begutachtete im Auftrag eines Unfallopfers dessen Motorrad und fertigte dazu 34 Fotos an. Diese übermittelter er der Haftpflichtversicherung. Diese veröffentlichte im Mai 2005 fünf der Fotos auf einer Restwertbörse im Internet. Nachdem der Gutachter davon erfuhr, klagte er auf Unterlassung der Veröffentlichung sämtlicher 34 Fotos.

Landgericht und Oberlandesgericht wiesen Klage ab

Sowohl das Landgericht als auch das Oberlandesgericht Hamburg wiesen die Klage ab. Zwar habe die Versicherung eine Urheberrechtsverletzung begangen. Dennoch habe dem Gutachter kein Anspruch auf Unterlassung nach § 97 Abs. 1 UrhG zugestanden. Hinsichtlich der nicht veröffentlichten Bilder habe der Anspruch nicht bestanden, da diesbezüglich keine Wiederholungsgefahr bestanden habe. Der Unterlassungsanspruch hinsichtlich der veröffentlichten fünf Fotos habe nicht bestanden, da der Gutachter nicht vortrug, welche fünf Fotos von der Versicherung veröffentlicht wurden. Dies habe auch nicht mehr festgestellt werden können. Gegen diese Entscheidung legte der Gutachter Revision ein.

Bundesgerichtshof bejahte Unterlassungsanspruch hinsichtlich aller Fotos

Der Bundesgerichtshof entschied zu Gunsten des Gutachters. Ihm habe ein Anspruch auf Unterlassung der Veröffentlichung sämtlicher 34 Fotos zugestanden. Die Wiederholungsgefahr habe nicht nur für die fünf Bilder bestanden, sondern auch für die restlichen 29 Fotos.

Aufhebung des Berufungsurteils und Zurückweisung des Falls

Der Bundesgerichtshof hob daher das Urteil des Oberlandesgerichts auf. Da das Unterlassungsbegehren des Gutachters jedoch zu unbestimmt war, wies der Gerichtshof den Fall zur Neuentscheidung zurück. Dem Kläger müsse aus Gründen der prozessualen Fairness die Gelegenheit gegeben werden, sein Begehren ausreichend zu bestimmen.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 14.05.2014
Quelle: Bundesgerichtshof, ra-online (vt/rb)

Vorinstanzen:
  • Landgericht Hamburg, Urteil vom 15.01.2010
    [Aktenzeichen: 310 O 34/09]
  • Oberlandesgericht Hamburg, Urteil vom 14.03.2012
    [Aktenzeichen: 5 U 19/10]
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Dokument-Nr.: 18208 Dokument-Nr. 18208

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